Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3113/2018
Urteil v o m 1 0 . November 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), gestorben am (…) 2020, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).
E-3113/2018 Sachverhalt: A. Die papierlos eingereisten und ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz ausgestatteten Beschwerdeführenden wurden am 3. November 2015 in E._______ von schweizerischen Grenzwachtbehörden angehalten, kontrolliert und – aufgrund ihrer mutmasslichen Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen – an das damalige Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ verwiesen, wo sie noch gleichentags Asylgesuche stellten. Anlässlich der dort mit den beiden Eltern durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 23. November 2015, der Erstanhörungen zu den Asylgründen vom 25. Oktober 2016 (erstrubrizierter Beschwerdeführer, im Folgenden der Beschwerdeführer), vom 9. Januar 2017 (zweitrubrizierter Beschwerdeführerin, im Folgenden die Beschwerdeführerin) sowie der ergänzenden Anhörungen vom 8. März 2018 (Beschwerdeführerin und Kind C._______) und vom 19. April 2018 (Beschwerdeführer) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien Kurden und stammten aus G._______ (Provinz West Aserbaidschan), wo noch mehrere Familienangehörige und Verwandte lebten. Der Beschwerdeführer, ein (…), habe nach einer in die Brüche gegangenen ersten Ehe im Jahre 2003 die Beschwerdeführerin geheiratet. Um 2004/2005 hätten sie knapp zwei Jahre im Irak gelebt, nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Protesten der Bevölkerung nach dem gewaltsamen Tod seines (…) zwei Monate inhaftiert gewesen und nach Bezeugung seiner Reue freigelassen worden sei. Er selber entstamme einer politischen Familie. Kurden seien im Iran Bürger zweiter Klasse und würden als Revolutionsgegner betrachtet. Um 2008 sei er Mitglied der KDPI (Kurdisch-Demokratische Partei Iran) geworden. In einer kleinen geheimen Zelle habe er zeitweise Propaganda für die KDPI gemacht und Spitzeldienste geleistet; hierfür habe er auch im Irak agiert. Nachdem sein (…) und politischer Mitaktivist H._______ im März 2014 festgenommen und dabei Propagandamaterial beschlagnahmt worden sei, habe er den Iran tags darauf in Begleitung seines (…) vorsichtshalber und legal mit seinem im Jahre (…) ausgestellten Pass in Richtung Türkei verlassen. Kurz darauf sei ihr Haus im Iran – und ebenso jenes seines (…) – durchsucht und bei ihm ebenfalls belastendes Propagandamaterial beschlagnahmt worden. Geheimdienstleute hätten in der Folge seinen Vater mehrmals vorgeladen und nach dem Verbleib des Sohnes befragt. H._______ sei später zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Nach einem
E-3113/2018 längeren Aufenthalt in der Türkei, während dem er auch telefonische Drohungen von Unbekannten erhalten habe, sei er über verschieden Länder in die Schweiz weitergereist. Hier sei er weiterhin politisch für die KDPI aktiv gewesen, insbesondere als Mitglied des (…) der Partei, Sitzungsteilnehmer und -organisator sowie als Kundgebungsteilnehmer. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr (…) sei um (…) von der iranischen Regierung getötet worden und das Ereignis habe ihr psychische Probleme bereitet. Von den politischen Aktivitäten ihres Mannes habe sie nichts gewusst. Sie selber habe im Iran ein schönes Leben und keine Probleme gehabt, bis ihr Mann eines Tages Ende März 2014 überstürzt abgereist sei, wenige Tage später ihr Haus von Polizeibeamten in zivil intensiv durchsucht und Material ihres Mannes sowie der Laptop beschlagnahmt worden seien. Sie habe dabei einen Schlag ins Gesicht erhalten und sie und ihre Kinder seien in Angst und Schrecken versetzt worden. Anfang April 2014 sei sie auf telefonische Aufforderung ihres Mannes und eher widerwillig mit den Kindern ebenfalls legal mit ihrem ungefähr im Jahre (…) ausgestellten Pass zu ihrem Mann in die Türkei nachgereist, wo dieser sie ansatzweise über seine politischen Aktivitäten informiert habe. Zwei Jahre später sei die Familie in die Schweiz gelangt. Hier habe sie an wenigen Kundgebungen und Versammlungen der KDPI teilgenommen. Sie verstehe aber nichts von Politik, sei entsprechend politisch nicht aktiv und auch nicht Mitglied der Partei. Ihre politisch nie aktiv gewesene Familie habe keine Probleme im Iran und ihre Schwiegereltern ebenso wenig, abgesehen von einigen behördlichen Erkundigungen nach dem Verbleib des Beschwerdeführers. Das Kind C._______ machte einzig die Hausdurchsuchung, an die es sich aber nicht mehr recht erinnern könne, und im Übrigen keine Verfolgungshandlungen geltend. Die Beschwerdeführenden gaben aus eigener Initiative oder auf Aufforderung des SEM insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten: Je ihre Reisepässe und ihre Shenasnameh, Unterlagen betreffend Kundgebungsteilnahmen in der Schweiz, drei Schreiben der KDPI ([…]) und einen Internetartikel über H._______. Betreffend den Letzteren reichten sie zudem mit Eingabe vom 21. März 2018 gewisse Erklärungen, jedoch trotz Aufforderung des SEM keine genauen Angaben und Beweismittel zu dessen Strafverfahren und Verurteilung ein. B. Mit Verfügung vom 24. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
E-3113/2018 nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter beantragten sie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand; hierzu reichten sie am 6. Juni 2018 einen Bedürftigkeitsnachweis nach. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 stellte die damalige Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 bestätigte sie diese Feststellung. Zudem hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand gut. E. Mit Eingaben vom 25. Juli 2018 sowie vom 14. Februar 2020 und vom 3. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beschwerdeergänzungen ein. F. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020 wurden die Beschwerdeführenden über den zwischenzeitlich erfolgten Wechsel von der bisherigen Instruktionsrichterin zum neu zuständigen Instruktionsrichter Lorenz Noli orientiert. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2020 wurde das SEM zur Vernehmlassung bis zum 25. März 2020 eingeladen.
E-3113/2018 H. Mit Verfügung vom 19. März 2020 zog das SEM die angefochtene Verfügung vom 24. April 2018 insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und unter Aufhebung der betreffenden Dispositivziffern die vorläufige Aufnahme gewährte. I. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2020 wurde das SEM zur ergänzenden Vernehmlassung bis zum 14. April 2020 betreffend den zur materiellen Beurteilung verbleibenden Prozessgegenstand eingeladen. J. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 2. April 2020 beantragt das SEM diesbezüglich unter Verweisung auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 wurde die ergänzende Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden sie um Mitteilung bis zum 28. April 2020 ersucht, ob sie angesichts der veränderten Sachlage an der Beschwerde weiter festzuhalten gedächten. Mit Eingabe vom 28. April 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie im Asylpunkt an der Beschwerde festhalten möchten. Gleichzeit ergänzten sie ihre Beschwerdeakten. L. Gemäss Mitteilung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom 24. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 verstorben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-3113/2018 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Verfügung vom 19. März 2020 zog das SEM die angefochtene Verfügung vom 24. April 2018 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und unter Aufhebung der betreffenden Dispositivziffern die vorläufige Aufnahme gewährte. Demzufolge ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, weggefallen und die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wogegen der verbleibende Anfechtungsgegenstand (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls) weiterhin einer materiellen Beurteilung bedarf (Art. 58 VwVG), zumal die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. April 2020 ausdrücklich das diesbezügliche Festhalten an der Beschwerde erklärten.
