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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2015 E-3120/2015

21 décembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,543 mots·~28 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3120/2015

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft, alias B._______, eigenen Angaben zufolge geboren im Jahr (…), eritreischer Staatsangehöriger, amtlich verbeiständet durch Fürsprecherin Katerina Baumann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).

E-3120/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am (…) August 2014 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 18. August 2014 fand die Kurzbefragung im EVZ und am 23. März 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte bei der Befragung im EVZ im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in D._______ (in der Nähe von E._______, Eritrea) zur Welt gekommen, sei dann aber schon in seiner frühen Kindheit mit der Familie nach F._______ (im Sudan) umgezogen, wo die Familie seither gelebt habe. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht, die Mutter habe ihm aber gesagt, er sei im Jahr (…) geboren worden; er sei heute (…) Jahre alt. Er habe keinerlei Ausweispapiere, und es gebe auch keine schriftlichen Unterlagen, mit denen er sein Alter belegen könne. B.b Zu Beginn des Jahres 2012 sei er zusammen mit seiner Mutter für zwei Wochen nach Eritrea zurückgekehrt. Dort sei er von den eritreischen Behörden beschuldigt worden, Leute illegal in den Sudan zu schmuggeln, weshalb er seinen Heimatstaat ohne seine Mutter wieder verlassen habe und nach F._______ zurückgekehrt sei. Im April 2014 habe er seine Reise nach Europa angetreten und sei über Libyen und Italien in die Schweiz gereist. C. C.a Am 18. August 2014 beauftragte das BFM einen Arzt mit der Durchführung einer radiologischen Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer. Der Bericht des Arztes vom 21. August 2014 kam zum Ergebnis, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers "(…) Jahre oder mehr" betrage. C.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 22. August 2014 im Rahmen einer kurzen Anhörung das rechtliche Gehör zu diesem Analyseergebnis.

E-3120/2015 D. Am 30. Januar 2015 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass ein in der Zwischenzeit eingeleitetes sogenanntes Dublin-Verfahren ergebnislos beendet worden sei und die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. E. Anlässlich der Anhörung vom 23. März 2015 bestätigte der Beschwerdeführer – mit gewissen Abweichungen – seine bisherigen Asylvorbringen und gab ergänzend Folgendes zu Protokoll: Im Sudan sei er einige Male bei Polizeirazzien festgenommen, und einmal hätten ihn die sudanesischen Behörden sogar nach Eritrea zurückschicken wollen, weil er nur über die eritreische, nicht aber die sudanesische Staatsangehörigkeit verfüge. Er habe den Sudan wegen der prekären Situation verlassen, um seine Zukunft zu sichern. Kürzlich habe er von einer in der Schweiz lebenden Tante erfahren, dass seine Mutter sich in Deutschland aufhalte. F. Mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am 17. April 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM führte zur Begründung seine Verfügung einerseits aus, aufgrund der Akten sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sei ihm andererseits auch nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe mit den falschen Angaben zu Identität und Herkunft seine Mitwirkungspflichten grob verletzt. G. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 15. April 2015 aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-3120/2015 In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der Akteneinsicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchen. In der Beschwerde wird unter anderem daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Eritrea als Kleinkind verlassen und seither illegal im Sudan gelebt habe. Das Fehlen eigener Identitätsdokumente sei plausibel begründbar und unverschuldet. Die Handknochenaltersanalyse sei kein präzises Beweismittel; er könne sich dazu inhaltlich nicht äussern, weil ihm bisher keine Einsicht in das Aktenstück gewährt worden sei, was beantragt werde. Der Beschwerdeführer habe von seiner Mutter ihre eritreische Identitätskarte sowie von einem im den USA lebenden Onkel die Kopie seines Ausweises zugestellt erhalten (und könne diese Beweismittel mit dem Rechtsmittel zu den Akten reichen). Ein in der Schweiz als Übersetzer arbeitender Eritreer könne bestätigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers zweifelsfrei Eritreerin sei. Auf die inhaltliche Argumentation wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und bestellte Fürsprecherin Baumann als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 110a AsylG. Das SEM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Knochenaltersanalyse vom 21. Augst 2014 zu gewähren, und eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das SEM der Aufforderung zu Akteneinsicht offenbar nicht nachgekommen war, und setzte dem Staatssekretariat eine kurze Nachfrist. Die zuständige

