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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2011 E-3116/2011

12 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,702 mots·~9 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3116/2011 Urteil vom 12. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Bangladesh, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2011 / N (…).

E-3116/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind eigenen Angaben zufolge am 29. September 2008 ihr Heimatland verliessen und auf dem Landweg über Indien und unbekannte Länder am 20. November 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel (EVZ) vom 26. November 2008 und der Anhörung des BFM vom 19. Dezember 2008 im Wesentlichen vorbrachte, dass ihr Ehemann am 20. März 2005 anlässlich einer von Terroristen initiierten Schlägerei schwer verletzt worden sei und danach im Spital drei Monate lang habe behandelt werden müssen (A2 S. 5, A10 S. 9f. und S. 11), dass die Beschwerdeführerin bei diesem Vorfall vergewaltigt worden sei, dass ihr Ehemann danach verschwunden sei und seither jegliche Spur von ihm fehle (A2 S. 5f, A10 S. 5 und S. 11), dass die Beschwerdeführerin mehrmals in ihrem Laden, den sie von ihren Eltern geerbt habe – letztmals am 28. September 2008 – von Polizisten bedroht worden sei und am Folgetag ihr Ladennachbar tot vor ihrem Geschäft gelegen habe (A2 S. 5, A10 S. 8f.,S. 11f.), dass man sie des Mordes an diesem bezichtigt und sie angezeigt habe (A2 S. 5, A10 S. 9) und dass sie daraufhin aus Bangladesh geflüchtet sei (A2 S. 5), dass die Muslime beziehungsweise Terroristen ihr Haus und ihren Laden besetzt hätten (A2 S. 7, A10 S. 12), dass das BFM mit Verfügung 28. April 2011 – eröffnet am 2. Mai 2011 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verneinte, die Asylgewährung verweigerte und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unsubstanziierten, realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen und den eingereichten Dokumenten, die den Eindruck erwecken würden, die Beschwerdeführerin habe sie selbst geschrieben, gemäss Art. 7 des

E-3116/2011 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges für sich und ihre Tochter und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit entscheidsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 darauf hinwies, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen sind, dass die gleichzeitig das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtlosigkeit der Beschwerde abwies und eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 24. Juni 2011 ansetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2011 um Gewährung einer Ratenzahlung des Kostenvorschusses oder eine Erstreckung der Zahlungsfrist ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 das Gesuch um Gewährung einer Ratenzahlung oder um Verlängerung der Zahlungsfrist abwies und der Beschwerdeführerin eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. Juni 2011 fristgerecht geleistet wurde,

E-3116/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde vom 31. Mai 2011 – wie bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 festgestellt – nur gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung richtet, weshalb die Verfügung des BFM vom 28. April 2011, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist, dass deshalb zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-3116/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt ist und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine Argumente hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anbringt, dass auch aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Bangladesh dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesh den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5), dass somit der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass im Weiteren die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Bangladesh zu prüfen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-3116/2011 dass in Bangladesh kein Krieg oder Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5), dass die Beschwerdeführerin – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 festgehalten wurde – auf Beschwerdeebene lediglich wiederholt, was sie an der Erstbefragung und an der Anhörung bereits vorgebracht hat, dass sie nochmals betont, über keine direkten Angehörigen in Bangladesh zu verfügen, da ihre Eltern verstorben seien und sie ein Einzelkind sei (vgl. Beschwerde S. 3), dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifizierte und die Beschwerdeführerin diese Unglaubhaftigkeit im Asylpunkt unangefochten liess, dass die Vorinstanz im vorliegend interessierenden Wegweisungsvollzugspunkt erwog, dass aufgrund der vollumfänglichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch die Vorbringen in Bezug auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht geglaubt werden können, dass diese vorinstanzlichen Erwägungen – wie bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 festgestellt – zu stützen sind, dass namentlich die Vorbringen, der Ehemann sei nach seinem Spitalaufenthalt verschwunden, und der Beschwerdeführerin seien das Haus und der Laden weggenommen worden, nicht glaubhaft geworden sind, dass vielmehr anzunehmen ist, dass ihr Ehemann nicht verschwunden ist, sondern sich noch vor Ort befindet, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin über eine (…)jährige Schulbildung verfügt (A2 S. 2) und gemäss ihren Angaben den [Laden] ihrer Eltern übernahm, der ihr "ein relativ gutes Einkommen sicherte" (Beschwerde S. 4), dass nach dem Gesagten auch davon auszugehen ist, dass ihr Laden und ihr Haus nicht von Terroristen besetzt sind, sondern ihr bei einer Rückkehr wieder zur Verfügung stehen,

E-3116/2011 dass sie somit in ihrer Heimat die bisherige Tätigkeit in ihrem [Laden] (A2 S. 2, A10 S. 6) fortführen kann und somit davon auszugehen ist, dass ihre Existenz gesichert sein wird, dass vorliegend vom Wegweisungsvollzug auch ein Kind betroffen ist, dass das Kindeswohl bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges einen besonders gewichtigen Aspekt darstellt, dass vorliegend – aufgrund der Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren und des Alters des Kindes von (…) Jahren – weder eine erfolgte Integration noch eine drohende Entwurzelung einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5.6 und BVGE 2009/28 E.9.3.2), dass die Mutter als wichtigste Bezugsperson und Mittelpunkt der Kernfamilie mit dem Kind zurückkehrt, dass daher keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bangladesh sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-3116/2011 dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-3116/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Vorschuss in derselben Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:

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