Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-31/2020
Urteil v o m 3 0 . März 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision des Urteils E-7172/2018 vom 11. Januar 2019.
E-31/2020 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie. Er stammt aus Damaskus. Wegen des Bürgerkriegs habe er bis zur Ausreise in die Türkei im Juli 2015 immer wieder den Wohnort wechseln müssen, er habe sich in B_______, in C_______, in D_______ und zuletzt in E_______ aufgehalten. Sein Asylgesuch vom 8. September 2015 begründete er in erster Linie damit, dass er Syrien aus Furcht verlassen habe, als Reservist in die Syrische Armee eingezogen zu werden. Im Juni 2015 habe der Mukthar von C_______ seinem Cousin mitgeteilt, dass er sich bei der Rekrutierungsstelle melden solle; er müsse ein Geheimpapier bei der Oberleitung des Militärs in Damaskus abholen. Er habe daraus geschlossen, dass man ihn als Reservist einziehen wolle. Zudem habe er auch befürchtet, dass er, wenn nicht für das Regime, dann für die Rebellentruppen in C_______ werde kämpfen müssen, auch diese hätten ihn bedroht und aufgefordert, für sie zu den Waffen zu greifen. Er habe jedoch nicht in den Krieg ziehen wollen, sondern habe sich um seinen alten Vater kümmern müssen, der im Rollstuhl sitze. In den Augen des Regimes gelte er nun als Deserteur und Verräter, was in Syrien mit dem Tod bestraft werde. B. Das SEM erachtete die Einberufung in den aktiven Reservedienst nicht als glaubhaft gemacht und wies das Asylgesuch am 14. November 2018 ab. Es erachtete die Aussagen des Gesuchstellers betreffend die drohende Einberufung als vage und unpersönlich, in wesentlichen Aspekten machte es Widersprüche aus. Zudem beruhten seine Angaben zur angeblichen Einberufung auf Auskünften von Drittpersonen; diese seien nicht überprüfbar und lieferten demnach keine konkreten Hinweise. Sein Vorbringen, ihm drohe die Einberufung in die syrische Armee, basiere lediglich auf einer Vermutung. Aus den Vorbringen betreffend die Aufforderungen der Dorfbewohner von C_______, sich den Revolutionstruppen anzuschliessen, lasse sich die nötige Intensität einer beachtlichen Verfolgung ebenfalls nicht erschliessen. Angesichts der schlechten Sicherheitslage in Syrien ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs an. C. In seiner Beschwerdeeingabe vom 18. Dezember 2018 konkretisierte der Gesuchsteller sein Vorbringen. Sein Name sei den zuständigen Behörden
E-31/2020 elektronisch übermittelt worden und diese seien mit der Umsetzung beauftragt worden. Da er sich nicht an seinem Wohnort aufgehalten habe und die Behörden nichts über seinen Aufenthaltsort gewusst hätten, habe er nicht direkt kontaktiert werden können. Entsprechend habe der Einberufungsbefehl weder ihm noch seiner Familie übergeben werden können. In solchen Fällen würden die Behörden die Militärurkunde dem für den Wohnort zuständigen Mukhtar übergeben und diesen beauftragen, die betroffene Person zu benachrichtigen. Zum Beleg reichte der Gesuchsteller zwei in arabischer Sprache verfasste Dokumente in Kopie ein: eine Bestätigung des Mukthars, datierend vom 9. Dezember 2018, wonach dieser den Einberufungsbefehl erhalten und den Cousin des Gesuchstellers informiert habe, sowie eine Bestätigung des Rekrutierungsamts vom 13. Dezember 2018. D. Das Bundesverwaltungsgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz in seinem Urteil E-7172/2018 vom 11. Januar 2019, da es die Vorbringen betreffend die Rekrutierung des Gesuchstellers ebenfalls als nicht glaubhaft gemacht erachtete. Der drohende Einzug in den aktiven Reservedienst sei nicht belegt, sondern basiere auf Vermutungen. Auch seien die Aussagen in diesem Punkt sehr widersprüchlich ausgefallen. Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die Echtheit der eingereichten Beweismittel (Schreiben des Mukhtars und Bestätigung des Rekrutierungsamtes) als zweifelhaft, es verzichtete auf deren Übersetzung. Weil der Gesuchsteller im Übrigen auch kein entsprechendes politisches Profil aufweise, fehle es in seinem Fall gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Deserteure und Wehrdienstverweigerer aus Syrien an den nötigen Anhaltspunkten für eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung. E. Am 31. Dezember 2019 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine als «Neues Asylgesuch, eventuell Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein und erklärte, endlich habe er die Originale der Dokumente erhalten, welche er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur in Kopie habe vorlegen können. Er lege nun die Original-Bestätigung des Mukthars von C_______ vom 9. Dezember 2018 ins Recht, ebenso wie die Original-Bestätigung des Rekrutierungsamts vom 13. Dezember 2018. Er habe die Dokumente via die Türkei beschaffen können. Sie bewiesen nun eindeutig, dass er von den syrischen Behörden kontaktiert worden sei und