E-3120/2015 Sachbearbeiterin ersuchte schliesslich am 6. Juli 2015 die Abteilungskanzlei telefonisch, der Rechtsbeiständin eine Kopie des Aktenstücks zuzustellen, weil sie dieses Dokument vor Retournierung der Akten versehentlich direkt an den Beschwerdeführer verschickt habe. Am 6. Juli 2015 stellte die Abteilungskanzlei der Beiständin die Fotokopie zu. K. Auf Einladung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2015 hin, liess der Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 seine Replik zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. Mit der Replik wurde unter anderem eine eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Es wurde der Antrag gestellt, die Mutter als Zeugin für das Geburtsdatum, die Nationalität und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzuvernehmen. L. Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2015 dazu aufgefordert, liess der Beschwerdeführer am 26. August (Telefax) respektive 1. September 2015 (Original) fristgerecht eine Erklärung seiner Mutter zu den Akten reichen, in der sie Schweizerischen Asylbehörden ermächtigte, in die Akten ihres hängigen deutschen Asylverfahrens Einsicht zu nehmen und die Ergebnisse auch ihrem Sohn bekannt zu geben. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz dazu auf, bei den deutschen Asylbehörden die Akten des Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers zu besorgen, und lud sie ein, innert 15 Tagen ab Erhalt dieser Akten eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 hielt das SEM fest, die deutschen Behörden hätten dem Staatssekretariat trotz Aufforderung keine Informationen zum Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt. Hingegen hätten sie eine Kopie des bei den Akten der Mutter befindlichen sudanesischen Geburtsscheins des Beschwerdeführers übermittelt. Aus diesem gehe hervor, dass dieser am (…) in F._______/Sudan geboren und registriert worden sei.

E-3120/2015 N. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 22. Oktober 2015 hin, liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2015 an seinen Anträgen festhalten. Das von den deutschen Behörden übermittelte Dokument bringe "keine Klarheit über den Geburtsort und das Geburtsdatum". Eventuell könnten die in Eritrea lebenden Grosseltern zweckdienliche Auskünfte erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3120/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Er habe unplausible Aussagen zu seinem Alter zu Protokoll gegeben und ohne überzeugende Begründung auch keine Ausweispapiere oder amtliche Dokumente eingereicht. Die Knochenaltersanalyse habe am 21. August 2014 ebenfalls ein Alter von (…) Jahren oder mehr ergeben, und das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sowie sein Verhalten würden nicht dem eines (…)-jährigen entsprechen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Vermutung der Volljährigkeit habe der Beschwerdeführer denn auch gesagt, er sei damit einverstanden, im weiteren Verlauf des Asylverfahrens als Volljähriger behandelt zu werden. 4.1.2 Die Schilderungen der angeblich in Eritrea mit der Mutter besuchten Ortschaften und die gesamten Reiseumstände seien äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. Er habe trotz mehrmaligen Nachfragens keine persönlichen Eindrücke wiedergeben können und sei den Fragen offensichtlich ausgewichen. Bezeichnenderweise habe er im Gegensatz dazu den Alltag im Sudan problemlos beschreiben können. Bei der Antwort auf

E-3120/2015 die Frage, weshalb er denn mit der Mutter überhaupt zurück nach Eritrea gegangen sei, habe er sich zudem massiv widersprochen: Einerseits habe er angegeben zwecks Niederlassung nach Eritrea zurückgekehrt zu sein; andererseits habe er als Zweck einen Verwandtenbesuch respektive Ferienaufenthalt genannt. Auch auf den Widerspruch angesprochen, sei er sich in seinen Aussagen unschlüssig gewesen und habe bis zuletzt nicht genau sagen können, weshalb sie denn nun zurückgekehrt seien. Dass der Beschwerdeführer angegeben habe, erst in Eritrea vom unterdrückenden Militärregime erfahren zu haben, erscheine schliesslich als völlig unplausibel, nachdem ihm angeblich bekannt gewesen sei, dass seine Mutter vor dem diktatorischen Regime in den Sudan geflohen sei. 4.1.3 Mit Bezug auf die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea seien die Schilderungen emotionslos und unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe auch oft nicht auf die Fragen geantwortet und den Eindruck erweckt, die Anhörung gar nicht ernst zu nehmen. Insgesamt sei auffallend, dass die Antworten vor allem bei offenen Fragen äusserst knapp ausgefallen seien, obschon er genau dort die Gelegenheit zur ausführlichen Schilderung gehabt hätte. 4.1.4 Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben selber zu tragen. 4.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen des SEM Folgendes entgegengehalten: 4.2.1 Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass radiologische Knochenaltersanalysen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine sicheren Schlüsse zulassen würden, weshalb sie nur einen beschränkten Aussagewert hätten. Das vorliegend festgestellte Knochenalter unterscheide sich nur (…) Jahre vom angegebenen Alter und liege somit im Unschärfenbereich solcher Abklärungen. Aus dem Erscheinungsbild könne das Alter ebenfalls nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Rechtsvertreterin führte aus, ihr Mandant habe an den Besprechungsterminen mit ihr ein Verhalten an den Tag gelegt, das "nur als sehr jugendlich bezeichnet werden" könne. Die Minderjährigkeit sei zwar nicht bewiesen, die Volljährigkeit jedoch auch nicht. Die Vorinstanz sei aufzufordern weitere zumutbare Abklärungen zu treffen, beispielsweise die deutschen Akten aus dem Asylverfahren der Mutter beizuziehen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer niemals der Änderung seines Alters durch

E-3120/2015 das SEM zugestimmt; vermutlich habe er damals einfach "o.k." gesagt. Es würde dem Gebot der Verfahrensfairness widersprechen, eine allfällige Äusserung der Resignation als Einverständnis zu interpretieren. 4.2.2 Die zu den Akten gereichten Ausweise seiner Mutter und seines Onkels, sowie das Schreiben betreffend die Tante seien starke Indizien für seine eritreische Staatsangehörigkeit und Herkunft. Dass die Mutter des Beschwerdeführers Eritreerin sei, könne auch von einem in der Schweiz lebenden Übersetzer bestätigt werden. 4.2.3 Der Grund für die Reise nach Eritrea sei vom Beschwerdeführer nicht widersprüchlich angegeben worden: Die Mutter und er hätten vorerst nur schauen wollen, ob eine Rückkehr grundsätzlich denkbar wäre, und der Verwandtenbesuch sei hierfür ein Teil der Erkundigung gewesen. Dass der Beschwerdeführer – im Vergleich zum Alltag im Sudan – nur oberflächlich über Eritrea habe berichten können, sei verständlich, weil er ja nur zwei Wochen in Eritrea gewesen sei, im Sudan hingegen sein ganzes Leben verbracht habe. Im Übrigen sei die Schilderung der Erlebnisse in Eritrea gar nicht derart unsubstanziiert. Soweit ihm Emotionslosigkeit vorgehalten werde, sei festzuhalten, dass er auch die Reise nach Europa emotionslos geschildert habe und die (zweifellos ebenfalls dramatische) Reise mit dem Boot von Libyen nach Italien von der Vorinstanz ja nicht angezweifelt werde. 4.2.4 Insgesamt tauche bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls die Vermutung auf, der Beschwerdeführer habe die SEM-Befragerin mit seinem unbekümmerten Aussageverhalten gegen sich aufgebracht und in unsachgemässer Weise negativ beeinflusst. 4.2.5 Beim Vollzug der Wegweisung eines Minderjährigen genügten die blosse Feststellung des SEM, in der Heimat würden noch Verwandte leben und es gebe dort geeignete Einrichtungen, praxisgemäss nicht; die mit dem Vollzug beauftragte Behörde müsse auch sicherstellen, dass die minderjährige Person bei einer Rückkehr von Verwandten oder einer geeigneten Institution in Empfang genommen werde. Das SEM sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei bereits volljährig. Solche Abklärungen seien nachzuholen.

E-3120/2015 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei nicht auszuschliessen, dass die Verwandtschaft des Beschwerdeführers Wurzeln auch in Eritrea habe. Die in Form von Fotokopien eingereichten Beweismittel hätten eine äusserst geringe Beweiskraft; selbst wenn die eingereichte Kopie von einer authentischen eritreischen Identitätskarte seiner Mutter gemacht worden wäre, würde dies die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht belegen. Es sei bei der gegebenen Aktenlage anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von seiner Geburt (oder allenfalls kurz danach) bis zur Ausreise mit einem Bleiberecht oder der entsprechenden Staatsangehörigkeit im Sudan oder einem Drittstaat gelebt habe. Die Vorstellung sei realitätsfremd, dass er derart viele Jahre illegal im Sudan gelebt habe und dort trotzdem die Schule besucht und gearbeitet habe sowie von dort aus legal nach Eritrea ausgereist sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen (vom 23. März 2015) auch gemäss seinen Angaben (Geburtsjahr […]) volljährig gewesen wäre. 4.4 In der Beschwerdeergänzung (Replik) vom 15. Juli 2015 wurde festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersanalyse den durch die Rechtsprechung entwickelten formalen und inhaltlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Nachdem der Beschwerdeführer im März des Jahres 2015 angehört worden sei, betrage die rechnerische Wahrscheinlichkeit, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig gewesen sei, etwas mehr als (…) Prozent. In der beigelegten eidesstattlichen Erklärung bestätige die Mutter, dass der Beschwerdeführer ihr Sohn und im Jahr (…) geboren sei. Es werde beantragt, die Mutter hierzu als Zeugin oder Auskunftsperson für die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers anzuhören. 4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 verwies das SEM auf die von den deutschen Behörden zugestellte Kopie des sudanesischen Geburtsscheins des Beschwerdeführers vom (…), in dem als Geburtsdatum der (…) vermerkt sei. 4.6 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2015 bestreitet der Beschwerdeführer die Aussagekraft des zu den Akten gereichten Geburtsscheins. Im Gegensatz zum Geburtsdatum könne an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit kaum noch gezweifelt werden. Glaubwürdig sei auch, dass er im Sudan – wie fast alle eritreischen Flüchtlinge – nie

E-3120/2015 eine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Wegen des illegalen Aufenthalts im Sudan wäre auch eine Wegweisung dorthin "äusserst problematisch". 5. Das Gericht stellt nach Würdigung der gesamten Akten Folgendes fest: 5.1 5.1.1 Die deutschen Asylbörden haben der Bitte des SEM um Zustellung von Kopien der Akten des erstinstanzlich hängigen Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers nicht entsprochen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht. Allerdings ist die Vermutung naheliegend, dass die deutschen Behörden eine – der Norm von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG entsprechende – Verfahrensbestimmung zu beachten haben, welche die Akteneinsicht vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausschliesst. 5.1.2 Immerhin haben die deutschen Behörden dem SEM die Kopie eines auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten sudanesischen Geburtsscheins ("Birth Certificate") samt deutscher Übersetzung zur Verfügung gestellt. Die Echtheit dieses Dokuments wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten; er lässt lediglich darauf hinweisen, dass der Geburtsort seiner Mutter D._______ sei (und nicht F._______, wie im Geburtsschein vermerkt). Nachdem die übrigen Personalien der Eltern den protokollierten Abgaben des Beschwerdeführers entsprechen und kein vernünftiger Grund für die Annahme ersichtlich ist, die Mutter würde die Kopie eines verfälschten Geburtsscheins ihres Kindes zu den Akten reichen, ist von der Kopie eines authentischen Dokuments auszugehen. 5.1.3 Die beantragten weiteren Abklärungen, insbesondere zur Frage der Identität und des Alters des Beschwerdeführers, erweisen sich bei dieser Aktenlage als unnötig. Soweit der Beschwerdeführer explizit oder implizit die Anhörung eines Dolmetschers (vgl. Beschwerde S. 6), seiner Mutter (vgl. Eingabe vom 15. Juli 2015 S. 2) oder seiner Grosseltern (vgl. Eingabe vom 22. Oktober 2015 S. 1) beantragt, ist zudem festzuhalten, dass die Einvernahme von Zeugen im Verwaltungsverfahren ein subsidiäres Beweismittel ist, auf das nur zurückgegriffen wird, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend klären lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satzteil 1 VwVG). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen.

E-3120/2015 5.2 Bei der heutigen Aktenlage ist festzustellen, dass mehrere Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identität unglaubhaft sind: 5.2.1 Erstens ist im Geburtsschein (…) als "Date of Birth" vermerkt, was die wiederholte Angabe, er sei im Jahr (…) zur Welt gekommen – entgegen seiner Auffassung (vgl. Eingabe vom 4. November 2015 S. 1) – widerlegt und aufzeigt, dass der Beschwerdeführer bei der Einleitung seines Asylverfahrens in der Schweiz (…) Jahre und (…) Monate alt und damit volljährig war. 5.2.2 Zweitens legt die Tatsache, dass die Geburt des Beschwerdeführers am (…) durch die "Vertretung des Krankenhausleiters in F._______" (Sudan) registriert wurde ist, vernünftigerweise den Schluss nahe, dass das Kind elf Tage zuvor in diesem sudanesischen Krankenhaus zur Welt gekommen war. Dadurch ist auf die Unglaubhaftigkeit der wiederholten Aussage des Beschwerdeführers zu schliessen, er sei in Eritrea geboren worden und mit seiner Familie erst später in den Sudan umgezogen (vgl. Protokoll EVZ S. 4: "in meiner frühen Kindheit"; a.a.O. S. 4: "Ich war noch nicht einmal ein Jahr alt, als mich meine Mutter von Eritrea in den Sudan mitnahm"; Protokoll Anhörung S. 7: "als ich noch ein Kind war"). Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass das Ausweisdokument der Mutter, dessen Fotokopie mit der Beschwerde zu den Akten gereicht worden ist, bereits drei Jahre vor der Geburt (am […]) im Sudan ausgestellt worden ist. 5.2.3 Nachdem drittens ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die Mutter dem Sohn sein genaues Geburtsdatum nicht vorenthalten hat und diesem auch die Existenz seines Geburtsschein nicht verborgen geblieben sein wird, erweisen sich die gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft (vgl. Protokoll EVZ S. 2: "Ich weiss mein Geburtsdatum nicht"; a.a.O. S. 5: "Ich habe keine Dokumente", "Gibt es schriftliche Dokumente, auf denen ihr Alter aufgeführt ist? Nein"). 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat die schweizerischen Asylbehörden nach dem Gesagten offenkundig über sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort – mithin über seine Identität (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) – getäuscht. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seine Mutter in einer (zweifellos ausschliesslich zum Zweck der Unterstützung in seinem

