Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3153/2020
Urteil v o m 3 0 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Serbien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2020.
E-3153/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, das Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 darauf nicht eintrat, und der Beschwerdeführer nach der Verbüssung einer Haftstrafe am 3. November 2001 in seinen Heimatstaat zurückgeführt worden war, dass der Beschwerdeführer in der Folge an einem unbestimmten Zeitpunkt erneut in die Schweiz einreiste und er am 30. Juni 2015 durch die Kantonspolizei B._______ aufgegriffen und verhaftet wurde, dass er in der Folge eine Freiheitsstrafe (von […] Jahren und […] Monaten) in der Strafanstalt C._______ verbüsste und er am 25. Juli 2019 – aus der Haft – ein neues Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer im (…) 2019 bedingt aus der Haft entlassen wurde und er sich aktuell in (bis zum […] 2020 gerichtlich bewilligter) Ausschaffungshaft befindet, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2020 die rubrizierte Rechtsvertretung zur Beratung und Vertretung im Asylverfahren mandatierte und diese mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ein Gesuch um umgehende Zuweisung einer Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG (SR 142.31) an das SEM stellte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2020 ablehnte, und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2020 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2046/2020 vom 28. April 2020 auf jene Beschwerde nicht eintrat, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2020 (eröffnet am 12. Juni 2020) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und das Gesuch um unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung ablehnte,
E-3153/2020 dass der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsanwältin mit Eingabe vom 18. Juni 2020 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, der Entscheid des SEM vom 5. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Durchführung des korrekten Verfahrens gemäss geltendem AsylG, vertiefter Abklärung und zum erneuten Entscheid über das Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Entscheid des SEM vom 5. Juni 2020 eventualiter vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neuentscheid zurückzuweisen sei, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, das Asylverfahren gemäss bisherigem Recht, inklusive Beizug einer Hilfswerksvertretung, erneut durchzuführen, dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ihm zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren, auf den Kostenvorschuss zu verzichten und seine Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin einzusetzen sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Juni 2020 vorerst aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass seit Ablehnung des Auslieferungsersuchens der serbischen Behörden im Jahre 2016 durch das Bundesamt für Justiz eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht mehr vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist, dass im Urteil E-2046/2020 vom 28. April 2020 Folgendes festgehalten wurde:
E-3153/2020 «dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren nicht ohne Weiteres klar ist, ob das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) oder das neue Recht (vgl. Abs. 1 der erwähnten Übergangsbestimmungen e contrario) zur Anwendung gelangt, zumal diese Frage auch Diskussionsgegenstand in der vorliegenden Beschwerde ist, dass diese Frage aber vorliegend unerheblich ist, da aufgrund der nachfolgenden Erwägungen bei beiden Rechtsanwendungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist», dass damit im genannten Urteil klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass sich die Vorinstanz im Rahmen des späteren materiellen Asylentscheids mit der Frage zu beschäftigen habe, ob im Lichte des intertemporalen Rechts überhaupt ein neurechtlicher oder ein altrechtlicher Fall vorliege, was für die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat, zwingend zu prüfen ist, dass indes in der angefochtenen Verfügung jegliche Auseinandersetzung zu dieser Thematik fehlt, dass die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist, dass das Gericht nicht sachgerecht entscheiden kann, wenn die Entscheidgrundlage ungenügend ist und dem Beschwerdeführer zudem eine Prüfungsinstanz verloren ginge, wenn das Gericht direkt über diese Frage entscheiden würde, dass aufgrund dessen die vorliegende Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz aufzufordern ist, in ihrer neu zu erlassenden Verfügung explizit dazu Stellung zu nehmen, welches Recht sie für anwendbar hält beziehungsweise auf welche Bestimmungen sie sich stützt, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
E-3153/2020 Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist, dass der in der Kostennote vom 18. Juni 2020 ausgewiesene zeitliche Aufwand angemessen ist und der angewandte Stundenansatz im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE liegt, dass das geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 1'803.80 dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung durch die Vorinstanz auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3153/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 5. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'803.80 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger