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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2009 E-3118/2009

19 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·891 mots·~4 min·2

Résumé

Fristen | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-3118/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Türkei, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, (...), substituiert durch Martin Kreis, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2009 (Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist) (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3118/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - eröffnet am Folgetag - das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 21. Juli 2006 abwies, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Gesuchsteller mittels seines damaligen Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Mai 2009 Beschwerde erheben liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2009 auf jene Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 20. April 2009 abgelaufen war, dass der Gesuchsteller durch seinen für das vorliegende Verfahren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2009 Wiederherstellung der Frist beantragen liess, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführen liess, die unbestrittenermassen falsch berechnete Frist durch den früheren Rechtsvertreter dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, da ihn keinerlei Verschulden treffe, dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung begehrte, dass er seiner Eingabe unter anderem die Beschwerde vom 4. Mai 2009 gegen die Verfügung vom 19. März 2009 beilegte und beantragte, nach der Wiederherstellung der Frist, sei Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zur Verfügung vom 19. März 2009 zu geben, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstelltung einer Frist zuständig ist, E-3118/2009 dass die Begehren um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da eine summarische Prüfung der vorliegenden Akten die Eingabe als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erscheinen lässt, dass der Gesuchsteller zweifellos einen Rechtsnachteil erlitten hat, indem seine Beschwerde vom 4. Mai 2009 als Säumnisfolge nicht zur materiellen Überprüfung gelangte, und dass dieser Rechtsnachteil Gegenstand seines Wiederherstellungsbegehrens ist, dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der Gesuchsteller, oder sein Vertreter, unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller rechtzeitig um Fristwiederherstellung ersuchte und mit der Einreichung der Beschwerde vom 4. Mai 2009, unabhängig vom Gesuch um Fristansetzung zur Stellungnahme, die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140), dass, ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen muss und das Gleiche beim Beizug einer Hilfsperson gilt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E. 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 125), dass vorliegend offensichtlich keine objektiven Gründe vorliegen, die darauf schliessen liessen, der Gesuchsteller beziehungsweise sein Rechtsvertreter seien unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist Beschwerde zu erheben, E-3118/2009 dass dem ehemaligen Rechtsvertreter vielmehr Nachlässigkeit vorgeworfen werden muss, indem er übersehen hatte, dass die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen im Asylverfahren keine Anwendung finden, dass sich der Gesuchsteller dieses Verschulden seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, auch wenn ihn selbst nicht das geringste Mitverschulden trifft, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist daher abzuweisen ist, und die Säumnisfolge, das Urteil vom 7. Mai 2009 betreffend (Nichteintreten auf die Beschwerde vom 4. Mai 2009) Gültigkeit behält, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend aber in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) E-3118/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und das (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 5

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