E-3113/2018 2.2 Betreffend den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass dieser am (…) 2020 verstorben und somit seither nicht mehr Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Die Beschwerde ist betreffend ihn daher vollumfänglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-3113/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Zwar gehe die Verfolgung eines H._______ aus dem vorgelegten Internetbericht hervor. Es seien aber weder das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesem noch seine geltend gemachte eigene behördliche Verfolgung in irgendeiner Weise belegt, obwohl die Beibringung entsprechender Beweismittel nach den Erkenntnissen des SEM möglich wäre. Sodann erscheine das Aufbewahren von belastendem Propagandamaterial zu Hause und das unterlassene Verschwindenlassen dieses Materials vor der Abreise nicht nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderte jahrelange politische Tätigkeit sei weiter vage, unsubstanziiert, wenig erlebnisecht und allgemein geblieben. Sodann seien betreffend die Hausdurchsuchung und die nachfolgenden Ereignisse bis zu den Ausreisen in die Türkei (insb. Verhalten des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und der Behörden) Widersprüche zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin vor allem im chronologischen Ereignisablauf aufgetreten. Die Schilderungen der Hausdurchsuchung selber erschienen zudem sonderbar (nur partielle Durchsuchung des Hauses und dies von Seiten der Eltern des Beschwerdeführers gänzlich unbemerkt) und hinsichtlich der geschilderten Wohnsituation unstimmig. Die legale und kontrollierte Ausreise der Beschwerdeführenden mit ihren eigenen Reisepässen lasse weiter weder auf ein von ihnen empfundenes Festnahmerisiko noch auf ein ernsthaftes behördliches Verfolgungsinteresse schliessen, zumal die Beschwerdeführerin vor der Ausreise beobachtet worden sein wolle. Auch erstaune, dass die Behörden bei tatsächlichen Verdachtsmomenten und angesichts des beschlagnahmten Belastungsmaterials nicht weitere Familienangehörige in die Ermittlungen einbezogen hätten. Aufgrund der oberflächlichen, realitätsfremden und widersprüchlichen Schilderungen zum Kerngeschehen sei auf eine weitgehend konstruierte Verfolgungs- und Gefährdungssituation zu schliessen. Unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG seien sodann die vom Beschwerdeführer erwähnte Diskriminierung als Kurde und die geltend gemachte frühere Inhaftierung während zwei Monaten als nicht hinreichend intensiv beziehungsweise nicht mehr aktuell und mithin nicht asylrelevant zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin und das Kind C._______
E-3113/2018 hätten zudem erklärt, keine nennenswerten Probleme im Iran gehabt zu haben. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Funktionen und Aktivitäten seien vorliegend nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich, da sie mangels Exponierung der Beschwerdeführenden sowie Erkennbarkeit einer Untergrabung des politischen Systems des Irans und einer potenziellen Bedrohung des iranischen Regimes keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die ihn betreffende Unglaubhaftigkeitsbeurteilung durch das SEM. Für die diesbezüglichen Ausführungen ist aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens des Beschwerdeführers auf die Beschwerdeschrift zu verweisen (vgl. dazu oben E. 2.2 und unten E. 6.1). Die Beschwerdeführenden bezeichnen sodann die vom SEM festgestellten Diskrepanzen zwischen ihren Aussagen betreffend den Zeitraum von der Abreise des Beschwerdeführers über die Hausdurchsuchung bis zur Abreise der Restfamilie in die Türkei zum einen als minim und nicht entscheidrelevant; zum andern erklären sie die Widersprüche mit den grossen Zeitabständen zwischen den Anhörungen. Dass ihre im gleichen Haus wohnhaften Schwiegereltern nichts von der Hausdurchsuchung mitbekommen hätten, habe die Beschwerdeführerin ferner bereits in der Anhörung mit deren hohen Alter sowie dem Umstand der räumlich getrennten Wohnungen erklärt. Ihre legale und kontrollierte Ausreise mit dem eigenen Reisepass erklärt die Beschwerdeführerin ferner damit, dass jene durchaus risikobehaftet gewesen und ihr keine andere Wahl geblieben sei. Unter dem Aspekt der Asylrelevanz halten die Beschwerdeführenden fest, dass sie beide aus politischen Familien stammten und einzelne Mitglieder politischer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) seien. Aufgrund dessen und vor allem aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht nur dieser, sondern auch die Beschwerdeführerin und die Kinder einer im Iran drohenden (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt. Personen, die mit oppositionellen Gruppierungen wie beispielsweise der KDPI in Verbindung gebracht würden, hätten Berichten zufolge unter Umständen sehr schwere Bestrafungen und ethnisch wie politisch motivierte Verfolgung zu gewärtigen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Erkenntnis des Nichtbestehens rechtsgenüglicher subjektiver Nachfluchtgründe in seiner Person wendet, ist aufgrund dessen Versterbens wiederum auf die Beschwerdeschrift sowie auf die Beschwerdeergänzungen vom 25. Juli 2018 und vom