E-3120/2015 Asylverfahren abgegebenen) eidesstattlichen Erklärung vom 29. Mai 2015 "(…)" als dessen Geburtsjahr nannte. 5.2.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als grobe Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten zu qualifizieren (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG). 5.2.6 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der formalen und inhaltlichen Qualität der radiologischen Knochenaltersanalyse (und nach den Umständen ihrer Anordnung) können bei dieser Sachlage unbeantwortet bleiben. 5.2.7 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die SEM-Sachbearbeiterin habe sich durch den Beschwerdeführer in unsachgemässer Weise negativ beeinflussen lassen, kann an dieser Stelle festgehalten werden: Dem Protokoll vom 23. März 2015 sind keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen, die Befragerin wäre in irgendeiner Form befangen gewesen oder hätte die Anhörung nicht korrekt durchgeführt. Die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen waren sachdienlich, zielgerichtet und höflich. Die Tatsache, dass im Verlauf der Befragung mehrmals objektiv feststellbares nonverbales Verhalten verbalisiert worden ist (vgl. Protokoll ad F9, F39, F60, F82, F101, F153, F159, F163 und F200), stellt ein weiteres Qualitätsmerkmal der Protokollierung dar und trägt erheblich zur Nachvollziehbarkeit dieser Gesprächsnotiz bei. Schliesslich hat auch die an der Befragung teilnehmende Hilfswerksvertretung ausdrücklich darauf verzichtet, Einwände zur Anhörung aktenkundig zu machen. 5.2.8 Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass auch für die beantragten Abklärungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung von Minderjährigen (vgl. Beschwerde S. 8 f.) nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht. 5.3 Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe schliesst sich das Gericht vollumfänglich der Auffassung der Vorinstanz an und verweist vorab auf ihre überzeugenden Erwägungen, denen der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Bei Durchsicht der der protokollierten Darstellung der angeblichen zweiwöchigen Reise mit der Mutter nach Eritrea im Jahr 2012 sticht vorab das auffällige Fehlen von Realitätskennzeichen ins Auge. 5.3.1 Die Angaben sind insbesondere in verschiedener Weise grob widersprüchlich – so etwa mit Bezug auf die zur Reise führenden Gründe, die

E-3120/2015 Aufenthaltsorte während dieser beiden Wochen, die Schilderung der Reise nach E._______ mit respektive ohne die Mutter oder die Existenz von Verwandten in Eritrea (vgl. etwa hierzu: Protokoll EVZ S. 5: "In Eritrea habe ich nur noch eine Tante väterlicherseits. Sie […] lebt in G._______"; Protokoll Anhörung S. 3 "Alle meine Verwandten sind in Eritrea […], in D._______, G._______, E._______, H._______, I._______"). 5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten als die auf Seite 7 seiner Beschwerde zitierten Protokollteile durchaus einen gewissen Detailreichtum aufweisen. Es handelt sich bei dieser aus vier Sätzen bestehenden Wegbeschreibung allerdings im Wesentlichen um die einzigen Protokollstellen (im weiteren Kontext der Schilderung der Asylgründe), welche die Qualifikation der Substanziiertheit verdienen. Mehrere Schilderungen – etwa diejenige des gescheiterten Verhaftungsversuchs in E._______ (vgl. Protokoll Anhörung ad F130 und F143 ff.) – wirken im Gegensatz dazu auffällig platt, konstruiert und lebensfremd. 5.3.3 Schliesslich hinterlässt die Schilderung der zweiwöchigen Reise in den angeblichen Heimatstaat auch sonst weitgehend einen wirren und unlogischen Eindruck. So wird beispielsweise nicht verständlich, wieso die aus Eritrea geflüchtete Mutter (vgl. Protokoll der Anhörung S. 7: "Sie hasste das diktatorische Regime") mit dem Beschwerdeführer ernsthaft die Niederlassung in diesem Staat ins Auge gefasst haben soll. Unklar bleibt beispielsweise auch, wieso ihn die Mutter in E._______ zurückgelassen haben soll und warum er sie nicht – beispielsweise telefonisch – kontaktierte als sie nicht mehr auftauchte. 5.3.4 Zusammenfassend muss die Schilderung der Reise nach Eritrea als unsubstanziiert, widersprüchlich, lebensfremd und unlogisch mithin als offenkundig unglaubhaft qualifiziert werden. 5.4 Ähnliches gilt für die Frage, wieso der Beschwerdeführer nach der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea in den Sudan auch diesen Staat verliess: Die (auffällig unsubstanziiert geschilderten) angeblichen Probleme mit den sudanesischen Behörden, die ihn einige Male bei Razzien festgenommen und ihm, letztmals im Jahr 2013, mit der Ausweisung nach Eritrea gedroht hätten (vgl. Protokoll der Anhörung S. 5 und 17) hatte er bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Dort hatte er die Frage, wieso er den Sudan denn eigentlich verlassen habe, noch so beantwortet: "Ich möchte in die Schule gehen" (vgl. Protokoll EVZ S. 7). Es handelt sich bei den beschriebenen Problemen im Sudan offensichtlich ebenfalls um

