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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2023 E-3157/2023

19 juillet 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,002 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3157/2023

Urteil v o m 1 9 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023 / N (…).

E-3157/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und brachte vor, minderjährig zu sein. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen und am 16. Dezember 2022 summarisch zu seiner Person und seinen Asylgründen angehört (Erstbefragung UMA). Ein am 22. Februar 2023 vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität C._______ vom 28. Februar 2023 ergab ein Mindestalter von neunzehn Jahren. Zu diesem Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 das rechtliche Gehör gewährt; die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung nahm dazu mit Schreiben vom 21. März 2023 Stellung. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS (Zentralen Migrationsinformationssystem) als der (…) 2004 mit Bestreitungsvermerk erfasst und der Beschwerdeführer wurde für das weitere Verfahren als volljährig behandelt. Am 21. April 2023 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara zu sein und aus dem Dorf D._______ im Bezirk E._______, Provinz F._______, zu stammen. Er habe die Koranschule besucht und habe während ungefähr eines Jahres im (…)studio seines Bruders in G._______ als Aushilfe gearbeitet. Sein Onkel väterlicherseits sei bei der (…) tätig gewesen und habe deswegen Drohungen erhalten; er sei im Jahre 2021 an einen dem Beschwerdeführer unbekannten Ort geflohen. Im Frühling 2021 seien die Taliban im Dorf D._______ zu ihrem Haus gekommen und hätten seinen Vater sowie seinen Bruder anstelle seines Onkels mitgenommen und nach drei bis vier Tagen wieder freigelassen. Seine Familie habe D._______ daraufhin verlassen und sei nach G._______ gezogen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei sein Vater bei einer Hausdurchsuchung der Taliban im März 2022 mit dem Vorwurf konfrontiert worden, den Onkel zu verstecken und sei vor den Augen des Beschwerdeführers getötet worden. Seinen ebenfalls anwesenden Brüdern sei Verwestlichung vorgeworfen worden, weil die Taliban entdeckt hätten, dass einer der Brüder (…) studiert habe und ein anderer Mitglied im (…) sei. Am gleichen Tag hätte sich die Familie nach F._______ begeben. Aus Furcht, die Taliban würden ihm etwas antun, sei er auf Anraten seiner Brüder in der darauffolgenden Nacht über den I._______ und die Türkei ausgereist. Seine Familie sei im Heimatstaat verblieben und habe sich in H._______ aufgehalten. Auch dort

E-3157/2023 seien die Taliban vorbeigekommen; er vermute, wegen des besagten Onkels. Seine Familie sei deshalb ebenfalls aus Afghanistan ausgereist und befinde sich, mit Ausnahme zweier Schwestern, die noch in F._______ leben würden, im I._______. Schliesslich spreche auch seine ethnische Zugehörigkeit gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer elektronischen Tazkera, Kopien eines Arbeitsausweises seines Onkels sowie ein Dokument dessen Tätigkeit betreffend zu den Akten. B. Der Entscheidentwurf wurde am 28. April 2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 2. Mai 2023. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Mai 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen sowie dem Kanton J._______ zugewiesen, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abzuwarten habe. Schliesslich setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) 2004 fest. D. Gegen diese Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertretung – am 1. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (…) 2007 anzupassen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