E-3113/2018 28. April 2020 zu verweisen (vgl. dazu oben E. 2.2 und unten E. 6.1). Soweit sich die Beschwerde mit der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges befasst, ist angesichts der den Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme und des Versterbens des Beschwerdeführers ebenfalls auf die Beschwerdeschrift und zudem auf die Ergänzungseingaben vom 14. Februar und vom 3. März 2020 zu verweisen (vgl. dazu oben E. 2.1 und 2.2 sowie unten E. 6.1). Betreffend die auf Beschwerdestufe vorgelegten Beweismittel – die meisten betreffen exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder solche betreffend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu wiederum oben E. 2.1 und 2.2 sowie unten E. 6.1) – wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch Bezug zu nehmen ist. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2020 verweist das SEM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell zur Beschwerde und den Ergänzungseingaben Stellung zu beziehen. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden ist der (heutige) Urteilszeitpunkt. Zentrale Figur betreffend die geltend gemachten Verfolgungslagen der Beschwerdeführenden ist der Beschwerdeführer, und zwar mit seinen deponierten Vor- und (subjektiven) Nachfluchtgründen. Seit seinem Tod vom (…) 2020 figuriert er nicht mehr als Partei des Beschwerdeverfahrens. Seine persönlichen Asylgründe sind damit nicht mehr Gegenstand der Prüfung und selbst eine vorfrageweise festzustellende, hypothetische Flüchtlingseigenschaft in seiner Person könnte daher nicht zur abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und zum (Familien-)Asyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführerin und der Kinder führen. Für das Bundesverwaltungsgericht bedeutet dies, dass es die Gesetzes- und Praxiskonformität der vom SEM verweigerten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Ablehnung seines Asylgesuchs nicht mehr überprüft. Die betreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und jene des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde (mitsamt ihren Ergänzungen) gelangen damit, abgesehen von den Erwägungen zur Partei- beziehungsweise Honorarentschädigung (vgl. insb. E. 8.2.2 unten, letzter Satz), nicht mehr zur Würdigung.
E-3113/2018 6.2 Das SEM ist nach korrekter und insbesondere vollständiger Sachverhaltsfeststellung in seinen hinlänglich auf die Akten und die Gerichtspraxis abgestützten Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die Zusammenfassung oben (E. 5.1) zu verweisen, so insbesondere auf die Unglaubhaftigkeitserwägungen betreffend die Hausdurchsuchung und die nachfolgenden Ereignisse bis zu den Ausreisen in die Türkei sowie betreffend die legale und kontrollierte Ausreise der Beschwerdeführenden mit ihren eigenen Reisepässen. Die Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen von Amtes wegen Anlass, wenngleich sie bezüglich der Hausdurchsuchung als solche allzu kategorisch und wenig ausgewogen erscheinen, denn die Beschwerdeführerin vermochte ihren diesbezüglichen Schilderungen in der ununterbrochenen freien Erzählung durchaus auch Substanz zu verleihen (vgl. vorinstanzliche Akte A37 F29). Das SEM ist dennoch den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) nachgekommen. Die Ausführungen auf Beschwerdestufe führen diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtung: Die Hinweise auf bloss minime, nicht entscheidrelevante Unstimmigkeiten sowie die Erklärungsversuche mit den grossen Zeitabständen zwischen den Anhörungen, mit der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit der betagten Schwiegereltern im gleichen Haus und mit der risikobehafteten legalen und kontrollierten Ausreise mit den eigenen Reisepässen sind weder stichhaltig noch nachvollziehbar. Unbesehen dessen lassen die Schilderungen der Beschwerdeführerin und die weiteren Akten offensichtlich nicht auf die Annahme schliessen, das behördliche Verfolgungsinteresse hätte der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern selber gegolten. In letzterem Zusammenhang ist das SEM insbesondere in seiner Erkenntnis zu stützen, wonach die Beschwerdeführerin und das Kind C._______ keine nennenswerten Probleme im Iran geltend gemacht und solche gar ausdrücklich verneint hätten. Mithin sind bei ihnen keine unter Art. 3 AsylG subsumierbare, flüchtlingsrechtlich beachtliche Benachteiligungen oder Befürchtungen ernsthafter Natur zu erkennen, zumal nach dem Versterben des Ehemannes beziehungsweise Vaters auch die Annahme einer Reflexverfolgung ausgeschlossen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar einige wenige Male ihren
