Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-309/2015
Urteil v o m 7 . M a i 2015 Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (…).
E-309/2015 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat die Vorinstanz auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) wegen Gewährung subsidiären Schutzes durch Italien nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Juli 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3790/2014 vom 17. Juli 2014 ab. B. Ein mit Eingaben vom 6. August 2014 respektive vom 12. August 2014 durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eingereichtes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juni 2014 wies jene mit Verfügung vom 18. August 2014 ab. Gleichzeitig stellte das BFM fest, dass die Verfügung vom 25. Juni 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Eine dagegen mit Eingabe per Telefax vom 19. September 2014 und Nachreichung per Post (Poststempel vom 21. September 2014) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5330/2014 vom 25. September 2014 ab. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2014 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und stellte die Begehren, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten d.h. es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig und "die Wegweisungsverfügung inklusive Vollziehbarkeit" unzulässig sei, und ihr sei Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Feststellung, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, nach ihrer Rückschaffung nach Italien am 13. August 2014 habe sie dort weder eine feste Unterkunft noch regelmässige Mahlzeiten (ausser dreimal wöchentlich) oder eine Arbeit erhalten. Im Zivilstandsamt B._______ sei sie seit Oktober 2014 zur Trauung mit ihrem Verlobten respektive religiös Angetrauten angemeldet. Dieser sei Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
E-309/2015 oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Eine erneute Überstellung nach Italien würde zudem gegen Art. 8 sowie Art. 3 EMRK verstossen. Die Beziehung in Italien zu führen, sei nicht zumutbar, da ihr Verlobter respektive religiös Angetrauter in der Schweiz wirtschaftlich integriert sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 nahm das BFM die Eingabe vom 10. Dezember 2014 als zweites Asylgesuch entgegen, erachtete es als aussichtslos und erhob gestützt auf Art. 111d Abs. 3 AsylG einen Kostenvorschuss mit der Androhung, bei Nichtleisten desselben auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Ferner belehrte es die Beschwerdeführerin darüber, dass diese Zwischenverfügung gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin stellte sie in der Sache die Anträge, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 10. Dezember 2014 einzutreten, ihr sei die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 trat das SEM auf das zweite Asylgesuch wegen Nichtleistens des erhobenen Gebührenvorschusses androhungsgemäss nicht ein. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und hielt an den Anträgen der Eingabe vom 15. Januar 2015 fest. H. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte Beschwerdeabweisung. I. Mit Eingabe vom 24. März 2015 replizierte die Beschwerdeführerin. Dabei
E-309/2015 beantragte sie Fristerstreckung zur Einreichung von Beweismitteln zum Stand der laufenden Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich nachfolgender Ausführungen (vgl. E. 4) – einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt ist sowohl die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 (Verfügung, mit welcher das SEM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht eintrat) als auch die Zwischenverfügung des BFM vom 23. Dezember 2014, mit welcher es den Gebührenvorschuss mit der Begründung, das zweite Asylgesuch sei aussichtslos, erhoben hatte (vgl. BVGE 2007/18 E. 4). 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach hebt die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – die angefochtenen Verfügungen auf und weist die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück. Folglich ist auf den An-
E-309/2015 trag, der Beschwerdeführerin sei die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutreten. Der Eventualantrag, die Wegweisungsverfügung sei aufzuheben, ist gegenstandslos. 5. 5.1 Das SEM kann gemäss Art. 111d AsylG bei einem Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG einen Gebührenvorschuss erheben und bei dessen Nichtleisten auf das Asylgesuch nicht eintreten. 5.2 Beim zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2014 handelt es sich offensichtlich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG. 5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Lebensbedingungen in Italien vermögen an der mehrfach festgestellten Unzuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern. Wie bereits im Urteil E-3790/2014 vom 17. Juli 2014 festgestellt, liegen die Voraussetzungen für die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht vor, weil die geltend gemachte zivilstandsamtliche Trauung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Daran ändert entgegen der Beschwerde auch das anhängige Verfahren im Zivilstandsamt B._______ nichts. Aus Art. 8 EMRK kann die Beschwerdeführerin, wie ebenfalls im Urteil E-3790/2014 vom 17. Juli 2014 bereits festgestellt, auch deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil ihr Verlobter respektive religiös Angetrauter in der Schweiz gar nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Dublin-III-VO ist entgegen der Beschwerde gar nicht einschlägig. Wie ebenfalls bereits im Urteil E-3790/2014 vom 17. Juli 2014 festgestellt, ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Ausgang ihres Gesuchs um Familiennachzug in Italien abzuwarten, respektive wäre es angezeigt, ein solches Gesuch in Italien zu stellen, wobei ihr und ihrem Verlobten respektive religiös Angetrauten auch die Alternative offensteht, ihre Beziehung in Äthiopien zu leben. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das zweite Asylgesuch zu Recht als aussichtslos eingestuft. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren weder die Entbindung von der Vorschusspflicht beantragt noch ihre Bedürftigkeit geltend gemacht und ihre auf Beschwerdeebene geltend gemachte Mittelosigkeit weder substanziiert noch belegt hat. Daher hätte die Vorinstanz auch ohne Prüfung der Erfolgsaussichten einen Gebührenvorschuss erheben dürfen.
E-309/2015 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben und ist nach versäumter Frist auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten.
6. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2015 festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin am 13. August 2014 kontrolliert nach Italien ausgereist, wodurch die Wegweisungsverfügung vom 25. Juni 2014 konsumiert ist. Deshalb und weil die Suspension der Einreisesperre am 13. Februar 2015 nicht verlängert worden ist und das aktuelle Asylverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, hält sich die Beschwerdeführerin zur Zeit illegal in der Schweiz auf, ist aber nicht weggewiesen. Es obliegt somit den zuständigen Behörden, den ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin zu regeln d.h. insbesondere sie gegebenenfalls aus der Schweiz wegzuweisen und den Wegweisungsvollzug oder gegebenenfalls Ersatzmassnahmen anzuordnen. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, die Frage zu entscheiden, ob die dafür zuständige Behörde das SEM oder (aufgrund der anhängigen kantonalen Verfahren betreffend Eheschliessung und Familiennachzug) die kantonale Fremdenpolizei ist. Daher besteht kein Anlass zur Erstreckung der Frist zur Einreichung von diesbezüglichen Beweismitteln. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Prozessanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-309/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Rchter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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