Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.07.2018 E-3122/2018

17 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,032 mots·~30 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3122/2018

Urteil v o m 1 7 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).

E-3122/2018 Sachverhalt: A. Ein erstes vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2000, 30. Juli 2007 und 15. Februar 2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetes Asylgesuch wurde vom damaligen BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 abgelehnt und dem Beschwerdeführer wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen zu den Akten: ‒ Geburtsschein im Original; ‒ Family Card in Kopie; ‒ Temporary ID Card in Kopie; ‒ Kopie einer Karte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie ein Bestätigungsschreiben des IKRK betreffend Inhaftierung, ausgestellt am (…); ‒ englische Übersetzung eines Dokuments betreffend Registrierung des Beschwerdeführers in B._______ vom 20. August 2007; ‒ englische Übersetzung einer gerichtlichen Anweisung des Chief Magistrate‘s Court of Colombo No. 1 betreffend Freispruch des Beschwerdeführers vom (…); ‒ englische Übersetzung eines Bestätigungsschreibens eines Gefängnisbeamten des C._______ Prison betreffend Freilassung des Beschwerdeführers vom (…); ‒ englische Übersetzung eines medizinischen Untersuchungsberichts des Office of the Judicial Medical Officer Colombo vom (…) in Kopie. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl und wurde am 22. Juni 2016 zur Person befragt (BzP). Die Anhörung vom 12. September 2017 wurde aufgrund von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin abgebrochen und am 17. Oktober 2017 fortgeführt. Anlässlich der BzP und der Anhörungen führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, und habe zuletzt in B._______, Batticaloa, gelebt. Am (…) sei er festgenommen worden und zweieinhalb Jahre inhaftiert gewesen. Am (…) sei er freigesprochen und entlassen worden. Im Jahr 2008 habe er einem Schlepper 50‘000 Rupien für eine Ausreise nach London bezahlt, jedoch habe dieser das Geld

E-3122/2018 veruntreut. Mit Unterstützung von D._______, einem Mitarbeiter einer Menschenrechtsorganisation, habe er später ein Gesuch um Erhalt eines „Clearance Certificate“ gestellt, welches ihm verweigert worden sei. D._______ habe in der Folge angeboten, ihm eine Arbeitsstelle in Norwegen zu vermitteln. Nach Bezahlung einer Summe von 1,4 Millionen Rupien habe D._______ ihn im Jahr 2010 nach Togo gebracht. Nach zwei Monaten sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, da gemäss D._______ eine Weiterreise aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei. In der Folge habe er bei der Polizei eine Anzeige gegen D._______ erstattet; das eingeleitete Gerichtsverfahren sei nach wie vor hängig. Im Jahr 2012 habe er einen Schlepper namens E._______ und dessen Mittelsmann F._______ beauftragt, ihn und seine Familie nach Australien zu bringen und habe diesem 4 Millionen Rupien bezahlt. Allerdings habe ihn auch E._______ betrogen. Er habe deshalb das Geld zurückverlangt, woraufhin er von E._______ tätlich angegriffen worden sei. Nachdem er E._______ und F._______ mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, hätten diese seinem Bruder mitgeteilt, sie würden ihn (Beschwerdeführer) umbringen. Trotzdem habe er am (…) 2013 eine Anzeige gegen diese Personen erstattet. Die Polizeibeamten hätten ihn immer wieder dazu gedrängt, sich mit E._______ und F._______ zu versöhnen, wozu er aber nicht bereit gewesen sei. Die Polizei habe ihm schliesslich ein vermeintliches Aussageprotokoll zur Unterzeichnung vorgelegt, welches jedoch eine Friedensvereinbarung gewesen sei. Nach Bemerkung der Täuschung habe er bei einem anderen Polizeiposten in Batticaloa erneut eine Anzeige gegen E._______ und F._______ eingereicht. F._______ sei festgenommen und nach zweitägiger Untersuchungshaft gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Dieser habe ihm später angeboten, einen Teil der bezahlten Geldsumme zurückzuerstatten, falls er die Anzeige zurückziehe. Nach der Rückerstattung von 1,5 Millionen Rupien habe er die Anzeige gegen F._______ zurückgezogen. In der Folge hätten die sri-lankischen Behörden im Auftrag der australischen Regierung angefangen, Schlepper zu verhaften. Auch E._______ und F._______ seien in diesem Zusammenhang gesucht worden. E._______ sei festgenommen worden, während F._______ nach Europa habe flüchten können. Von London aus habe er den Beschwerdeführer telefonisch mit dem Tod bedroht. E._______ sei im Jahr 2016 aus der Haft entlassen worden und habe ihm in der Folge ebenfalls Probleme bereitet. Dem Criminal Investigation Departement (CID) habe E._______ mitgeteilt, er (Beschwerdeführer) verfüge über gestohlenes Geld der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und hätte Waffen versteckt. Er sei deswegen drei Mal – im (…) und (…) 2013 sowie im (…) 2016 ‒ durch das CID in G._______ zur Herkunft seiner finanziellen Mittel

E-3122/2018 befragt und aufgefordert worden, mit E._______ und F._______ Frieden zu schliessen. Bei der letzten Befragung habe ihm ein Polizeibeamter geraten, sich ins Ausland abzusetzen, weil E._______ sehr einflussreich sei. Dies habe ihn dazu bewogen, Sri Lanka zu verlassen. Ab 2013 habe er sich nur noch unregelmässig zu Hause, sondern zumeist bei Freunden und Verwandten aufgehalten und habe sich nach der letzten Befragung im (…) 2016 versteckt. Am (…) 2016 sei er mit Hilfe eines Schleppers von Colombo nach Istanbul geflogen und von dort auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ‒ Temporary ID Card und IKRK-Karte im Original; ‒ Berufsausweis und Visitenkarte seiner Ehefrau; ‒ Schriftliche Bestätigung einer Anzeige des Beschwerdeführers, ausgestellt durch die Polizeistation H._______ vom (…) 2013; ‒ Vorladung des Beschwerdeführers als Zeuge durch den Magistrate‘s Court Batticaloa vom (…); ‒ Bericht des Friedensrichters von I._______; ‒ ID-Dokumente und Arbeitsausweis von D._______ in Kopie; ‒ Ausdruck einer Facebook-Seite, welche E._______ zeige; ‒ Schreiben des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend deren Kündigung ihrer Arbeitsstelle vom 7. Juni 2016; ‒ Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers an die Police Station H._______ vom (…) 2016; ‒ Bankdokument vom 28. Dezember 2012 betreffend Zahlung von 4 Millionen Rupien an E._______; ‒ Original der gerichtlichen Anweisung des Chief Magistrate‘s Court of Colombo No. 1 betreffend Freispruch des Beschwerdeführers vom (…); ‒ Original des Bestätigungsschreibens eines Gefängnisbeamten des C._______ Prison betreffend Freilassung des Beschwerdeführers vom (…); ‒ englische Übersetzung eines medizinischen Untersuchungsberichts des Office of the Judicial Medical Officer Colombo vom (…) in Kopie; ‒ Original der IKRK-Bestätigung vom (…); ‒ Arbeitsvertrag seiner Ehefrau; ‒ fünf Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde.

E-3122/2018 C. Mit Verfügung vom 6. November 2017 (eröffnet am 8. November 2017) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2018 ihren Entscheid vom 6. November 2017 wiedererwägungsweise auf und führte das erstinstanzliche Verfahren weiter. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren. Mit Urteil E-7003/2017 vom 18. April 2018 schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, da unklar sei, wann mit dem Erlass der neuen Verfügung durch das SEM zu rechnen sei und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4‘200.– auszurichten. E. Mit Verfügung vom 19. April 2018 (eröffnet am 27. April 2018) verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium

E-3122/2018 zusammensetze und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Ferner seien ihm sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen und nach der Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: ‒ Kopie eines „Märtyrer-Zertifikats“ der LTTE vom (…) 2004 seinen (…) betreffend, inklusive englischer Übersetzung; ‒ Ausdruck einer Internetseite, auf welcher sein (…) als LTTE-Held namentlich registriert sei (www.veeravengaikal.com); ‒ Kopie einer Notification of grant of Protection (Class XA) subclass 866 visa der australischen Behörden betreffend J._______ vom 27. Juli 2011; ‒ Kopien der indischen Flüchtlingskarte und der Sri Lanka Refugees Identity Card eines Bekannten; ‒ Artikel von Lanka Business Online vom 3. Mai 2017 „Sri Lanka launches e-Police clearance certificates“; ‒ CD mit weiteren Beweismitteln (267 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version 12 Oktober 2017 und 54 weitere Dokumente [Urteil Vavuniya, Urteil EGMR X vs. Switzerland vom 27. Januar 2017, Medienmitteilung SEM vom 26. Mai 2014, Rechtsgutachten Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild Sri Lanka des SEM, Länderbericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Formular Ersatzreisepapierbeschaffung, Vernehmlassung SEM zu D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). G. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2018 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 monierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die erneute Zuteilung seines Beschwerdeverfahrens an den Instruktionsrichter Wenger und verlangte, es sei darzulegen, aufgrund welcher Kriterien dieser erneut mit der Instruktion des Verfahrens betraut worden sei.

E-3122/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag ist abzuweisen. 1.3 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Auf den Antrag ist nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3122/2018 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5. 5.1 Der Antrag, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzulegen und es sei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist abzuweisen. Der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ist öffentlich zugänglich und darin werden – neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). 5.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, sowie mit der grossen Zeitspanne zwischen der Befragung und der Anhörung. Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.

E-3122/2018 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 nicht oder nur ungenügend auf die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen betreffend Inhaftierung, Vermerk seines Namens auf der Watch-Liste und seine Narben eingegangen sei. Dies stelle zugleich auch eine Verletzung des Willkürverbots dar. Zudem habe sie fälschlicherweise vermerkt, er sei gesund. Weiter habe sie die Befragungen durch das CID nicht erwähnt. Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist sodann nicht substanziiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt wie erwähnt nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. 5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie habe keine Abklärungen zu seiner LTTE-Verbindung, zu seinen Narben, zu seinem Reichtum und zu seinem Gesundheitszustand vorgenommen und habe die Beweismittel nicht übersetzt. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sie unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom

E-3122/2018 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 und vom Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Den Inhalt der Beweismittel liess sie anlässlich der Anhörungen übersetzen und der Beschwerdeführer konnte dazu Stellung nehmen (vgl. SEM-Akten B13 S. 2 f. und B17 S. 14, 16 f.). Befragt nach seinem Gesundheitszustand führte er aus: „Nichts Nennenswertes. Psychisch nicht so stabil. Ich mache mir viele Sorgen um meine Ehefrau und meine Kinder“ (vgl. B17 S. 8). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er sich in ärztlicher Behandlung befand beziehungsweise befindet. Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass er gesund ist. Es hätte sodann dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) oblegen, allfällige Arztberichte der Vorinstanz einzureichen. Seine Vorbringen stufte die Vorinstanz als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt (vgl. dazu auch E. 9.1). Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung ei-

E-3122/2018 nes qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, welche die LTTE-Verbindungen seines Umfeldes belegen würden. Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Allenfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. 6.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Es hätte ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und es wäre seine Mitwirkungspflicht gewesen, einen solchen beizubringen. Ebenfalls wäre es ihm freigestanden, weitere Beweismittel einzureichen. Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ist nicht ersichtlich. Er konnte sich ausführlich äussern und bei der zweiten Anhörung gab es auch keine Übersetzungsprobleme. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zwischen seiner Inhaftierung ([…] bis […]) und der Verweigerung des Clearance Zertifikats im Jahr (…) fehle es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Flucht

E-3122/2018 im Jahr 2015. Der Beschwerdeführer sei vom Gericht im Jahr (…) freigesprochen und deshalb aus der Haft entlassen worden. Bei der Verweigerung des Clearance Zertifikats handle es sich nicht um eine intensive Massnahme. Im Übrigen hätten die sri-lankischen Behörden in den folgenden Jahren gegen ihn gerichtete Nachteile seitens Drittpersonen geahndet und sich als schutzwillig und schutzfähig gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass der sri-lankische Staat kein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Die Befragungen durch das CID würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Seine Darstellung lasse darauf schliessen, dass dem CID bewusst gewesen sei, dass die Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Seine Landesabwesenheit von zwei Jahren und die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Seine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses seien stereotyp und deshalb zu bezweifeln. Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung sowie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen im Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen und seine Ausreise mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo habe keine Verfolgung ausgelöst. Es sei demnach nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. 8.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund von vermeintlichen LTTE-Verbindungen rund zweieinhalb Jahre inhaftiert gewesen und deshalb behördlich registriert. Eine entsprechende Akte existiere bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden, insbesondere bei der Terrorist Investigation Division (TID). Er habe mit Beweismitteln dokumentieren können, dass er über einflussreiche Feinde verfüge. Die hohen Streitsummen würden seinen Reichtum belegen und es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Summen auch das Interesse von korrupten sri-lankischen Sicherheitsbeamten wecke. Zufolge der Denunziation als LTTE-Unterstützer mit erheblichen Geldmitteln, seiner Haft und den damaligen Verdachtsmomenten sowie des Eintrags in die Watch-Liste sei eine asylrelevante Verfolgung ausgelöst worden. Seine Flucht ins Ausland und damit der Entzug vor dem Zugriff der Sicherheitsbehörden hätten diese Verdachtsmomente bestärkt und würden mit an Sicherheit grenzender

E-3122/2018 Wahrscheinlichkeit als Schuldeingeständnis aufgefasst. Am 23. Januar 2018 habe er von seiner Familie erfahren, dass Ende 2017 das CID bei seinen Familienangehörigen aufgetaucht sei und verlangt habe, er müsse sich wegen den Vorwürfen und dem Besitz von Geldern der LTTE auf dem Posten melden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nie zu Verurteilungen der Schlepper gekommen. Er sei auch nicht wegen der Schlepper in Sri Lanka gefährdet, sondern weil diese ihn bei den sri-lankischen Behörden als LTTE-Unterstützer denunziert hätten. Es sei unwesentlich, ob diese Anschuldigungen zutreffen oder nicht. Vor dem Hintergrund seines Profils und seiner Flucht würden diese Anschuldigungen jedoch eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Eine belegte zweieinhalbjährige Haft aufgrund von vermeintlichen LTTE-Verbindungen sei asylrelevant. Er habe mit seinem eigenen Pass ausreisen können, da sein Schlepper den Beamten am Flughafen Colombo bestochen habe. Zwingend müsse auch sein Gesundheitszustand ermittelt werden. Er sei gefoltert worden und diese Folterungen seien ärztlich attestiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens müsse ermittelt werden, ob und inwieweit zwingende Gründe es ihm angesichts der erlebten Verfolgungen im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, in sein Heimatland zurückzukehren. Er erfülle zudem zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe F. erwähnten Beweismittel ein. 9. 9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. In der Gerichtsanweisung vom (…) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer freigesprochen worden ist („I absolve the suspect“; vgl. A7 englische Übersetzung des Gerichtsentscheids vom […]). Zufolge dieses Freispruchs wurde er gleichentags aus der Haft entlassen. Bei Annahme, dass diese Haft immer noch behördlich registriert ist, muss ebenso davon ausgegangen werden, dass der Freispruch vermerkt ist. Nach seiner Haftentlassung lebte der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2016 in Sri Lanka beziehungsweise kehrte im Jahr 2010 freiwillig von Togo zurück. Mit den srilankischen Behörden hatte er in dieser Zeit keine Probleme, ausser dass er dreimal aufgrund von Anschuldigungen seitens E._______ vom CID befragt wurde. Er wurde jedoch nicht erneut inhaftiert und es erfolgte auch keine offizielle Strafuntersuchung, weshalb nicht von einer asylrelevanten

E-3122/2018 Verfolgung auszugehen ist. Vielmehr zeigen die Befragungen, dass die Behörden Anzeigen aus der Bevölkerung ernst nehmen und diesen nachgehen. Die Angelegenheit mit D._______ wurde ebenfalls verfolgt und eine Gerichtsverhandlung auf den (…) 2016 angesetzt (vgl. B6 Vorladung des Magistrate’s Court Batticaloa vom (…) sowie B17 S. 16 F99), der Beschwerdeführer reiste jedoch vorher aus. Die sri-lankischen Behörden blieben entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht untätig. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Beim vorgebrachten Urteil des Vavuniya High Court, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er selbst war sodann nie bei den LTTE tätig und wurde von den diesbezüglichen Vermutungen vom Gericht freigesprochen. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten

E-3122/2018 Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 9.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er für zweieinhalb Jahre inhaftiert war. Er erfüllt damit zwar einen stark risikobegründenden Faktor; fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Er wurde aufgrund eines gerichtlichen Freispruchs freigelassen und von sri-lankischen Behörden, mit Ausnahme von drei Befragungen, nicht mehr belangt. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Weder seine Kernfamilie noch er selbst weisen Verbindungen zu den LTTE auf. Er stammt demnach nicht aus einer den LTTE nahestehenden Familie. Auf Beschwerdeebene bringt er neu vor, sein (…) sei ein LTTE-Märtyrer, ein entfernter Verwandter mit dem Rufnamen „K._______“ sei ebenfalls ein LTTE-Mitglied gewesen und er habe Freunde, welche in Australien und Indien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sein (…) verstarb jedoch bereits im Jahr 1991 und der Beschwerdeführer hatte deswegen nie Probleme. Das Gleiche gilt hinsichtlich seiner Beziehungen zu „K._______“ und seinen Freunden. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Watch List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Verhaftungen und der angeblich illegalen Ausreise, aber über den Flughafen von Colombo,

E-3122/2018 nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Seine Narben wurden zufolge einer gerichtlichen Anordnung ärztlich untersucht und es wurde festgehalten, dass diese während seiner Inhaftierung entstanden sind (vgl. B6 gerichtlich angeordneter ärztlicher Untersuchungsbericht vom […]); sie sind somit nicht als Risikofaktor einzustufen. Seinen gerichtlichen Freispruch kann er ebenfalls belegen (vgl. A7 englische Übersetzung des Gerichtsentscheids vom […]). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

E-3122/2018 Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte (gut sichtbare Narben und eine längere Inhaftierung wegen Verdachts von LTTE-Tätigkeiten) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. In Sri Lanka sei er massiv gefoltert worden und zu Unrecht inhaftiert gewesen, weshalb auch gesundheitliche Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

E-3122/2018 11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die Behauptung, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig und die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis, findet in den Akten keine Stütze. Anlässlich der Anhörungen verneinte der Beschwerdeführer explizit, exilpolitisch tätig zu sein. Auch in der Beschwerde wurden dazu keine näheren Ausführungen gemacht oder Beweismittel eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 11.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E- 1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Ent-

E-3122/2018 scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Batticaloa, Ostprovinz. Auch seine vier Geschwister sowie seine Onkel und Tanten leben immer noch dort. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als (…) und über genügend finanzielle Mittel. Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an psychischen Problemen, hervorgerufen durch die Folterungen in der Haft. Dazu reicht er jedoch keinen Arztbericht ein. Anlässlich der Anhörung antwortete er auf die Frage nach seinem Befinden mit: „Nichts Nennenswertes. Psychisch nicht so stabil. Ich mache mir viele Sorgen um meine Ehefrau und um meine Kinder“ (vgl. B17 F67). In ärztlicher Behandlung befand er sich nicht und es nicht davon auszugehen, dass er an ernsthaften psychischen Problemen leidet, welche eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-3122/2018 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3122/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Annina Mondgenast

Versand:

E-3122/2018 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2018 E-3122/2018 — Swissrulings