E-3113/2018 Mann an politische Kundgebungen in der Schweiz begleitet haben mag, sich dabei aber offensichtlich in keiner Weise exponiert hat. Sie selber räumt denn auch ein, im Iran und in der Schweiz politisch weitgehend inaktiv und gar desinteressiert (gewesen) zu sein, zumal sie von Politik nichts verstehe. Die Annahme einer für die iranischen Behörden erkennbaren Untergrabung des politischen Systems, einer potenziellen Bedrohung des Regimes und mithin einer Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran liegt bei ihr klar fern. Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vermögen gesamthaft weder aus subjektiver Perspektive noch aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine Furcht darzutun, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. die hierzu massgebliche Praxis in BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6 und 2008/4 E. 5.2 [je m.w.H.]). 6.3 Das SEM hat somit das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder und mithin ihre behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach korrekter Sachverhaltsfeststellung und zutreffender Würdigung der vorgelegten Beweismittel zu Recht verneint. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das SEM, da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, auch ihre Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie einer materiellen Überprüfung noch zugänglich ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde, ihrer Ergänzungen und der vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.
E-3113/2018 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen, da sie zum einen – betreffend die vom SEM wiedererwägungsweise gewährte vorläufige Aufnahme – als faktisch obsiegend zu betrachten sind (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG) und ihnen zum andern mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2018 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt wurde. 8.2 8.2.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres faktischen Obsiegens im Eventualantrag betreffend den Vollzug der Wegweisung (wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM) in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung, der als Beschwerdebeilage vorgelegten und einen Totalbetrag von Fr. 2'900.70 ausweisenden Honorarnote – diese erscheint sowohl hinsichtlich der ausgewiesenen Aufwendungen als auch des Stundenansatzes von Fr. 300.– als angemessen – sowie einer anteilsmässigen Aufrechnung der seither erbrachten, aber nicht mittels Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) ist den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) eine durch das SEM zu vergütende Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 8.2.2 Für die restlichen Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dem mittels Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2018 beigeordneten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Honorarnote, der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung, einer anteilsmässigen Aufrechnung der nicht mittels Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen in den Beschwerdeergänzungen und des anwendbaren reduzierten Stundenansatzes (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE sowie die erwähnte Zwischenverfügung) ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
E-3113/2018 festzusetzen. Darin enthalten sind insbesondere auch jene Aufwendungen die zur Anfechtung des Asylentscheids betreffend den Beschwerdeführer investiert wurden, denn dessen Asylgründe hätten nach einer Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts voraussichtlich nicht zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls geführt (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), wenngleich an den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz gewisse Abstriche vorzunehmen gewesen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3113/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Beschwerdeführer infolge dessen Versterbens als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. 3. Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder abgewiesen, soweit sie gegenständlich die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.– auszurichten. 6. Dem amtlichen Rechtsbeistand (Rechtsanwalt Urs Ebnöther) wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'600.– zugesprochen.
(Fortsetzung nächste Seite)
E-3113/2018 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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