E-31/2020 die schriftliche Aufforderung erhalten habe, in den Reservedienst einzutreten. Weil er dieser nicht gefolgt sei, habe man ihn in Syrien zur Fahndung ausgeschrieben. Auf dieser Grundlage stelle er nun erneut ein Asylgesuch und beantrage die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Sein syrischer Anwalt habe sich am 13. Dezember 2018 beim Rekrutierungsamt erkundigt und die Einberufung sowie die Suche nach ihm handschriftlich bestätigt. Dieses Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2019 lege er ebenfalls im Original vor. Diese Dokumente stellten einen neuen Aspekt dar und seien geeignet, die ihm im Fall der Rückkehr drohende Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung zu belegen. Es sei bekannt, dass das syrische Regime mit grosser Brutalität gegen Deserteure vorgehe und diese gezielt verfolge. Er stamme aus der Region B_______, die früher oder später in die Hände des Regimes zurückfallen werde. Dann werde das Regime mit allen ausgeschriebenen oder gesuchten Personen abrechnen. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 fest, der Gesuchsteller strebe mit seiner Eingabe «Neues Asylgesuch, eventuell Mehrfachgesuch» die erneute Beurteilung seiner Vorbringen an, die im ordentlichen Verfahren geltend gemacht und auch bereits Gegenstand des Urteils E-7172/2018 vom 11. Januar 2019 gewesen seien. Es teilte mit, dass es die Eingabe vom 31. Dezember 2019 betreffend die Bestätigung des Mukthars, datierend vom 9. Dezember 2018, sowie die Bestätigung des Rekrutierungsamts vom 13. Dezember 2018 als Revisionsgesuch gegen dieses Urteil entgegennehme. Der Gesuchsteller mache in seiner Eingabe sinngemäss den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, wonach die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte – unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Letzteres gelte für das Schreiben des Anwalts vom 15. Februar 2019; dieses Beweismittel sei erst nach dem Urteil vom 11. Januar 2019 entstanden und könne im Rahmen der Revision nicht berücksichtigt werden. Bereits in der Zwischenverfügung teilte das Gericht dem Gesuchsteller mit, dass sein Gesuch aller Wahrscheinlichkeit nach aussichtslos sein werde, da eine Revision nicht zulässig sei, sofern sie sich in erster Linie darin erschöpfe, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im bereits ergangenen Urteil als falsch erachtet werde. Die Instruktionsrichterin wies darauf hin, dass
E-31/2020 das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers im Urteil E-7172/2018 vom 11. Januar 2019 nicht nur deshalb abgewiesen hatte, weil es die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst nicht als glaubhaft erachtet hatte, sondern vor allem auch, weil es der Auffassung war, dass der Gesuchsteller kein besonders herausragend politisch aktiver Mensch gewesen sei und kein politisches Profil aufweise, durch welches er in den Fokus der syrischen Behörden hätten geraten können. Die Frage, ob die vorgelegten Dokumente die Einberufung in den Reservedienst zu belegen vermöchten, habe im Urteil damit letztlich offengelassen werden können, sie sei für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend gewesen. Für die Abweisung der Beschwerde sei vielmehr ausschlaggebend, dass der Gesuchsteller kein beachtliches politisches Profil aufweise. Die Instruktionsrichterin forderte den Gesuchsteller auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. G. Fristgerecht bezahlte der Gesuchsteller den Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E-31/2020 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht durch die Vorlage von Beweismitteln im Original geltend, nachträglich entscheidende Beweismittel aufgefunden zu haben, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Der Gesuchsteller ist nicht anwaltlich vertreten. Sinngemäss beruft er sich auf den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 2.3 Die Rechtzeitigkeit eines Revisionsbegehrens richtet sich nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG, wonach Revisionsgründe spätestens 90 Tage nach ihrer Entdeckung geltend zu machen sind. Der Beschwerdeführer hat nicht genau angegeben, wann die Originale bei ihm eingetroffen sind, nur, dass es sehr schwierig war und er sie nur über Umwege habe erhalten können. Auf weitere Instruktionen zur präzisen Klärung dieser Frage wird angesichts des Verfahrensausgangs verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Laieneingabe vom 31. Dezember 2019 ohne weitere Instruktion als form- und fristgerechtes Revisionsgesuch entgegen und tritt darauf ein. 3. 3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, durch die Vorlage von Originaldokumenten nunmehr belegen zu können, dass er in den Reservedienst eingezogen werden sollte und er sich dieser Aufforderung nur durch Flucht habe entziehen können, weshalb er in den Augen des syrischen Regimes als Wehrdienstverweigerer gelte und ihm im Fall der Rückkehr eine drakonische Bestrafung, wenn nicht der Tod drohe. 3.2 Das Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2019 ist revisionsrechtlich nicht zu prüfen, da es nach dem ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7172/2018 vom 11. Januar 2019 entstanden ist (Art. 123 Abs. 2 Bst. a 2. Halbsatz BGG). Angesichts seines Inhalts und der nachfolgenden Erwägungen verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine Überweisung an die Vorinstanz (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).
E-31/2020 Ob die im Revisionsverfahren vorgelegten, schon vor dem Urteil vom 11. Januar 2019 entstandenen Dokumente (Bestätigung des Mukthars, Bestätigung des Rekrutierungsamtes) tatsächlich insofern neu sind im revisionsrechtlichen Sinne, als sie nunmehr im Original und nicht nur in Kopie vorliegen, kann aufgrund des nachfolgend Gesagten offenbleiben. 3.3 Die im revisionsrechtlichen Sinne neuen Dokumente müssen nämlich ferner erheblich sein, das heisst, geeignet, um die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 f., Rz. 5.51). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Originale der Bestätigung des Mukthars sowie der Bestätigung des Rekrutierungsbüros sind nach Auffassung des Gerichts nicht erheblich und deshalb nicht geeignet, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7172/2018 vom 11. Januar 2019 als fehlerhaft erscheinen zu lassen. 3.4 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil die Abweisung der Beschwerde in erster Linie damit begründet, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft erachtete, einerseits weil er sich widersprüchlich zu seinen verschiedenen Aufenthaltsorten geäussert hatte und diese Widersprüche nicht aufzulösen vermochte. Andererseits war das Gericht angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers auch nicht davon überzeugt, dass dieser tatsächlich eine Aufforderung erhalten hatte, in die syrische Armee einzurücken. Auf der Grundlage dieser Einschätzung würdigte es sodann die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren in Kopie vorliegenden Beweismittel. Es stellte deren Echtheit in Frage, da bekannt ist, dass syrische Dokumente sowohl in Syrien selbst als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erworben werden können, beziehungsweise auf Bestellung ausgestellt werden, weshalb ihnen in der Regel für sich allein genommen kein genügender Beweiswert zukommen kann. Da das Gericht aufgrund der Aussagen des Gesuchstellers bereits an deren Glaubhaftigkeit zweifelte, verzichtete es auf eine Fristverlängerung zur Beschaffung der Originale und würdigte die Dokumente in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung im Lichte der Vorbringen des Gesuchstellers und sprach ihnen in Würdigung des gesamten Sachverhalts nur einen geringen Beweiswert zu.
E-31/2020 Die Einschätzung des Gerichts im Urteil E-7172/2018 vom 11. Januar 2019 wird durch die jetzige Vorlage der Originale nicht erschüttert, da diese – angesichts der Möglichkeit, sie gegen Bezahlung «auf Bestellung» auszustellen – auch weiterhin nur einen geringen Beweiswert haben. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Gesamtvorbringens bleibt damit auch die Echtheit, beziehungsweise die Authentizität der Beweismittel weiterhin in Frage gestellt. 3.4.2 Entscheidend für die Abweisung der Beschwerde im ordentlichen Verfahren war – neben der Feststellung, die geltend gemachte Aufbietung als Reservist zum Dienst in der Syrischen Armee sei nicht glaubhaft gemacht worden –, jedoch noch ein anderer Faktor: Der Gesuchsteller erfüllte nach Auffassung des Gerichts auch kein politisches Profil. Erläuternd ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Wehrdienstverweigerung nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur bei Vorliegen einzelfallspezifischer Risikofaktoren (politische Tätigkeit, politisches Umfeld) flüchtlingsrelevant ist (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7), was im Fall des Gesuchstellers verneint wurde. Der Gesuchsteller hat im Rahmen der Revision auch nichts vorgetragen, was diese Einschätzung zu erschüttern vermag. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch weiterhin davon aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach der Gesuchsteller, selbst wenn er als Refraktär gelten würde, im Falle einer Rückkehr mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. dazu BVGE 2015/3). Die revisionshalber eingereichten Dokumente sind daher nicht erheblich und nicht geeignet, die im Urteil E-7172/2018 vom 11. Januar 2019 getroffene Einschätzung zu erschüttern. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2019 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
E-31/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
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