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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2011 E-3161/2010

4 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,036 mots·~10 min·2

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Auskunftserteilung und Feststellung; Verfügung des BFM vom 31. März 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3161/2010 Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Tschad oder Liberia, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Auskunftserteilung und Feststellung; Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (…).

E-3161/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2004 in die Schweiz einreiste und ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM am 26. März 2004 auf das Gesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft trat, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich im Tschad von 1980 bis 1990 und in Liberia von 1990 bis 2004 aufgehalten, sein C._______ sei tschadischer und seine D._______ liberianischer Staatsangehörigkeit, dass ein vom Migrationsamt des Kantons E._______ durchgeführter Test vom 14. September 2004 ergab, dass er nichts über den Tschad weiss, seinen angeblichen Wohnort in Liberia nicht beschreiben kann, den jeweiligen Volksstamm seiner Eltern nicht kennt, ein nigerianisches Englisch mit Ibo-Akzent spricht und eine Hausa-Physiognomie hat, weshalb er mit Sicherheit aus Nigeria stamme und wahrscheinlich zum Stamm der Ibo oder der Hausa gehöre, zumal (…), dass er in der Schweiz straffällig wurde und deswegen zu Gefängnisstrafen verurteilt wurde, dass er am 25. Januar 2006 einer tschadischen Delegation vorgeführt wurde, welcher er mit keinem Wort auf die gestellten Fragen antwortete und die ihn darauf nicht als tschadischen Staatsbürger anerkannte, dass er am 27. März 2006 einer nigerianischen Delegation vorgeführt wurde, die ihn nicht als eigenen Staatsbürger anerkannte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 auf ein zweites Asylgesuch vom 27. November 2008 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2009 die dagegen erhobene Beschwerde abwies und feststellte, dass die Wegweisung in jedes der potentiellen Herkunftsländer durchführbar ist, dass er am 31. Oktober 2008 erneut einer nigerianischen Delegation vorgeführt wurde, die ihn wiederum nicht als ihren Staatsbürger anerkannte, diesmal mit der Begründung, er habe eine hängige Beschwerde beim Gericht, weshalb er der nächsten Delegation vorzuführen sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2009 eine Frist bis 21. Oktober 2009 zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass die Schweizer Behörden mehrfach erfolglos versuchten, vom Beschwerdeführer gültige Reisepapiere zu erhalten,

E-3161/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 dem Gesuch des Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2009 um Auskunft über die Vollzugsakten des Beschwerdeführers im Rahmen des Datenschutzes entsprach, dass die liberianische Botschaft gestützt auf ein Telefonat vom 16. Februar 2010 dem BFM mitteilte, es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um einen liberianischen Staatsbürger und sein Englisch weise keinen liberianischen Akzent auf, dass die am 19. Februar 2010 erstellte Lingua-Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer kein liberianisches, sondern ein westafrikanisches und zwar ein nigerianisches Englisch spreche, er mit Sicherheit dem Herkunftsland Nigeria zuzuordnen sei und jede andere Zuordnung ausgeschlossen werden könne, wobei darauf hingewiesen wurde, die Lingua-Analyse könne lediglich verbindliche Aussagen über die sprachliche Zuordnung eines Beschwerdeführers machen, vermöge aber weder die Staatsangehörigkeit noch das Geburtsland zu bestimmen, dass das BFM den Rechtsvertreter auf dessen Ersuchen zur geplanten Anhörung durch die nigerianische Delegation vom 4. März 2010 einlud und ihn darauf hinwies, dass kein Dolmetscher aufgeboten sei und die Verhandlung auf Englisch geführt werde, dass der Rechtsvertreter mit Telefax vom 3. März 2010 forderte, das Gespräch mit der nigerianischen Delegation in einer Amtssprache des Bundes zu führen und die Anhörung zu Beweiszwecken auf einen Tonträger aufzuzeichnen, dass am 4. März 2010 die nigerianische Delegation des (…) den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters befragte und seine nigerianische Herkunft anerkannte, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. März 2010 gegen das Vorgehen des BFM protestierte, der nigerianische Delegation jegliche Befugnis zu einem verfahrensrechtlich relevanten Handeln absprach und die Auffassung vertrat, eine unkorrekte Anhörung könne keinen Beweis für eine Tatsache erbringen, zumal für die Klärung der Frage einer Staatszugehörigkeit ein ziviles Gericht zuständig sei, dass er gleichzeitig das BFM aufforderte, ihm die deutsche Abschrift des Befragungsprotokolls zuzustellen, weil seiner Forderung auf Aufzeichnung der Anhörung auf einen Tonträger nicht entsprochen worden sei und sich die Delegationsteilnehmer einer unbekannten Sprache bedient hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 dem Beschwerdeführer die Auskunft über die Personalien, die Funktionen, die Ausbildungen und die beruflichen Erfahrungen der an der Befragung anwesend gewesenen nigerianischen Delegationsteilnehmer formell verweigerte, das Gesuch um Herausgabe einer übersetzten Abschrift des aufgrund einer Tonaufzeichnung erstellten Befragungsprotokolls mangels einer solchen Aufzeichnung als gegenstandslos abschrieb und feststellte, die nigerianische Delegation habe anlässlich der Befragung vom 4. März 2010 den Beschwerdeführer als nigerianischen Staatsbürger anerkannt,

E-3161/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 31. März 2010 eine Beschwerde einreichte und die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 31. März 2010 beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Kostennote ersuchte, dass der Beschwerdeeingabe die Orientierungskopie eines weiteren, am 3. Mai 2010 beim BFM eingereichten Asylgesuchs beilag, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis 2. Juni 2010 angesetzt wurde, mit der Begründung, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben, dass der mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 geforderte Kostenvorschuss am 2. Juni 2010 geleistet wurde, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. Juni 2010 die Wiedererwägung der Dispositivziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 forderte und dabei um Einsicht in sämtliche Akten ersuchte, die in Bezug auf die Feststellung der Herkunft seines Mandanten dienlich gewesen seien, dass er darüber hinaus seine Sichtweise der Interpretation von Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) darlegte, dass das BFM mit Schreiben vom 11. Juni 2010 die als "Asylgesuch; weiteres Vorgehen" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht überwies in der Annahme, es handle sich um ein Revisionsgesuch, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 3. Mai 2010 als Revisionsgesuch prüfte und mit Urteil vom 19. Juli 2010 ([…]) darauf nicht eintrat, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2010 das Gesuch um Wiedererwägung der Dispositivziffer 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2011 um Anordnung vorsorglicher vollzugshindernder Massnahmen ersuchen liess, da seine nigerianische Staatszugehörigkeit "in einem hochgradig widerrechtlichen Akt" festgestellt worden sei, nun Ausschaffungshandlungen unmittelbar bevorstünden und sich die für die Ausschaffung zuständigen Behörden nicht einsichtig zeigten, obwohl sie auf die widerrechtlichen Umstände des Verfahrens mehrfach hingewiesen worden seien,

E-3161/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2011 den Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen abwies, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Orientierungskopie seines Schreiben an das BFM vom 22. Februar 2011 übermittelte, in welchem er dieses um umgehende Überprüfung der Angelegenheit und um Anordnung vollzugshindernder Massnahmen ersuchte, dass der Beschwerdeführer in einem Brief vom 8. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht behauptete, er habe die Anerkennung der nigerianischen Staatsbürgerschaft durch die so genannte nigerianische Delegation angefochten, welches Verfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, und beantragte, auf seine Ausschaffung nach Nigeria sei zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. März 2011 unter Verweis auf seine Verfügungen vom 17. Mai 2010 und 22. Februar 2011 klarstellte, weder die Wegweisung nach Nigeria noch die Staatsangehörigkeit seien Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und den Brief vom 8. März 2011 ans BFM überwies, dass am 18. März 2011 die Polizei- und Militärdirektion des Kantons E._______ mitteilte, der Beschwerdeführer sei am 17. März 2011 nach Lagos ausgeschafft worden, dass dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2011 von W. M. Orientierungskopien von Schreiben zusammen mit einer Vollmacht zugestellt wurden, worin sich dieser gegenüber dem Migrationsdienst des Kantons E._______ als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezeichnete, und in Erwägung gezogen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

E-3161/2010 dass mit der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2010 weder die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria angeordnet wurde, noch seine Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, weshalb auf diese Punkte mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Vorbringen in der Beschwerde, das BFM habe Zuständigkeitsvorschriften verletzt und schwerwiegende Verfahrensfehler begangen, die die angefochtene Verfügung als nichtig erscheinen lassen, sich als falsch erweist, dass das BFM dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers genügend nachgekommen ist mit der Erklärung, die Anhörung durch die Gesandten Nigerias habe ergeben, dass diese ihn als Staatsbürger Nigerias anerkannt haben, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nach abgeschlossenem zweiten Asylverfahren hinreichend erfasst und in angemessener Weise die Herkunft des wahrheitswidrig und unkooperativ agierenden Beschwerdeführers zu ermitteln versucht hat, dass das BFM die öffentlichen Interessen an einer Geheimhaltung der Namen der nigerianischen Delegationsmitglieder sowie ihrer Funktionen, Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen zu Recht höher einstufte als das Interesse der Beschwerdeführers, zumal ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die nigerianische Botschaft nur Personen für diese Aufgabe einsetzt, die in der Lage sind, einen eigenen Staatsangehörigen zu erkennen, dass mithin die Verweigerung der Bekanntgabe deren Personalien und Qualifikationen (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu Recht erfolgt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, das BFM hätte Tonbandaufnahme vom Gespräch zwischen ihm und der nigerianischen Delegation machen müssen, nichts daran ändert, dass das Ersuchen um Herausgabe einer übersetzten Abschrift des aufgrund einer Tonbandaufzeichnung erstellten Befragungsprotokolls gegenstandslos ist, da es keine Tonbandaufnahme gibt, weshalb auch diesbezüglich (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) eine Abweisung zu erfolgen hat,

E-3161/2010 dass mit der angefochtenen Verfügung nicht die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers rechtsverbindlich festgestellt wurde, sondern lediglich die Feststellung getroffen wird, dass die nigerianische Delegation ihn als nigerianischen Staatsangehörigen anerkannt hat, was nicht negiert werden kann, weshalb auch in diesem Punkt (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) eine Beschwerdeabweisung zu erfolgen hat, dass das BFM das Dispositiv in der angefochtenen Verfügung durchaus in der gewählten Form abfassen durfte, zumal es damit dem ausdrücklichen Antrag des Rechtsvertreters auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. Ziffer 5 seiner Eingabe ans BFM vom 5. März 2010) nachgekommen ist, dass auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist, weil sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

E-3161/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen. 2. Auf die Anträge betreffend Aufhebung die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria und Feststellung seiner Staatsangehörigkeit wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 2. Juni 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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