Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3112/2023
Urteil v o m 2 5 . September 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023 / (…).
E-3112/2023 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 20. Januar 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 21. März 2023 fanden die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) und die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Sein älterer Bruder sei bis zum Sturz der Regierung in Kollaboration mit Amerikanern in Führungsfunktion für die NIU (National Interdiction Unit) tätig gewesen. Nach Beendigung dieser Tätigkeit sei er (der Bruder) von Taliban angerufen und aufgefordert worden, sich ihnen zu stellen, wonach er untergetaucht und verschollen sei. Auf der Suche nach seinem Bruder hätten Taliban seinen Vater mitgenommen, inhaftiert und geschlagen. Auf Intervention des Dorfvorstehers und der Dorfältesten sei der Vater wieder freigelassen worden. Ein Tag später seien Taliban erneut zu ihnen nach Hause gekommen, mit dem Ziel, ihn (den Beschwerdeführer) zu verschleppen. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen. Seine Mutter habe ihn hierüber per Telefon informiert und gewarnt, woraufhin er umgehend zu seinem Onkel gegangen sei. Am Folgetag habe der Onkel seine Ausreise in die Wege geleitet. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie ein an ihn adressierter Drohbrief von den Taliban übergeben worden. Darin stehe, er werde getötet, wenn er seinen Bruder nicht ausliefere. Bis heute würden seine Eltern nach seinem Verbleib gefragt. B. Am 28. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (eröffnet am 5. Mai 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7).
E-3112/2023 D. Am 9. Mai 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Austrittsberichts vom 13. März 2023 und eines Befundberichts vom 2. März 2003 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. F. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).
E-3112/2023 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Es seien sämtliche ihn selbst betreffenden Verfolgungsvorbringen – trotz vertiefter Fragen – pauschal, detailarm und ohne Realkennzeichen geblieben. Sodann könne er – obschon er regelmässigen Kontakt zu seiner Familie pflege – keine bedeutenden Informationen zum Inhalt der angeblichen Gespräche seiner Eltern mit den Taliban nach seiner Ausreise darlegen. Überdies widerspreche er sich zu den Besuchen der Taliban. Ferner vermöge das angebliche Interesse der Taliban an der Person des minderjährigen Beschwerdeführers, der im Übrigen kein politisches Profil aufweise, nicht zu überzeugen. Hieran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sie zum einen in keinem direkten Bezug zum Beschwerdeführer stünden und zum anderen der vermeintliche Drohbrief jeglicher überprüfbarer Sicherheitsmerkmale entbehre.
E-3112/2023 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, die Beweisregel von Art. 7 AsylG dürfe nicht allzu restriktiv gehandhabt werden. Die Tatsache, dass seine Antworten kurz ausgefallen seien, sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass er wenige Tage vor der Anhörung mit einer Lungenentzündung stationär im Spital gewesen sei. Hinzu komme sein junges Alter mit noch nicht ausgeprägtem kognitivem Verständnis. Sodann würden durchaus Realkennzeichen vorliegen, habe er doch seine Gefühle zum Ausdruck gebracht, indem er namentlich ausgeführt habe, dass der Anruf seiner Mutter bei ihm Angst ausgelöst habe. Die geringen Informationen zu den Gesprächen der Eltern mit den Taliban seien ferner auf mehrere Gründe zurückzuführen, so würden Telefongespräche auf der Flucht nur kurz ausfallen, sei die Verbindung schlecht oder es mangele an Lademöglichkeiten. Zudem könne es durchaus sein, dass die Eltern dem noch minderjährigen Sohn nicht alles erzählt hätten. Sodann handle es sich beim Talibanregime nicht um einen Rechtsstaat, weshalb dessen Handlungen durchaus unberechenbar sein könnten. Schliesslich habe die Folter beim Vater nichts bewirkt, weshalb nun der Beschwerdeführer als Informationsquelle der Taliban diene, was auch der Drohbrief belege. Im Übrigen liege die Gefahr einer Reflexverfolgung vor. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, da der Beschwerdeführer lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem er entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten – wie seine Erklärungsversuche zeigen (vgl. hierzu E. 5.2) – nicht nachvollziehbar zu entkräften vermag. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 17-jährig, mithin minderjährig ist und vom 27. Februar 2023 bis 2. März 2023 insbesondere aufgrund einer akuten Lungenentzündung in stationärer Behandlung war (vgl. Austrittsbericht vom 13. März 2023 des D._______ S. 1 und Liste der Befunde vom 2. März 2023). Jedoch wurde der Beschwerdeführer am 2. März 2023 (fast drei Wochen vor den Befragungen) in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen (vgl. Austrittsbericht vom 13. März 2023 des
E-3112/2023 D._______ S. 5). Zudem verfügt er über acht Jahre Schulbildung (vgl. SEM-eAkten 17/12 Ziff. 1.17.04). Den Befragungsprotokollen vom 21. März 2023 sind sodann auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen oder kognitiven Gründen den Befragungen nicht uneingeschränkt hätte folgen können. Auch haben damals weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson dahingehende Einwendungen erhoben (vgl. SEM-eAkten 17/12 und 20/9). Was sodann die Asylvorbringen anbelangt, stehen in deren Zentrum die Suchaktionen nach dem Beschwerdeführer, über die er jeweils per Telefon informiert worden sein will. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, D- 6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Fluchtvorbringen weder ausreichend Realkennzeichen aufweisen noch substanziiert ausgefallen sind. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp ausgefallen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Was schliesslich das Drohschreiben anbelangt, so hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt, dass Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, kein erhöhter Beweiswert zukommt. Bei dem lediglich in Kopie ins Recht gelegten Drohbrief trifft beides zu. Die diesbezüglich oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr lassen sie darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer diesem Dokument und seinen Beweismitteln insgesamt keine besondere Gewichtung beimisst (vgl. insb. Beschwerde S. 6). Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen, da sie offensichtlich nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Von einer Reflexverfolgung kann aufgrund des unglaubhaften Sachvortrags nicht ausgegangen werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-3112/2023 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit entsprechender Entschädigung beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch – und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands – abzulehnen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3112/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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