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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2011 E-3137/2011

27 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,392 mots·~12 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. März 2011 /

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3137/2011 Urteil vom 27. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (…).

E-3137/2011 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Dezember 2000 auf der Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, ein erstes Asylgesuch. Während dieses Asylverfahrens machte sie folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei tamilischer Abstammung, lebe in Jaffna und sei 1995 Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geworden. Sie sei an Waffen ausgebildet worden und habe sich dann an Kampfhandlungen beteiligt. 1997 sei sie während eines Gefechts verletzt, von der sri-lankischen Armee gefangen und inhaftiert worden. Ende September (…) sei sie während des Waffenstillstandes zwischen den Konfliktparteien im Rahmen eines Gefangenenaustauschs freigelassen worden und sei zu ihrer Familie zurückgekehrt. B. Das erste Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 19. August 2003 abgelehnt. Diese begründete das Bundesamt mit fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen; aufgrund der Haftentlassung durch eine Gerichtsbehörde könne davon ausgegangen werden, dass die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin nicht mehr als Gefahr für den Staat qualifizieren würden. Dementsprechend habe sie nach der Haftentlassung auch keinerlei Probleme mit Behörden oder Organisationen in ihrer Heimat mehr gehabt. C. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat mit Urteil vom 17. Januar 2005 auf eine verspätet gegen die BFM- Verfügung eingereichte Beschwerde nicht ein. II. D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein zweites Asylgesuch und reichte drei bereits im ersten Verfahren eingereichte Fotokopien zu den Akten. Zur Begründung des neuen Gesuchs verwies sie im Wesentlichen auf ihre im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen und führte ergänzend aus, sie lebe seit ihrer Freilassung in konstanter Angst

E-3137/2011 vor Nachstellungen durch die LTTE und die sri-lankischen Sicherheitskräfte. Die Vertretung forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. April 2007 dazu auf, das Asylgesuch substanziiert schriftlich zu begründen und allfällige Beweismittel zu den Akten zu reichen. Mit Eingabe vom 23. Mai 2007 wiederholte die Beschwerdeführerin wörtlich die Begründung ihres zweiten Asylgesuchs. E. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 kündigte die Botschaft der Beschwerdeführerin an, sie in Colombo zu ihrem Asylgesuch befragen zu wollen und bat sie um Mitteilung, ob und wann sie in den Südteil des Landes reisen könne. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juli 2007 mit, sie werde voraussichtlich in der zweiten Septemberhälfte 2007 nach Colombo reisen können. Die Botschaft lud die Beschwerdeführerin am 12. September 2007 für den 26. September 2007 zu einer Anhörung ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte die Beschwerdeführerin der Schweizer Vertretung mit, sie habe die Einladung erst am 25. September 2007 zur Kenntnis nehmen und den Anhörungstermin deshalb nicht wahrnehmen können. In einer Mitteilung an das BFM hielt der Schweizer Botschafter fest, der Vater der Beschwerdeführerin habe am 25. September 2007 telefonisch gemeldet, dass seine Tochter wegen der schwierigen Sicherheitslage nicht nach Colombo reisen könne. Die Beschwerdeführerin sei einige Tage später zwecks Vereinbarung eines neuen Interviewtermins kontaktiert worden, worauf sie geltend gemacht habe, in Colombo über keine Übernachtungsmöglichkeit zu verfügen und deshalb nicht zur Anhörung kommen zu können. Sie habe daraufhin die Absicht der Botschaft zustimmend zur Kenntnis genommen, ihre schriftlich eingereichten Unterlagen dem BFM zum Entscheid zu unterbreiten. F. Mit Schreiben vom 30. November 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, die Aktenlage erlaube einen Entscheid über ihr Asylgesuch ohne persönliche Anhörung. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt,

E-3137/2011 das Bundesamt beabsichtige, dieses Gesuch abzuweisen, und bot ihr zu dieser Feststellung das rechtliche Gehör. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Januar 2011 ein Antwortschreiben zu den Akten, mit dem sie auf die schwierige Sicherheitslage im nördlichen und östlichen Landesteil aufmerksam machte. Dieser Eingabe legte sie zum Beleg ihrer Ausführungen mehrere Ausschnitte aus lokalen Zeitungen bei. H. Mit Verfügung vom 31. März 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Colombo) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung des BFM. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-3137/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2011, welche aufgrund der Akten gleichentags an die Beschwerdeführerin versandt wurde, steht mangels des Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 150 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 24. Mai 2011 bei der Schweizer Vertretung in Colombo eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Dies obwohl aus der Begründung des Rechtsmittels geschlossen werden könnte, sie betrachte die Beschwerde selber als verspätet. 1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3137/2011 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsbedingten Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen. 4.3. Die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Bemühungen der Schweizer Vertretung in Colombo nicht

E-3137/2011 befragt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Zwischenverfügung vom 30. November 2010, mit welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid gewährt wurde, ausgeführt, eine persönliche Anhörung erweise sich angesichts der klaren Aktenlage nicht (mehr) als erforderlich. In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin insbesondere fest, die Situation in den Nord- und Ostprovinzen sei schlimmer als vor dem formellen Kriegsende im Mai 2009. Ihre Sicherheit und ihr Leben seien in grosser Gefahr; täglich würden sich Schiessereien, Morde, Entführungen sowie Raubüberfälle ereignen; sie könne kein normales Leben führen und müsse versteckt leben. Deshalb ersuche sie erneut um Asyl in der Schweiz. 4.4. In der Beschwerde wird – auch ansatzweise – nicht geltend gemacht, das BFM habe die prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nicht gewahrt. 5. Es stellt sich somit die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigert hat. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen

E-3137/2011 Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5.3. Das BFM wies in der angefochten Verfügung zunächst unter anderem auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise hin, welche gemäss schweizerischer Asylpraxis massgebend seien (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2, S. 3). Ferner führte das BFM mit Bezug auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, der Gefängnisaufenthalt von 1997 bis (…) sei nicht als einreiserelevant erachtet worden, da die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich von in der Vergangenheit erlittenen Nachteilen diene. Die auf gerichtliche Anordnung hin erfolgte Haftentlassung mache deutlich, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin keiner strafrechtlichen Vergehen mehr verdächtigten. Ebenso sei im ersten Verfahren eine begründete Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung verneint worden. Diese Einschätzung sei nach wie vor gültig. Dies gelte umso mehr, als jener Gefängnisaufenthalt nun rund (…) Jahre zurückliege und die Beschwerdeführerin seither keine Schwierigkeiten mit den Behörden Sri Lankas geltend mache. Weiter führte das BFM an, die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich seit der Einreichung des zweiten Asylgesuchs respektive mit dem Kriegsende im Mai 2009 grundlegend verändert. Das ganze Land sei wieder unter Regierungskontrolle und es habe keine terroristischen Aktivitäten der vernichtend geschlagenen LTTE mehr gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht vor Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch die LTTE sei daher unbegründet. Die LTTE würden für die Beschwerdeführerin keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellen und Übergriffe militanter und bewaffneter Gruppen, die an Einfluss verloren hätten, sowie krimineller Einzeltäter würden mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Schliesslich stellte das BFM fest, dass aus den vorstehenden Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin für eine Einreise unerheblich seien, weil es offensichtlich an der Schutzbedürftigkeit fehle. Deshalb könne auch darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsindizien einzugehen.

E-3137/2011 5.4. Die Beschwerdeführerin verweist zunächst in ihrer kurzen Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2011 auf ihre Stellungnahme vom 18. Januar 2011. Sie wiederholt einerseits den ihren beiden Asylgesuchen zugrunde liegenden Sachverhalt und weist andererseits auf ein nicht weiter substanziiertes gesundheitliches Problem hin. 5.5. Die Erwägungen, mit denen das BFM die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs begründet hat, sind inhaltlich überzeugend und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Nachteile verweist, die sie als LTTE-Kämpferin erlitten hatte, sind diese im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert worden. Weder den Eingaben der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Zeitungsartikeln sind Hinweise auf nach der Entlassung aus dem Gefängnis erlittene Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu entnehmen. Das Gleiche gilt auch für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Leiden (die offenbar im Zusammenhang mit ihrer im Kampf erlittenen Verletzung stehen). 5.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden nach wie vor nicht als erforderlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Gesuch noch in der Beschwerde irgendeine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat. 5.7. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,

E-3137/2011 SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-3137/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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