E-3157/2023 Des Weiteren beantragte er, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Altersanpassung wiederherzustellen, insbesondere sei die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, ihn umgehend wieder als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu behandeln und die ZEMIS-Anpassung rückgängig zu machen. E. Am 9. Juni 2023 wurde betreffend das Beschwerdebegehren auf ZEMIS- Datenänderung ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer E-3166/2023 eröffnet. Im genannten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren wies die zuständige Instruktionsrichterin unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde in diesem Punkt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Antrag auf superprovisorische Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eine Frist an, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nachdem der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 19. Juni 2023 die Beschwerde betreffend Datenbereinigung im ZEMIS zurückgezogen hat, wurde das Verfahren am 20. Juni 2023 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-3157/2023 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mangels Anfechtung sind die Dispositivziffern 5 (vorläufige Aufnahme), 6 und 7 (Kantonszuteilung) in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-3157/2023 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter – im Gesetz abschliessend erwähnter – Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5., jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz zum Asylpunkt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit den Taliban nie Probleme gehabt habe. Ebenso wenig sei er politisch aktiv gewesen oder mit den ehemaligen afghanischen Behörden in Kontakt gestanden. Konkrete Hinweise darauf, dass die Taliban an seiner Person interessiert sein könnten, habe er verneint. Den Akten seien somit keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach er bereits ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Er verfüge ausserdem nicht über ein Profil, welches ein gesteigertes Interesse der Taliban an seiner Person zu begründen vermöge. Die eingereichten Beweismittel könnten im Übrigen höchstens die Tätigkeit des Onkels belegen, seien jedoch nicht geeignet, eine gezielt gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung zu untermauern. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund der Tätigkeit seines Onkels von den Taliban verfolgt zu werden, führte das SEM aus, dass zwar Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen durch die Taliban, wie auch vorliegend beispielsweise im Rahmen von Hausdurchsuchungen, betroffen sein könnten, ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen aber nicht erkennbar sei. Des Weiteren sei nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ethnie auszugehen, zumal die Zahl der Übergriffe der Taliban gegen Angehörige der Hazara derzeit nicht als genügend systematisch und umfassend zu erachten sei, als dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Schliesslich komme dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine unsichere Lage in Afghanistan keine Asylrelevanz zu. Entgegen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. Mai 2023 sei mithin nicht von einem asylbeachtlichen Risikoprofil des Beschwerdeführers auszugehen.

E-3157/2023 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung verschiedene Risikofaktoren erfülle, so die Regierungstätigkeit des Onkels, die erfolgte Vorverfolgung, der Vorwurf der Verwestlichung sowie seine Ethnie, und sich dadurch ein Gefährdungsprofil ergebe. Mangels Ausführungen des SEM zur Glaubhaftigkeit sei anzunehmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet worden seien. In Bezug auf seinen Onkel kenne der Beschwerdeführer zwar dessen genaue Position innerhalb der (ehemaligen) afghanischen Regierung nicht, es werde aber bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls ersichtlich, dass diese bedeutend gewesen sein müsse. Bereits vor der Machtübernahme seien sein Vater und sein Bruder von den Taliban entführt und schwer misshandelt worden. Die Taliban hätten seinen Vater verdächtigt, dessen Bruder, sprich den Onkel des Beschwerdeführers, versteckt zu halten. Ein Jahr später hätten die Taliban die Familie erneut aufgesucht, hätten den Vater befragt und misshandelt und ihn vor den Augen der Familienangehörigen, auch des Beschwerdeführers, umgebracht. Entsprechend stehe die Familie des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit im Fokus der Taliban. Das Interesse sei ungebrochen, was sich daran zeige, dass die Taliban kurz vor der Anhörung den Aufenthaltsort der Mutter und der Brüder des Beschwerdeführers in H._______ ausfindig gemacht hätten. Ausserdem sei den Brüdern des Beschwerdeführers aufgrund des absolvierten (…)studiums beziehungsweise der Mitgliedschaft im (…) Verwestlichung vorgeworfen worden – ein Umstand von Bedeutung, da auch der Beschwerdeführer im (…)bereich tätig gewesen sei. Als Hazara werde der Beschwerdeführer von den Taliban schliesslich als ungläubig und minderwertig betrachtet. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene lassen keine andere Betrachtungsweise zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die angefochtene Verfügung (Verfügung S. 6 ff., s.o. E. 6.1) verwiesen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge mit den Taliban nie in eigener Person in Konflikt geraten und war selbst auch nie ernsthaften Nachteilen durch die Taliban ausgesetzt. Er hat sich ausserdem vor der Ausreise nicht politisch betätigt oder «westliche Verhaltensweisen» an den Tag gelegt. Aus den Akten lässt sich sodann nichts entnehmen, was darauf hinweist, dass sich die nahe Familie des Beschwerdeführers politisch

