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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2012 E-3143/2012

13 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,611 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spanien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3143/2012

Urteil v o m 1 3 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), Monsieur Alfred Ngoyi wa Mwanza, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spanien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 / N (…).

E-3143/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger katholischen Glaubens und der Volksgruppe der Bassa angehörend, am 29. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ihm das BFM anlässlich seiner Befragung vom 16. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) insbesondere das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er sei in Spanien (…) von einem Einheimischen auf dem Feld beschäftigt worden, allerdings habe er bei jenem mit der Zeit nicht mehr arbeiten wollen, weshalb er fortgegangen und mit Hilfe eines Senegalesen in die Schweiz geflüchtet sei (vgl. BFM-Akten A6/13 S. 10), dass er annehme, sein ehemaliger Arbeitgeber suche nun überall in Spanien nach ihm, weshalb er nicht mehr dorthin zurückkehren könne (vgl. A6/13 S. 10), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll in den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Schreiben vom 14. Februar 2012 gestützt auf Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), die spanischen Behörden um nähere Informationen über den Beschwerdeführer ersuchte, da dieser zwar angegeben habe, ihm seien in Spanien (…) Fingerabdrücke abgenommen worden, eine daktyloskopische Untersuchung mit der Datenbank EURODAC jedoch keinen Treffer ergeben habe, dass der neu mandatierte Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. März 2012 das BFM über das Mandatsverhältnis in Kenntnis setzte,

E-3143/2012 dass mit Schreiben vom 22. März 2012 die spanischen Behörden dem BFM mitteilten, dem Beschwerdeführer seien die Fingerabdrücke in Spanien am 10. Juni 2011, 22. August 2011 sowie am 18. November 2011 abgenommen worden, dass zudem festgehalten wurde, sein Wegweisungsverfahren sei bereits veranlasst worden, habe jedoch aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden können, dass die spanischen Behörden das BFM schliesslich darüber in Kenntnis setzten, dass der Beschwerdeführer in Spanien weder um internationalen Schutz ersucht habe noch ihm von den spanischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung oder Reisedokumente gewährt worden seien, dass das BFM am 28. März 2012 ein Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO stellte, welchem jene mit Schreiben vom 25. Mai 2012 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II- VO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2012 – eröffnet am 6. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Spanien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass Spanien der Übernahme des Beschwerde-

E-3143/2012 führers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Spanien liege, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei seinem Arbeitgeber davongelaufen und glaube, dass dieser nun überall in Spanien nach ihm suche, weder die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen vermöchten noch Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beziehungsweise Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) darstellen würden, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am 25. November 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Spanien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und insbesondere beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Akten seien zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,

E-3143/2012 dass überdies beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie festzustellen, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei in [afrikanisches Land] unter dem Vorwand, in Europa Arbeit finden zu können, Opfer von Menschenhändlern geworden, dass er – in Spanien angekommen – von den Menschenhändlern als Geisel festgehalten und zur Prostitution gezwungen worden sei sowie Zwangsarbeit habe verrichten müssen, dass er in Spanien kein Asylgesuch gestellt habe, da er als Geisel durch den Menschenhändlerclan unter ständiger Beobachtung gestanden sei, dass er anlässlich seiner EVZ-Befragung diese Gründe einerseits aus Scham sowie aufgrund von Schuldgefühlen, andererseits wegen der Tatsache, dass die Befragung von einer weiblichen Person geleitet worden sei, nicht vorgebracht habe, dass er sich aber seinem Rechtvertreter sowie dem behandelnden Arzt anvertraut habe, dass mit der Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, da Spanien in seinem Schreiben festgehalten habe, es werde den Beschwerdeführer in sein Heimatland ausschaffen, dass Spanien mit diesem Vorgehen das Non-Refoulement-Gebot verletze, dass der Beschwerdeführer ferner in Spanien von seinen Geiselnehmern gesucht werde, weshalb man ihn mit einer Wegweisung dorthin einem grossen Risiko aussetze, dass sodann nicht mit Sicherheit gewährleistet sei, Spanien werde das Asylverfahren des Beschwerdeführers respektieren und ihm Schutz vor den Menschenhändlern bieten, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem infolge der geltend gemachten erlittenen unmenschlichen Vorfälle in Spanien in der Schweiz in medizinischer Behandlungen befinde, zu seinem Arzt eine Vertrauensbasis

