Abtei lung V E-3071/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3071/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2010 anlässlich einer Kontrolle in der Snack Bar B._______ in C._______ angehalten und zwecks Befragung auf den Polizeiposten gebracht wurde, dass er nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft am 13. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte und am 16. März 2010 ins Transitzentrum E._______ transferiert wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am 6. April 2010 die direkte Bundesanhörung stattfand, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei türkischer Staatsangehöriger und stamme aus F._______, Provinz G._______, dass er am (...) Juli 2008 mit seinem Scooter einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei welchem sein Beifahrer tödlich verletzt worden sei, dass er von einem Gericht zu einer Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und diese in eine Busse von 18'000.– Türkische Liren (Yeni Türk Lirasi) umgewandelt worden sei, dass er das Urteil vom (...) Dezember 2008 angefochten habe, in der Sache aber noch kein Entscheid ergangen sei, dass er seit Oktober oder November 2008 von der Familie des Verstorbenen regelmässig telefonisch bedroht und aufgefordert worden sei, eine Entschädigung von 60'000.– Türkischen Liren zu bezahlen, dass es sich bei dieser um eine einflussreiche Familie handle, und der Beschwerdeführer sich innerhalb der Türkei nirgends habe verstecken können, dass diese auch seine Familie bedroht hätte, für den Fall, dass er, der Beschwerdeführer, sich an die Polizei wenden sollte, dass es ihm gelungen sei, seine Verfolger hinzuhalten, bis er seinen Heimatstaat im Dezember 2009 habe verlassen können, E-3071/2010 dass er abgesehen davon nie irgendwelche Probleme mit der Polizei oder den heimatlichen Behörden gehabt habe, und sich nie aktiv politisch betätigt habe, dass er seinen Heimatstaat am (...) Dezember 2009 mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe und über ihm unbekannte Länder zunächst nach Deutschland gelangt, von wo er am (...) Januar 2010 – ohne kontrolliert worden zu sein – mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass er sich erst Unterlagen aus dem Heimatstaat habe beschaffen wollen, weshalb er nicht früher ein Asylgesuch gestellt habe, dass er anlässlich der Bundesanhörung zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) Dezember 2008 und einen Rapport der gerichtsmedizinischen Kommission vom (...) November 2008 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Asylgesuch nicht unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz gestellt, da er auf Beweismittel aus seinem Heimatstaat gewartet habe, sei nicht stichhaltig und müsse als Schutzbehauptung eingestuft werden, dass er die Beweismittel sodann erst anlässlich der Bundesanhörung vom 6. April 2010 und nicht bereits am 13. März 2010 bei der Gesuchseinreichung abgegeben habe, dass er nicht habe erklären können, weshalb er die Dokumente nicht bei seiner Ausreise mit sich geführt beziehungsweise deren Beschaffung mehr als zwei Monate gedauert habe, obschon sich die fraglichen Beweismittel eigenen Aussagen zufolge in der Wohnung seiner Eltern befunden hätten, dass der Beschwerdeführer somit keine plausiblen Gründe darzulegen vermöge, weshalb er sein Asylgesuch nicht schon früher hätte einreichen können, E-3071/2010 dass seine Schilderungen zudem den Eindruck einer konstruierten Verfolgung vermitteln würden, da diese plakativ und blass wirken und keine Realkennzeichen enthalten würden, dass die Vorbringen in zentralen Punkten mit Widersprüchen behaftet seien, weshalb die behaupteten Ausreisegründe nicht geglaubt werden könnten, dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen um potentielle Übergriffe privater Dritter gehandelt habe, welchen nur Asylrelevanz zukomme, falls der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, bei den zuständigen Behörden Anzeige zu erstatten und durch diese Unterlassung auf die Schutzgewährung durch den Heimatstaat verzichtet habe, obschon ihm ein solches Vorgehen sowohl möglich als auch zumutbar gewesen sei, dass seine diesbezüglichen Aussagen, man habe ihn ausdrücklich davor gewarnt, die Polizei einzuschalten und ihm und seiner Familie für den Fall einer Kontaktnahme mit der Polizei schwerwiegende Konsequenzen angedroht, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien, dass aus seinem Verhalten nach erfolgter Einreise in die Schweiz zwingend geschlossen werden müsse, er sei im Heimatstaat keinerlei Benachteiligungen ausgesetzt, zumal tatsächlich Verfolgte sich nach ihrer Flucht so rasch als möglich an die Behörden desjenigen Staates wenden würden, dessen Schutz sie beanspruchen möchten, dass aufgrund der Gesamtumstände geschlossen werden müsse, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus anderen Gründen verlassen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Vermutung von Art. 33 Abs. 2 AsylG zu widerlegen und sich seinen Angaben auch keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen lassen würden, weshalb gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen E-3071/2010 würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass auf das sinngemässe Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzugehen ist, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-3071/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass Art. 33 Abs. 1 keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG), E-3071/2010 dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, weshalb eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen beschränkt, ohne sich konkret mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, und lediglich ergänzend vorbringt, er habe sich trotz seiner verzweifelten Lage nicht sofort für ein Asylgesuch entscheiden können, dass weiter – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen selbst unter Berücksichtigung des vorliegend anzuwendenden weiten Verfolgungsbegriffs und tiefen Beweismassstabes keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zu entnehmen sind, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich auf eine Wiederholung bereits bekannter Vorbringen beschränkt, und diese am Ergebnis nichts ändern können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- E-3071/2010 lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-3071/2010 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3071/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 10