Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3084/2019
Urteil v o m 3 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 / N (…).
E-3084/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin am 4. September 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass sie dieses Gesuch am 5. September 2014 zurückzog und in der Folge kontrolliert aus der Schweiz ausreiste, worauf das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) das Asylgesuch am 18. September 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb, II. dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz einreichte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewiesen wurde, dass sie am 15. Mai 2019 zu ihren Personalien befragt wurde und am 11. Juni 2019 die Befragung zu den Asylgründen stattfand, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei seit einigen Jahren im Zusammenhang mit den most wanted people der USA als Informantin für Interpol tätig gewesen, dass "Interpol Slowenien" die Ehefrau des US-Präsidenten verdächtigt habe, sexuelle Straftaten verübt zu haben, und sie (Beschwerdeführerin) – weil sie selber als Jugendliche Opfer eines sexuellen Angriffs geworden, zudem in der Schule einmal Klassensprecherin gewesen sei und ausserdem Spanisch und Französisch spreche – von Interpol mit der Vornahme von Nachforschungen in dieser Sache beauftragt worden sei, dass sie wegen dieser "Melania-Affäre" während Monaten einer Gehirnwäsche unterzogen und auch in ihrer Wohnung geschlagen worden sei, weil die Präsidentengattin über den Rückhalt des Militärs verfügt habe, dass es für sie in New York zu gefährlich geworden sei, weshalb ihr Interpol geraten habe, im Ausland ein Asylgesuch zu stellen,
E-3084/2019 dass die Beschwerdeführerin ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das Mandat entzog, weil sie erfahren habe, dass diese Rechtsberatungsstelle ([…]) mit Interpol Russland zusammenarbeite, und sie deshalb kein Vertrauen mehr in deren Arbeit gehabt habe, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2019 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten als unglaubhaft qualifiziert werden, dass die Beschwerdeführerin mit einer englischsprachigen Eingabe vom 18. Juni 2019 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei flüchtlingsrechtlicher Schutz in der Schweiz zu gewähren, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 aufforderte, eine Verbesserung ihres Rechtsmittels zu den Akten zu reichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass am 24. und 28. Juni 2019 innert der gesetzten Verbesserungsfrist zwei deutschsprachige Eingaben der Beschwerdeführerin beim Gericht eintrafen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-3084/2019 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie ihre Beschwerde aufforderungsgemäss verbessert hat, weshalb auf die frist- und nunmehr auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-3084/2019 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gelingt, der vorinstanzlichen Begründung Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit sie sich überhaupt mit der Argumentation inhaltlich auseinandersetzt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd, unlogisch und unrealistisch erscheinen und auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind, dass nicht davon auszugehen ist, dass Interpol die Beschwerdeführerin deshalb mit der Abklärung vermuteter "sexueller Straftaten" der Präsidentengattin beauftragen würde, weil sie früher selber Opfer eines sexuellen Angriffs geworden ist, in der High School einmal Klassensprecherin gewesen ist und über Kenntnisse der spanischen und französischen Sprache verfügt, dass im Übrigen aus dem mit der Beschwerde eingereichten Lebenslauf ersichtlich wird, dass die Beschwerdeführerin offenkundig nicht über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für die Durchführung derart delikater Abklärungen erforderlich wären, dass davon ausgegangen werden darf, dass Interpol die Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren auf erkennbare Weise unterstützt hätte, wenn sie das Asylgesuch tatsächlich in Befolgung eines Ratschlags dieser Behörde eingereicht hätte, dass auf die weitgehend wirr wirkenden Ausführungen und Theorien in der Beschwerdeschrift bei dieser Aktenlage nicht im Einzelnen eingegangen werden muss, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, und das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
E-3084/2019 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-3084/2019 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführerin ihren Reisepass zu den Akten gegeben hat, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3084/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay