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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2020 E-3127/2020

14 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,620 mots·~23 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist).

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3127/2020

Urteil v o m 1 4 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2020 / N (…).

E-3127/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 8. März 2020 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl. Am 28. April 2020 wurde er summarisch zu seiner Identität, dem Reiseweg und den Fluchtgründen befragt (Art. 26 Abs. 3 AsylG) und am 13. Mai 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. Sein Vater sei Gemüsehändler und er, der Beschwerdeführer, habe ihm im Gemüseladen und auf dem Markt geholfen, nachdem er die Schule zehn Jahre lang besucht habe, die O-Level-Prüfung aber nicht bestanden habe. Von Juli 2016 bis Mai 2017 habe er ausserdem im Reifengeschäft seines Onkels in D._______ gearbeitet. Im Mai 2017 sei er nach C._______ zurückgekehrt. In D._______ habe es neben dem Geschäft seines Onkels einen Lebensmittelladen gegeben, wo mehrere Männer mit einem Tuktuk vorbeigekommen seien, um Zigaretten zu kaufen und zu konsumieren. Diese Männer seien immer öfters auch ins Geschäft des Onkels gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie Sachen im Geschäft aufzubewahren. An einem Tag im April 2017 hätten die Männer eine Tasche vorbeigebracht und ihm mitgeteilt, dass sie diese nach ein paar Tagen wieder abholen würden. Danach seien die Männer noch zweimal vorbeigekommen. Drei Wochen später sei ein Mann der Gruppe mit anderen Personen vorbeigekommen und habe die Tasche abgeholt. Zwei Tage später seien die restlichen Männer der Gruppe vorbeigekommen und hätten nach der Tasche gefragt, woraufhin er erwidert habe, dass diese bereits abgeholt worden sei. Die Männer hätten ihn belästigt und bedrängt und ihn gefragt, ob er den Inhalt der Tasche kennen würde. Er habe dies verneint. Eine dieser vier Personen habe ihn mit einer Waffe bedroht und ihm mitgeteilt, dass in der Tasche Drogen im Wert von 20 Millionen Rupien gewesen seien und er, der Beschwerdeführer, diese entweder auftreiben müsse oder das Geld besorgen solle, ansonsten er getötet werde. Er habe daraufhin D._______ verlassen und sein Onkel habe den Laden während etwa zwei Monaten nicht mehr geöffnet und anschliessend vermietet. Nach seiner Rückkehr nach C._______ habe er im Lebensmittelladen seiner Tante gearbeitet. Am 22. Oktober 2017 seien ca. zehn vermummte Personen mit Motorrädern zum Geschäft gekommen, hätten Schwerter und Petrolbomben dabeigehabt und das Geschäft in Brand gesetzt. Ein Grossteil des La-

E-3127/2020 dens sei zerstört worden, er habe jedoch noch rechtzeitig durch die Hintertür flüchten können. Nach dem Brandanschlag habe er mit seiner Tante auf dem Polizeiposten Anzeige erstattet. Nachdem er seine Eltern kontaktiert und informiert habe, hätten ihm diese mitgeteilt, dass sich auch vor deren Haus Personen aufhalten würden. Diese hätten auch gute Beziehungen zur Polizei, wobei Letztere teilweise mit diesen Gangs zusammenarbeiten würde. Aus diesem Grund habe er der Polizei auch nicht alles erzählt. Die Polizei habe den Fall auch nicht ans Gericht weitergeleitet und keine weiteren Massnahmen mehr ergriffen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach E._______ zu Verwandten seiner Mutter gereist, wo er ungefähr zwei Jahre geblieben sei und auf Baustellen gearbeitet habe. Nach zwei Jahren habe er die Leute aus D._______ zufällig auf einer Baustelle in E._______ und auf der Hauptstrasse gesehen. Er habe nicht gewusst, was diese Personen gewollt oder gesucht hätten. Er habe sodann seinen Vater darüber informiert, der sich dann dazu entschieden habe, seine Ausreise mithilfe eines Schleppers zu organisieren. Nach seiner Flucht seien diese Leute zu seinem Arbeitsort in E._______ gegangen und hätten sich dort nach ihm erkundigt. Nach seiner Ausreise sei er ausserdem mehrmals pro Woche beziehungsweise einmal wöchentlich zuhause gesucht worden. B. Der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung wurde am 15. Mai 2020 ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, wobei die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18. Mai 2020 auf eine Stellungnahme verzichtete. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Festgehalten wurde, dass gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit Entscheideröffnung Beschwerde erhoben werden kann (Art. 105 AsylG und Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl). D. Am 20. Mai 2020 erklärte die Rechtsvertretung die Niederlegung des Mandats. E. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E-3127/2020 10. Juni 2020 bei der Vorinstanz an, welche die Eingabe mangels Zuständigkeit mit Schreiben vom 16. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer entsprechend eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 108

E-3127/2020 Abs. 1 AsylG und Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E-3127/2020 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Er habe Angriffe durch Dritte geltend gemacht und habe von kriminellen Gruppierungen gesprochen, die er jedoch nicht habe benennen können. Es sei bereits aufgrund dieser Tatsache unwahrscheinlich, dass eine gezielte, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bestehen würde. Aus seinen Aussagen gehe auch nicht hervor, dass die vermeintlichen Angreifer ein asylrelevantes Motiv gehabt hätten. Bis zuletzt bleibe unklar, ob es sich bei den Vorfällen in D._______, C._______ und E._______ überhaupt um die gleichen Personen handle. Die Beschreibung des Angriffs in C._______ stimme zwar mit der Vorgehensweise der Aava-Gruppierung überein, die aber nicht in D._______ aktiv sei und auch nicht mit anderen kriminellen Gruppierungen vernetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Überfällen eher um Straftaten durch kriminelle Banden handle, als um eine Verfolgung gestützt auf ein asylrelevantes Motiv. Ausserdem könne der Behauptung des Beschwerdeführers, die Polizei arbeite mit den Angreifern zusammen, weswegen er keine Unterstützung erhalten habe, entgegengehalten werden, dass der sri-lankische Staat in dieser Hinsicht durchaus schutzwillig und fähig sei. Gemäss zahlreicher Berichterstattungen gehe die Polizei in C._______ strikt gegen Übergriffe der Aava-Gruppierung vor. Im Weiteren würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. So sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aufgrund des Vorfalls in D._______ von den Personen, denen die Drogen gehören würden, auch in C._______ und E._______ während fast drei Jahren sporadisch gesucht worden. Seine Schilderungen zu den drei Vorfällen seien derart unlogisch aufgebaut, dass ein Zusammenhang zwischen ihnen fehlen würde. Es widerspreche jeglicher Logik des Handelns, dass kriminelle Verbrecher zwei Jahre nach dem ersten Vorfall immer noch auf der Suche nach ihm sein sollten. Er habe ausserdem ausgeführt, dass die Täter vielleicht wütend geworden seien, weil er sie angezeigt habe oder weil er die Tasche verloren habe. Auf die Frage hin, ob die Täter erst nach zwei Jahren wütend geworden seien, habe er ausweichend und verunsichert reagiert. Insgesamt seien seine Vorbringen nicht logisch und nicht nachvollziehbar. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass beim ersten Vorfall in D._______ die Personen, die die Tasche mit den Drogen gesucht hätten, von ihm verlangt hätten, das Geld oder die Tasche innerhalb von zwei Tagen besorgen zu müssen, ansonsten er getötet werde. Die Personen hätten ihm auch gesagt, dass sie Verbindungen zur

E-3127/2020 Polizei hätten und sie daher keine Angst davor hätten, wenn er sie anzeigen würde. Zum Vorfall in C._______ führte er aus, dass im Oktober 2017 vermummte und bewaffnete Personen auf Motorrädern zum Lebensmittelladen seiner Tante gekommen seien und Benzinbomben in das Geschäft geworfen hätten. Er habe gerade noch durch die Hintertür entkommen können. Als er zwei Stunden später zum Laden zurückgekehrt sei, sei die Hälfte des Ladens und ein Grossteil der Waren zerstört gewesen. Auf dem Polizeiposten in C._______ habe er zwar Anzeige erstattet, aber nichts vom Vorfall in D._______ erzählt, weil er Angst gehabt habe. Die Polizei habe sodann den Schaden gesichtet, sei aber nicht bereit gewesen, ein Gerichtsverfahren zu eröffnen. Nachdem ihm seine Eltern erzählt hätten, dass vor ihrem Haus Personen auf- und abgehen, sei er in der gleichen Nacht nach E._______ zu Verwandten geflüchtet. Dort sei er zwei Jahre geblieben, bis er die Personen aus D._______ von einem Dach aus, von wo aus er gearbeitet habe, wiedergesehen habe beziehungsweise sie mehrere Male bei der Baustelle gesehen habe. Sein Vater habe daraufhin seine Ausreise organisiert. Die Personen hätten sich ausserdem auf der Baustelle nach ihm erkundigt. Seine Verwandten in E._______ seien danach nicht mehr bereit gewesen, ihn weiterhin zu beherbergen. Bis zum Lockdown aufgrund des Corona-Virus seien die Personen immer wieder zum Haus der Familie gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Zu den Vorwürfen der Vorinstanz führte er aus, dass er tatsächlich nicht wisse, welche Gruppierung für seine Probleme verantwortlich sei. Die Leute seien aber sicherlich Singhalesen, hätten mit Drogen zu tun und hätten Verbindungen zur Polizei, so dass es sich um eine mafiöse Gruppe handeln müsse. In Sri Lanka gebe es sehr viele kriminelle Gruppierungen und paramilitärische Organisationen, so beispielsweise die Aava-Gruppierung, welcher auch Verbindungen zu den Behörden nachgesagt würden. Da er Tamile sei, sei es auch verständlich, dass er von der mehrheitlich singhalesischen Polizei keine Hilfe erhalten habe. Aufgrund der Wahl von Gotayaba Rajapaksa am 16. November 2019 als Präsidenten Sri Lankas würden im Übrigen die tamilischen Minderheiten erneuten Verfolgungen und Menschenrechtsverletzungen ausgeliefert sein. Diese verschärfte Situation wie auch die Verschlechterung der Lage aufgrund der Corona-Pandemie sei zu berücksichtigen. 6. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

E-3127/2020 6.2 So ist der Vorinstanz zunächst dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend unplausibel und unglaubhaft sind. Sein Vorbringen, er habe von Juli 2016 bis Mai 2017 im Reifengeschäft seines Onkels in D._______ gearbeitet, wo es zu einem Zwischenfall mit Personen, die Drogen in einer Tasche im Geschäft gelagert hätten, gekommen sei, ist kaum nachvollziehbar. Insbesondere mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wer die Personen hätten sein können beziehungsweise welcher Gruppierung sie angehören könnten. So seien die Personen öfters im Geschäft vorbeigekommen, um Reifen reparieren zu lassen, und hätten im Laden viel Zeit verbracht. Nach dem Vorfall mit der Tasche sei er von ihnen ständig und stundenlang belästigt und bedrängt worden und sei gar mit einer Waffe bedroht worden. Es ist kaum plausibel, dass der Beschwerdeführer nach all diesen Kontakten nicht einmal eine Vermutung hat, wer die Personen sein könnten (SEM- Akte […]-19/10 [nachfolgend A19/10] F46 S. 6; F48 ff.; […]-21/12 [nachfolgen A21/12] F23 ff.). In der Anhörung vom 13. Mai 2020 brachte er ausserdem zum ersten Mal vor, sein Onkel sei ebenfalls von diesen bewaffneten Personen gesucht worden und habe weiterhin Probleme gehabt, selbst nachdem er, der Beschwerdeführer, nach C._______ zurückgekehrt sei (A21/12 F17 ff.). Die Ausführungen hierzu sind jedoch, trotz entsprechender Nachfragen durch den Sachbearbeiter, äusserst knapp und unsubstanziiert ausgefallen (A21/12 F18 ff.). Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, dass sein Onkel, nachdem er seinen Laden vermietet habe, keine Probleme mehr gehabt haben soll, zumal er offenbar noch über weitere Geschäfte (Motorrad- und Tuktukhandel) verfügt und von den Personen, hätten sie tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, durchaus weiterhin hätte behelligt werden können (A19/10 F46 S. 6). Ebenfalls erscheint unlogisch, dass der Beschwerdeführer in D._______ keine Anzeige erstattet hat, nach dem Brandanschlag auf das Geschäft seiner Tante in C._______ hingegen schon. Die Begründung, er habe weitere Probleme verhindern wollen und daher in D._______ auf eine Anzeige verzichtet, erscheint vor dem Hintergrund, dass er hinter beiden Vorfällen dieselbe Gruppierung vermutet, nicht plausibel (A21/12 F22; F33 f.). Ebenfalls unlogisch erscheint sein Vorbringen, nach dem Brandanschlag auf das Geschäft seiner Tante in C._______ habe er im Telefongespräch mit seinen Eltern erfahren, dass dieselben Personen auch vor dem Haus der Familie hin und her gehen würden (A19/10 F46 S. 7), vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er nicht weiss, was für Personen den Angriff verübt haben. Auch die weiteren Schilderungen, dass er während zwei Jahren in E._______ gelebt und auf einer Baustelle gearbeitet habe, und dort dieselben Personen wie in D._______ gesehen habe, ist kaum nachvollziehbar. Insbesondere vor