E-3143/2012 aufgebaut habe und eine Unterbrechung dieser Behandlung sowie das Herausreissen aus der vertrauten Umgebung verschiedene Risiken – insbesondere bis hin zum Suizidversuch – in sich berge, dass im Übrigen nicht gewährleistet sei, dass er in Spanien dieselbe Art von Behandlung wie in der Schweiz erfahren werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. Juni 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort einstweilen aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass mit Verfügung vom 15. Juni 2012 das Bundesverwaltungsgericht festhielt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gestützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf einen Kostenvorschuss werde verzichtet, dass das Gericht den Beschwerdeführer zudem aufforderte, mit Frist bis zum 29. Juni 2012 den in der Beschwerdeeingabe offerierten Arztbericht einzureichen, andernfalls – bei ungenutztem Fristablauf – das Beschwerdeverfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgesetzt werde, dass mit Eingabe vom 29. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht ein Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 28. Juni 2012 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht und beantragt wurde, die Frist zur Einreichung eines detaillierten Arztberichts der neu behandelnden Psychiaterin zu verlängern,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

E-3143/2012 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung enthält und die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs (beziehungsweise der Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Staat) materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt,

E-3143/2012 dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO richtet (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass ferner Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen und der vorgängige Aufenthalt in Spanien und die ausdrückliche Zustimmung Spaniens mit Schreiben vom 25. Mai 2012 zur Übernahme des Beschwerdeführers feststehen,

E-3143/2012 dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers daher in Spanien, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die spanischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 - 85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10, BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machte, wonach Spanien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass zwar, wie in der Beschwerdeeingabe richtig ausgeführt wurde, die spanischen Behörden mit Schreiben vom 22. März 2012 dem BFM mitteilten, das Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers sei bereits veranlasst worden, habe jedoch aufgrund seines unbekannten Aufenthalts nicht vollzogen werden können, dass allerdings ebenfalls festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe in Spanien weder um internationalen Schutz ersucht noch seien ihm von den spanischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung oder Reisedokumente gewährt worden, dass der Beschwerdeführer unterdessen ein Asylgesuch eingereicht hat und Spanien aufgrund der festgestellten Zuständigkeit im vorliegenden Dublinverfahren in der Verpflichtung steht, nach der Überstellung des Beschwerdeführers ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,

E-3143/2012 dass Spanien sodann gehalten ist, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sogenannte Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, und keine Anhaltspunkte vorliegen, Spanien halte sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass somit davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort grundsätzlich ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren findet, dass ferner selbst bei Zutreffen der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Opfer einer Menschenhändlerbande geworden, welche ihn zur Zwangsarbeit und Prostitution genötigt habe, dies die obigen Erwägungen nicht umzustossen vermag, da Spanien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden polizeilichen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Furcht vor Übergriffen respektive Geiselnahme durch Privatpersonen (Arbeitgeber oder Menschenhändlerbande) an die zuständigen Stellen wenden kann, dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine Situation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spanischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass er sich weiter auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Spanien entgegenstehe, weil er zu seinem Schweizer Arzt eine Vertrauensbasis aufgebaut habe und eine Unterbrechung dieser Behandlung sowie das Herausreissen aus der vertrauten Umgebung verschiedene Risiken – insbesondere bis hin zum Suizidversuch – in sich berge, dass im Übrigen nicht gewährleistet sei, dass er in Spanien dieselbe Art von Behandlung wie in der Schweiz erfahren werde, dass gemäss medizinischem Kurzbericht von Dr. med. B._______, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 28. Juni 2012 der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode leide und er deshalb an eine Psychiaterin überwiesen worden sei,

E-3143/2012 dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ausserordentlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, so etwa wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies – wie aus den Akten hervorgeht – im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der zuständige Mitgliedstaat sei in der Lage, die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen, hat doch jeder EU-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, dass die medizinische Grundversorgung in Spanien grundsätzlich gewährleistet ist, mithin keine Hinweise vorliegen, dass dieser Staat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO nicht auch in medizinischer Hinsicht nachkommt, und der Beschwerdeführer demnach gehalten ist, sich für eine allfällig notwendige medizinische Behandlung an die zuständigen Stellen in Spanien zu wenden, dass eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung nicht angenommen werden kann und davon ausgegangen werden darf, dass er in Spanien adäquate medizinische und psychologische Betreuung findet, dass der mit Eingabe vom 29. Juni 2012 gestellte Antrag um Fristverlängerung zur Einreichung eines psychiatrischen Arztberichts somit abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Spanien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine

E-3143/2012 Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Anordnung der Wegweisung nach Spanien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und hier nicht mehr zu prüfen ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Juni 2012 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde guthiess, was eine Unterbrechung der Überstellungfrist bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Folge hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO),

E-3143/2012 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3143/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung eines psychiatrischen Arztberichts wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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