Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3067/2024
Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw El Uali Said, HEKS RBS AG – Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2024 / N (…).
E-3067/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz hörte ihn am 14. Juli 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 1. November 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde aus der Kreisstadt B._______ in der Provinz Batman. Seine schulische Ausbildung habe er in der Provinz Mardin absolviert. Während seiner Gymnasialzeit habe er die Gülen-Bewegung kennengelernt und von 2002 bis 2007 deren Vorbereitungsschulen besucht. Im Jahr 2011 habe er sein Physik-Studium abgeschlossen. Während des Studiums habe er in Wohnungen der Gülen-Bewegung gewohnt und Schülern Nachhilfe gegeben. Von 2011 bis 2016 sei er als Physiklehrer an der Vorbereitungsschule C._______ in Diyarbakir tätig gewesen und habe sein Engagement in der Gülen-Bewegung fortgesetzt (unter anderem auch finanziell). In Diyarbakir sei er bis zu seiner Ausreise gemeldet, doch seit dem Jahr 2016 nicht mehr aufhältig gewesen. Am 29. Juli 2016 sei die Polizei wenige Tage nach dem Putschversuch in sein Klassenzimmer gekommen und hätte ihn in Handschellen gelegt und abgeführt. Draussen habe man die Handschellen wieder abgenommen und ihn nach der Notierung seines Namens wieder gehen lassen. Aus Angst habe er daraufhin seine Wohnung nicht mehr verlassen und als ein Nachbar am 27. Juli 2016 verhaftet worden sei, habe er sich dazu entschieden, unterzutauchen. Er sei zu den Eltern seiner Ehefrau gegangen und am Tag nach seiner Flucht, am 29. Juli 2016, sei seine Wohnung, gemäss Auskunft seiner Nachbarn, von der Polizei gestürmt worden. In den folgenden sechs Monaten habe er sich versteckt gehalten und auch keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. In der Folge habe er angefangen als Tagelöhner zu arbeiten, da er nicht mehr als Lehrer habe arbeiten können. Seine Ehefrau und sein Sohn hätten ihn manchmal an den weit entlegenen Orten besucht. Von 2016 bis 2019 habe er sich in Bagcilar/Diyarbakir und von 2019 bis 2021 in Dag Kapi/Diyarbakir aufgehalten. Von 2021 bis zu seiner Ausreise habe er in Baglar/Diyarbakir gelebt. Der Auslöser für seine Ausreise sei gewesen, dass er von einem ehemaligen Arbeitskollegen denunziert worden sei. Dieser sei inhaftiert worden und habe bei Befragungen seinen Namen genannt, was er von dessen Frau erfahren habe. Vier Monate später habe er sich nach Istanbul begeben, von wo er am 26. September 2022 illegal aus der Türkei ausgereist sei. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass er von einer weiteren Drittperson (D._______,
E-3067/2024 nachfolgend: D._______) denunziert worden sei. Diese habe ihn anhand eines Fotos identifiziert und ausgesagt, dass er eine führende Position in der Gülen-Bewegung innegehabt hätte. Tatsächlich habe er dem Generaldirektor monatlich Rapporte der Schule zugestellt und sei sozusagen dessen Stellvertreter gewesen. Sein Anwalt in der Türkei sei bei der Staatsanwaltschaft gewesen, habe aufgrund von Geheimhaltungsbeschlüssen indes keine Auskunft darüber erhalten, ob gegen ihn in der Türkei ein Verfahren hängig sei. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere Identitätsausweise, diverse Unterlagen zu seinem Bildungsweg, eine Wohnsitzbescheinigung, Auszüge der Standesamtsbehörde sowie einen Zivilstandsregisterauszug ein. In Bezug auf seine Asylvorbringen reichte er diverse Zeitungsberichte, Justizdokumente betreffend D._______, einen Kontobeleg der Asya-Bank, zwei Referenzschreiben seines Anwalts, ein Referenzschreiben eines Freundes, eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft im Verein «Kimse Yok Mu» und einen Artikel aus dem Internet ein. B. Mit Schreiben vom 2. November 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, das vollständige Anhörungsprotokoll von D._______ vom 24. Mai 2023 (unvollständig eingereicht) sowie den Geheimhaltungsbeschluss betreffend das von ihm vorgebrachte Ermittlungsverfahren beziehungsweise einen Nachweis darüber, dass ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe, einzureichen. Am 17. November 2023 reichte der Beschwerdeführer das vollständige Anhörungsprotokoll betreffend D._______ ein und fügte hinzu, dass es dem Anwalt in der Türkei nicht möglich gewesen sei, den Geheimhaltungsbeschluss zu beschaffen, da sich alle Behörden geweigert hätten, einen solchen herauszugeben. Der Anwalt habe deshalb selbst eine beiliegende Bestätigung verfasst.
C. Mit Verfügung vom 10. April 2024 – eröffnet am 16. April 2024 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob am 16. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
E-3067/2024 gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege – inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab er unter anderem ein Schreiben des Vereins «Aare Kulturhuus» vom 25. April 2024, einen Screenshot eines Haftbefehls gegen ihn, zwei Referenzschreiben von Privatpersonen und die Anfrage einer Fürsorgebestätigung zu den Akten. D.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 verzichtete die vormalige Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. D.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt, welche dieser dem Gericht mit Schreiben vom 29. August 2024 zukommen liess. Mit der Replik wurde ein juristisches Gutachten des Anwalts des Beschwerdeführers vom 25. August 2024 im Original inklusive einer «DeepL-Übersetzung» eingereicht. D.d Mit Eingabe vom 15. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer das Urteil des 2. Familiengerichts Diyarbakir vom 18. April 2025 (Geschäftsnummer [Esas No] 2023/325) mitsamt zusammenfassender Übersetzung und Rechtskraftbescheinigung ein, wonach seine Ehe geschieden und das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder der Mutter übertragen wurde. D.e Am 1. Oktober 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen in den Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
E-3067/2024 Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Rückweisungsbegehren, welches er im Wesentlichen damit begründet, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Beweismittel (Anhörungsprotokoll und Gerichtsdokumente) betreffend seine Denunziation durch einen Dritten (D._______) ohne Überprüfung auf seine Echtheit pauschal als nicht echt qualifiziert. Das SEM habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt und seine Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D- 4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 3.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht an, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beweismittel betreffend die nach der Ausreise erfolgte Denunziation durch die Drittperson (D._______) authentisch seien, vorliegend nicht auf eine flüchtlingsrechtliche Relevanz geschlossen werden könne (vgl. angefochtene Verfügung II./2.). Weder das Verhör- und Verhandlungsprotokoll noch das Urteil im Verfahren gegen D._______ enthalten nämlich konkrete Hinweise auf ein laufendes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und lassen kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm erkennen (vgl. unten E. 6.2). Die Echtheit der Beweismittel ist somit nicht entscheidrelevant und das SEM war nicht verpflichtet, eine Echtheitsprüfung der betreffenden
E-3067/2024 Beweismittel durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer D-10068/2025 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.5). 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer könne den geltend gemachten Umstand, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren eingeleitet worden sein sollen, nicht mittels sachdienlicher Dokumente untermauern und verweise stattdessen auf Strafverfahren gegen Drittpersonen. Die Behauptung, die ihn betreffenden Ermittlungsakten seien unter Verschluss, könne er nicht mittels Geheimhaltungsbeschluss belegen. Die Vorbringen, wonach behördliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien, würden im Ergebnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
