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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2009 E-3094/2009

3 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,518 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-3094/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3094/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Januar 2009 verliess und am 8. März 2009 illegal in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2009 im Transitzentrum Altstätten summarisch sowie am 17. April 2009 in Bern ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, wo er bei seiner Grossmutter bis zu deren Tod im Jahr (...) gelebt habe, dass er danach bei seinem Bruder in C._______ gewohnt habe, dass der Vater in B._______ von Chief D._______ ein Stück Land erworben gehabt habe und nach dem Tod des Vaters der älteste Sohn des Chiefs das Grundstück habe zurückkaufen wollen, womit der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht einverstanden gewesen seien, dass der Beschwerdeführer Anfang 2008 auf diesem Grundstück an der Arbeit gewesen sei, als die beiden jüngeren Söhne des Chiefs gekommen seien und ihn zu provozieren versucht hätten, dass der Beschwerdeführer tags darauf mit seinem Bruder nochmals zum Grundstück zurückgekehrt sei, die beiden Söhne des Chiefs sie diesmal tätlich angegriffen hätten und der Beschwerdeführer einem der beiden Gegner mit einer Machete eine schwere Bauchverletzung zugefügt habe, dass der Beschwerdeführer sofort in den Busch geflüchtet sei, sich nach zwei Tagen ins Nachbardorf E._______ zu seiner Schwester begeben und diese ihn ins Spital gebracht habe, um die im Kampf erlittenen Wunden behandeln zu lassen, dass die Schwester ihn anschliessend zu ihrem Freund gebracht habe, welcher ebenfalls in E._______ wohne, dass die Schwester eines Tages nicht mehr beim Freund erschienen sei, dieser in der Folge erfahren habe, dass die Schwester von der Po- E-3094/2009 lizei festgenommen worden und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden sei, dass er zudem erfahren habe, dass der Sohn des Chiefs seinen Bauchverletzungen erlegen sei, dass der Freund seiner Schwester den Beschwerdeführer daher nach F._______ zu G._______ gebracht habe, wo er einige Monate geblieben sei, dass der Beschwerdeführer Anfang 2009 bei einer Heimkehr zum Haus von G._______ von Nachbarn erfahren habe, dass die Polizei zusammen mit der Schwester des Beschwerdeführers und deren Freund gekommen sei und nach ihm gesucht habe, worauf alle zum Haus I._______ gegangen seien, dass der Beschwerdeführer sofort in F._______ untergetaucht und schliesslich versteckt in einem Lastwagen nach H._______ gelangt sei, dass er dort vom Fahrer sowie vom Eigentümer der Ladung entdeckt, diese ihn jedoch nicht verraten, sondern seine Ausreise organisiert hätten, dass er nach einer Woche Aufenthalt in H._______ in Begleitung eines unbekannten Weissen auf ein Schiff geführt worden und an einem ihm fremden Ort wieder von Bord gegangen sei, dass ihn dort zwei andere junge Männer zum Bahnhof gebracht und ihm eine Fahrkarte gekauft hätten, mit welcher der Beschwerdeführer in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM am 15. April 2009 beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am 6. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-3094/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und überdies den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden, weil die polizeiliche Suche nach ihm wegen eines Tötungsdelikts als legitime strafrechtliche Verfolgung zu qualifizieren wäre, dass zudem das BFM die Minderheit des Beschwerdeführers anzweifelte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2009 sowie Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass auf das Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten worden sei und die Angelegenheit sei zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten respektive die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, und das Bundesgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-3094/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), die Beurteilungszuständigkeit des Gerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs jedoch nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit in Frage stellte, dass aufgrund der Akten tatsächlich erhebliche Zweifel an der Altersangabe des Beschwerdeführers bestehen, weshalb vorfrageweise über E-3094/2009 die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit zu befinden ist (vgl. hierzu und zum Weiteren EMARK 2004 Nr. 30), dass angesichts des relativen Beweiswerts der Handknochenanalyse und auch des äusseren Erscheinungsbildes von Asylsuchenden bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben – einerseits zum Alter, andererseits zur unterbliebenen Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere – in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt und als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Altersaussagen auch gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person offensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht oder ihr elementare Kenntnisse über das angebliche Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. a.a.O. E. 6), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie nachfolgend dargelegt wird, unglaubhaft sind und diese Feststellung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Altersangabe nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg einen stereotypen und lebensfremden Eindruck erwecken (kostenlose Schiffspassage, wiederholtes zufälliges Antreffen von unterstützungswilligen Unbekannten, völliges Unvermögen jeglicher Angabe zu Reiseroute und -dauer) und deshalb nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer als Grund für das Fehlen irgendwelcher amtlicher Reise- oder Identitätspapiere angegeben hatte, er habe nur einen Schülerausweis sowie – als amtliches Dokument – eine Geburtsurkunde besessen, dass er behauptete, die Geburtsurkunde nach dem Tod der Grossmutter im Jahr (...) im Haus in B._______ gelassen zu haben, welches seither leergestanden sei, und er danach zum Bruder nach C._______ umgezogen sei, dass der Verzicht auf diesen einzigen amtlichen Ausweis beim Wegzug ebenso wenig nachvollziehbar ist wie das Belassen dieses wichtigen Dokuments in einem leerstehenden Gebäude, E-3094/2009 dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, dieses Dokument zu besorgen und zu den Akten zu reichen, dass der Beschwerdeführer zwar angab, den Kontakt zu seinen Geschwistern verloren zu haben, bezüglich des Bruders dabei jedoch ungereimte Angaben macht, indem er einmal vage die Vermutung äusserte, dieser sei möglicherweise im Gefängnis (vgl. Protokoll Transitzentrum Altstätten S. 3,) andererseits wenige Tage später dezidiert zu Protokoll gab, der Bruder sei im Gefängnis (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 5), dass ungeachtet dessen die Schwägerin, der Freund seiner Schwester, welcher ihm bereits in Nigeria beigestanden sei, sowie der Anwalt der Familie (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 6) um Hilfe hätten angegangen werden können, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung (Protokoll S. 5) bezeichnenderweise erklärte, er habe keine Möglichkeit, Ausweispapiere zu beschaffen, bei der BFM-Befragung dann ausführte, er könne versuchen, über Landsleute in der Schweiz mit seiner Familie entsprechend Kontakt aufzunehmen, und in der Beschwerde ausführen liess, er sei nun daran, Kontakt in Nigeria herzustellen, um so die geforderten Papiere einreichen zu können, dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht den Eindruck erwecken, er kümmere sich ernsthaft und zielgerichtet um die Beschaffung von Dokumenten, welche die von ihm angegebene Identität, namentlich das Alter, belegen könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten Akten zum Schluss kommt, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass selbst eine allfällige Nachreichung von solchen Papieren auf Beschwerdeebene – die erwähnte Geburtskurkunde würde den Anforderungen an ein Reise- oder Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohnehin nicht genügen (vgl. Urteil BVGE 2007/7 E. E-3094/2009 6 S. 70) – grundsätzlich keine Auswirkungen an einem korrekterweise auf diese Bestimmung abgestützten Nichteintretensentscheid des BFM hätte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente zu Handen der Behörden einzureichen, mit überzeugender Begründung und zu Recht verneint hat, zumal in der Beschwerdeeingabe diese Erwägungen des BFM nach dem oben Gesagten offensichtlich nicht entkräftet werden können, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet vgl. Urteil BVGE/2007/8 E. 5), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Asylvorbringen zu Recht auf mangelnde innere Logik und Substanziiertheit der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hinweist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch jene Aussagen nach Durchsicht der Protokolle als lebensfremd und konstruiert qualifiziert werden müssen und von einem Mangel an so genannten Realkennzeichen geprägt sind, dass damit auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, dass das BFM überdies zutreffend erkennt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach ihm – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – im Anschluss an die tätlichen Auseinandersetzungen mit Todesfolge als in einem rechtsstaatlich legitimen Interesse begründet liegen würden, E-3094/2009 dass entgegen der diesbezüglichen Auffassung in der Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, wonach dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund kein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren zuteil kommen würde, dass die Flüchtlingseigenschaft damit offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses bestand oder besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach dem Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, zumal nahe Angehörige in Nigeria leben, und es dem Beschwerdeführer möglich und E-3094/2009 zumutbar ist, nach seiner Rückkehr nötigenfalls vorübergehend deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu erachten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3094/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 11

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