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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2009 E-3113/2009

26 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,808 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-3113/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3113/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 10. November 2008 verliess und am 27. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 13. Januar 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass das BFM am 29. April 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, wo er ein Kleidergeschäft geführt habe, in welchem er einen Lehrling beschäftigt habe, mit dem er auch zusammen gewohnt habe, dass dieser am 26. Oktober 2008 betrunken nach Hause gekommen sei und Blut erbrochen habe, so dass der Beschwerdeführer ihn ins Spital C._______ gebracht habe, dass er sich am darauffolgenden Tag zu den Eltern des Lehrlings begeben habe, um diese zu benachrichtigen, dass er zusammen mit ihnen beziehungsweise der Mutter des Lehrlings ins Spital gegangen sei, wo ihnen gesagt worden sei, dass der Lehrling an einer Vergiftung gestorben sei, dass die Mutter des Lehrlings ausser sich geraten sei und den Beschwerdeführer der Vergiftung ihres Sohnes beschuldigt habe, dass der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt sei, die Situation seinem Vermieter geschildert habe und dabei bemerkt habe, dass die Polizei zusammen mit den Eltern seines verstorbenen Lehrlings in seine Wohnung eingedrungen sei, dass er befürchtet habe, als Unschuldiger verhaftet und verurteilt zu werden, so dass er sich sofort zu einem Freund in Port Hartcourt begeben habe, wo er sich zwei Wochen lang aufgehalten habe, dass er dort telefonisch von seinem Vermieter erfahren habe, dass er gesucht werde, E-3113/2009 dass sein Freund aus Port Hartcourt die Ausreise per Schiff organisiert und die Kosten der Reise übernommen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, in seinem Heimatland niemanden zu haben, mit dem er Kontakt aufnehmen könnte, so dass es für ihn schwierig sei, Dokumente zu beschaffen, dass dem Beschwerdeführer indessen nicht geglaubt werden könne, die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unternommen zu haben, dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Gesuchstellenden entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, durch welche europäischen Länder er gereist sei, zumal er mit Englisch eine bedeutende europäische Sprache spreche, lesen und schreiben könne und ihm daher sicherlich bewusst gewesen sei, durch welche Länder er gereist sei, dass überdies wenig glaubhaft sei, dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen, da es eine Tatsache sei, dass die illegale Auswanderung für die Schlepper ein ertragreiches Geschäft sei, dass zudem keinerlei konkreten Hinweise bestünden, wonach der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in der Schweiz um E-3113/2009 die Beschaffung von Papieren bemüht habe, was den Schluss zulasse, dass er nicht willens sei, Identitätspapiere einzureichen, dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten, dass seine Ausführungen zu den Umständen und beteiligten Personen, die ihnen im Spital mitgeteilt hätten, dass der Lehrling gestorben sei, widersprüchlich seien, dass realitätsfremd sei, dass er von den Eltern seines Lehrlings für dessen Tod verantwortlich gemacht worden sei, nachdem er dem Lehrling und dessen Eltern geholfen habe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er ihn vergiftet habe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers ferner äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien, dass er nicht in der Lage sei, auch nur ungefähre Angaben zur Reisezeit von B._______ in das Dorf des Lehrlings zu machen, obwohl er der Beschwerdeführer - diesen Weg mehrere Male gegangen sei, dass die Schilderungen zur Flucht vor der Polizei ebenfalls einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und die Angaben in keiner Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer mit teilweise in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 14. Mai 2009 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, E-3113/2009 dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, dass auf die Begründung seiner Eingabe, soweit für das vorliegende Verfahren erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass am 19. Mai 2009 seitens der kantonalen Behörde eine Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-3113/2009 dass die vorliegende Beschwerde teilweise auf Englisch verfasst ist und somit, da Englisch keine Landessprache ist, eine Übersetzung einzufordern wäre, aus prozessökonomischen Gründen jedoch darauf zu verzichten ist, dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass entsprechend auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-3113/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Endentscheides erübrigt, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos wird, dass zudem festgestellt werden kann, dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ergeben, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf E-3113/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einer Stellungnahme enthält, dass das in der Beschwerde - und bereits anlässlich der Erstanhörung - vorgetragene Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer keinen Pass besessen habe, weil er nie vorgehabt habe, aus Nigeria auszureisen, vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen als blosse und unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die von der Vorinstanz gestützt auf widersprüchliche, realitätsfremde sowie vage Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten nichts Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich mit einer sinngemässen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches geltend E-3113/2009 gemachten Vorbringen beziehungsweise der Behauptung begnügt, seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Strassen und Plätze in seinem Heimatland nicht mit Tafeln, Kilometer- und Zeitangaben versehen seien, das Fehlen entsprechender Angaben beziehungsweise Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären vermag, zumal der Beschwerdeführer als Ortskundiger auch ohne diese in der Lage sein sollte, den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen, dass sodann der von der Vorinstanz festgehaltene Widerspruch in Bezug auf die Personen, welche mit ihm im Spital gewesen seien, um den Lehrling zu besuchen und welche ihm gedroht hätten, die Polizei zu rufen, gestützt auf die Aktenlage zu bestätigen ist, dass er anlässlich der Erstanhörung diesbezüglich sehr wohl von den Eltern seines Lehrlings gesprochen hat (vgl. A 1, S. 4 Pkt. 15) und die Richtigkeit dieses Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat, nachdem ihm dieses rückübersetzt worden ist, dass sich der Beschwerdeführer somit auf diesen Aussagen behaften lassen muss und das Vorbringen, wonach er den Vater des Lehrlings nie erwähnt habe, unbehelflich ist, dass im Weiteren auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Reise von Port Hartcourt bis in die Schweiz als unsubstanziiert zu bezeichnen sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass zusammenfassend der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- E-3113/2009 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las- E-3113/2009 sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar erscheint, dass gestützt auf die Aktenlagen nicht davon auszugehen ist, der (...) jährige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, somit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3113/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12

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