E-3127/2020 dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während zweier Jahre unbehelligt in E._______ gelebt und gearbeitet haben soll, und in dieser Zeit auch seine Familie in C._______ und D._______ keine Probleme gehabt habe, ist es äusserst unwahrscheinlich, dass er weiterhin von einer privaten kriminellen Gruppierung verfolgt worden sein soll. Des Weiteren ist kein Zusammenhang zwischen den einzelnen Vorfällen erkennbar. Auch der Beschwerdeführer kann lediglich eine Vermutung anbringen und führt zwar entsprechend aus, dass die Personen in C._______ Verbindungen zu den Personen in D._______ haben könnten, kann diese Vermutung aber nicht erklären (A21/12 F33 f.). Zudem sind seinen Ausführungen teils Widersprüche zu entnehmen. So bringt er beispielsweise an der Erstbefragung vor, dass die Personen in D._______ öfters in das Reifengeschäft seines Onkels gekommen seien und ihn dort mehrmals aufgefordert hätten, gewisse Sachen im Geschäft aufzubewahren (A19/10 F46). An der einlässlichen Anhörung hingegen führte er aus, dass die Personen nur ein Mal etwas im Geschäft aufbewahrt hätten (A21/12 F26). Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer nicht näher zu erläutern, wieso und von wem er nach seiner Ausreise sowohl an seinem Arbeitsort in E._______ als auch bei seiner Familie in C._______ gesucht worden sein soll. Die entsprechenden Ausführungen an den Anhörungen sind wiederum knapp ausgefallen und er räumt selbst ein, dass er nicht wisse, ob diese Personen überhaupt nach ihm gesucht hätten (A19/10 F41 f., F46 S. 7; A21/12 F51 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten mithin nicht gelungen, eine Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. 6.3 Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung von Privaten ausgeht und nicht auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 f.). Es ist ausserdem davon auszugehen, dass der sri-lankische Staat schutzfähig und schutzwillig ist, was sich auch daran zeigt, dass der Beschwerdeführer in C._______ hat Anzeige erstatten können und der Brandanschlag auf das Geschäft seiner Tante auch untersucht wurde. Dass es, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, nicht zu einem Gerichtsverfahren gekommen sein soll, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auch nicht substanziierte. Für die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung der Korruption und Verbindung der Polizei zu den von ihm nicht identifizierbaren kriminellen Gruppierungen bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte.

E-3127/2020 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5). 6.5 Betreffend den Beschwerdeführer liegen keine Risikofaktoren im Sinne des genannten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vor, aufgrund derer er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Weder seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden – trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung – noch seine kurze Landesabwesenheit in der Schweiz bieten einen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, die als den LTTE nahe stehend wahrgenommen wird. Er selbst war zum Zeitpunkt der Niederschlagung der LTTE im Jahr 2009 noch im Kindesalter und weist kein Profil auf, welches den Schluss zulassen könnte, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat als eine Person wahrgenommen werden könnte, deren Handeln darauf gerichtet ist, die LTTE wieder aufleben zu lassen. Einen Bezug zu den LTTE oder überhaupt ein flüchtlingsrelevantes Motiv macht der Beschwerdeführer ausserdem weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend.

E-3127/2020 6.6 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-3127/2020 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-3127/2020 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 8.3.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der aus C._______ stammt. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung durchlaufen und sich vor seiner Ausreise bereits beruflich betätigt. Seine Familie lebt nach wie vor im Heimatort beziehungsweise in D._______ und E._______ und besitzt eigene Geschäfte. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich ohne Weiteres wieder sozial und wirtschaftlich wird im Heimatstaat integrieren können. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. Bei der Corona-Pandemie, auf welche auf Beschwerdeebene hingewiesen wird, handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-3127/2020 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Auch der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist demnach abzuweisen. 10.2 Folglich sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3127/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

E-3127/2020 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2020 E-3127/2020 — Swissrulings