E-3120/2015 unglaubhafte Sachverhaltselemente, die letztlich auch mit der lebensfremden Schilderung der Organisation und Durchführung der Ausreise aus dem Sudan kaum vereinbar sind, die angeblich auf einer "spontane[n] Idee" beruht habe (vgl. Protokoll der Anhörung S. 17 f.). 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Das SEM hat damit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren über seine Identität getäuscht. Seine Asylvorbringen haben sich als vollumfänglich unglaubhaft herausgestellt, und er hat ohne überzeugende Begründung keine Reise- oder Identitätspapiere (vgl. hierzu BVGE 2007/7 E. 4–6) zu den Akten gereicht. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung (vgl. hierzu insbesondere die Vernehmlassung vom 10. Juni 2015), die Verwandtschaft des Beschwerdeführers habe wohl eritreische Wurzeln und es sei davon auszugehen, dass er seit Geburt (oder kurz danach)

E-3120/2015 mit entsprechender Staatsangehörigkeit oder zumindest einem Aufenthaltsrecht im Sudan gelebt habe, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Sie lässt sich mit dem nachträglich zu den Akten gelangten sudanesischen Geburtsschein – sowie den vorher eingereichten Beweismitteln betreffend die Mutter, eine Tante und einen Onkel – ebenso gut vereinbaren wie mit der Tatsache, dass die protokollierte Schilderung des sudanesischen Alltagslebens (vgl. etwa Protokoll der Anhörung S. 4) in der Tat deutlich substanziierter und authentischer wirkt als die übrigen Vorbringen. 7.2.2 Letztlich ist an dieser Stelle aber festzuhalten, dass die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein Asylsuchender durch die Verletzung seiner diesbezüglichen Pflichten eine sinnvolle Prüfung seines Asylgesuchs und der Durchführbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung, hat er die Folgen zu tragen. Praxisgemäss geht das Gericht bei Personen, die ihre Identität und Herkunft verschleiern oder verheimlichen, davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. hierzu etwa BVGE 2014/12 S. 212 ff.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-3120/2015 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die Herkunft des Beschwerdeführers steht, wie nun mehrfach erwähnt, nicht mit Sicherheit fest. Die Vermutung, er könne ohne weiteres in den Sudan zurückkehren, wo er vor der Reise in die Schweiz sein ganzes Leben verbracht habe, konnte er nicht widerlegen. Dass er in diesem Land einer Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, macht er letztlich selber nicht geltend.

E-3120/2015 7.4.2 Individuelle Unzumutbarkeitshindernisse, etwa solche medizinischer Art, ergeben sich aus den Akten ebenfalls nicht. 7.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle auf die Bestimmung von Art. 46 Abs. 2 AsylG verwiesen werden, wonach der zuständige Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt, falls sich der Vollzug wider Erwarten trotz aller Bemühungen längere Zeit nicht als möglich erweist. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Betrag aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.

E-3120/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 2000.– wird durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

E-3120/2015 — Bundesverwaltungsgericht 21.12.2015 E-3120/2015 — Swissrulings