E-3157/2023 betätigt oder sich mit Handlungen gegen die Taliban exponiert hätte. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen weder die Tätigkeiten der Brüder ([…]studium bzw. Mitglied in einem […]) noch diejenige seines Onkels ein Risikoprofil des Beschwerdeführers zu begründen. Die Brüder scheinen, soweit sich den Akten und der Beschwerde entnehmen lässt, wegen ihrer Tätigkeiten nicht weiter behelligt worden zu sein. Anlässlich der Hausdurchsuchung der Taliban im März 2022 blieb die Entdeckung ihrer Unterlagen nach Angaben des Beschwerdeführers denn auch ohne Folgen für sie (SEM-Akten …[…]-25/16 F58). In Bezug auf den Onkel ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet, sein Vater sei wegen der Tätigkeit des Onkels für die (ehemalige) (…) und nach dessen Untertauchen an seiner statt behelligt und letztlich ermordet worden (SEM-Akten […]-25/16 F64 f.). Klare Indizien fehlen hingegen, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Onkels und zur Dauer derselben sowie zum Konnex zwischen dem Onkel und den Übergriffen auf den Vater im Dorf D._______ und später in G._______ äusserst vage ausgefallen sind (SEM-Akten […]-25/16 F31 ff.). Daran ändern auch die den Onkel betreffenden eingereichten Beweismittel (Arbeitsausweis und Bestätigung) nichts, da sich aus diesen Dokumenten – ungeachtet ihrer Beweistauglichkeit – bereits nichts zum Verwandtschaftsverhältnis mit dem Beschwerdeführer ergibt und auch nichts in Bezug auf die Bedrohungslage. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den beiden geltend gemachten Übergriffen durch die Taliban um gezielte der Familie des Beschwerdeführers zugeführte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelte. Vielmehr dürfte von allgemeinen und der Willkür dieses Terrorregimes unterliegenden Übergriffen durch die Taliban auszugehen sein, wie sie rund um die Machtübernahme der Taliban und seither regelmässig zu verzeichnen sind. Diesem Aspekt wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Genüge getan. Es ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Onkels konkret im Fokus der Taliban stand beziehungsweise entsprechende Verfolgung erlitten hat oder eine solche im Falle einer hypothetischen Rückkehr zu befürchten hätte. Eine objektiv drohende Gefahr, aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive einer Verfolgung oder Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, ist vorliegend nicht zu bejahen. 7.3 Von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan ist sodann zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht auszugehen. Diesbezüglich kann auf die einlässlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 8 f., Ziff. 2.1.2).

E-3157/2023 7.4 Abschliessend ist lediglich ergänzend festzustellen, dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Zweifel bestehen. So sind seine Schilderungen in Bezug auf die beiden Zwischenfälle mit den Taliban in D._______ und G._______ teilweise wenig gehaltvoll ausgefallen, dies betrifft insbesondere auch das geschilderte Verhalten der Familie nach der gewaltsamen Ermordung des Vaters. So gab der Beschwerdeführer an, er sei unmittelbar nach der Ermordung seines Vaters zu seinen Nachbarn gebracht und dort nach einigen Stunden von den Brüdern abgeholt worden, um unmittelbar die Flucht aus G._______ anzutreten. Informationen über den Verbleib des ermordeten Vaters habe er keine erhalten. Dieses Vorgehen der Familie lässt sich kaum mit dem schiitischislamischen Glauben vereinbaren und weckt Zweifel. Auf eine eingehende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit kann nach den vorangegangenen Ausführungen zur Frage der Asylrelevanz jedoch verzichtet werden. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 3. Mai 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-3157/2023 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3157/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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