E-3067/2024 Es könne offengelassen werden, ob er tatsächlich eine Verbindung zur Gülen-Bewegung habe, doch es bestünden erhebliche Zweifel, dass dem so sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, als Mitglied der Gülen-Bewegung in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein. Es bleibe offen, welche Gründe zur Ausreise geführt hätten, doch da er sich auch hinsichtlich seines (im Jahr 2019 ausgestellten Reisepasses) widersprüchlich geäussert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er auf legalem Weg aus der Türkei ausgereist sei. Es sei zudem auffallend, dass er seine Asylvorbringen im Verlauf des Asylverfahrens gesteigert habe. Dies betreffe vor allem seine Ausführungen zu seiner Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung und den angeblichen Verrat durch einen früheren Arbeitskollegen. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern, da sie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufwiesen und leicht zu fälschen seien. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund verlässlicher Erkenntnisse unterliege der Zugang zu türkischen Strafverfolgungsdokumenten verschiedenen Restriktionen. Der Beschwerdeführer könne jedoch mittels des bei den Beschwerdeakten liegenden Screenshots nachweisen, dass er zur Haft ausgeschrieben sei und sein türkischer Anwalt bestätige, dass in der Türkei nach ihm gesucht werde. Der Screenshot stamme aus einer Gerichtsdatenbank zu welcher aufgrund des Geheimhaltungsbeschlusses nur Richter und Staatsanwälte Zugang hätten. Sein türkischer Anwalt habe diese Information auf illegale Art und Weise beschaffen müssen. Sodann werde er von Dritten belastet. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer eine enge Verbindung zur Gülen-Bewegung aufweise, Mitglied der Gewerkschaft gewesen sei und ein Konto bei Asya-Bank gehabt habe. Die eingereichten Beweismittel seien alle echt und der überwiegende Teil könne auf dem E-Devlet Portal überprüft werden. Zusammengefasst liege eine klare Vorverfolgung des Beschwerdeführers mit erlittenen, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen vor, welche kausal zur Ausreise geführt habe. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit bei der Einreise kontrolliert und das eingeleitete Ermittlungsverfahren würde entdeckt werden. Aufgrund des bestehenden Haftbefehls würde er festgenommen werden. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung unter anderem aus, es dränge sich in Bezug auf den eingereichten Screenshot des Haftbefehls die Frage auf, weshalb sein Anwalt diesen erst nach dem negativen Asylentscheid beizubringen vermochte. Dies, obwohl sich der Anwalt zuvor offenbar bei der Staatsanwaltschaft erkundigt habe. Es überrasche zudem,
E-3067/2024 dass der Beschwerdeführer einen Screenshot betreffend einen angeblich ihn betreffenden Festnahmebeschluss einreichen könne, jedoch trotz expliziter Aufforderung des SEM (Instruktion vom 2. November 2023) nicht in der Lage gewesen sei, einen Nachweis über den vorgebrachten Geheimhaltungsbeschluss vorzulegen. Dem eingereichten Screenshot sei aufgrund seiner Fälschungsanfälligkeit kaum Beweiswert zuzusprechen und vermöge daher nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern. 5.4 Im Rahmen der Replik macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, angesichts der zusätzlich auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen sei eindeutig, dass gegen ihn Strafverfahren laufen würden. Seine Verbindung zur Gülen-Bewegung sei unbestritten. Er habe erst von anderen türkischen Asylsuchenden erfahren, dass es eine Möglichkeit gebe, auf illegale Art und Weise Screenshots zu erhalten, welche ein Ermittlungsverfahren belegen würden. Da das SEM die Echtheit anzweifle, habe er seinen Anwalt um ein Rechtsgutachten gebeten, welches der Replik beiliege. Aus dem beigefügten Auszug sei ersichtlich, dass den türkischen Behörden bekannt sei, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Es werde in der Türkei als Hochverrat angesehen, wenn ein «Gülenist» im Ausland Asyl beantrage und allein dies würde bereits zu einer asylrelevanten Strafverfolgung führen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Der Vorinstanz ist ausdrücklich zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Verfolgung durch die türkischen Behörden in einer Gesamtwürdigung als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Insbesondere unter Berücksichtigung der Kompetenzen des Beschwerdeführers als studierter Physiker sind die Steigerungen im Verlauf des Asylverfahrens zu seiner Position in der Gülen-Bewegung und seinem plötzlichen detaillierten Wissen bezüglich der Folterung der denunzierenden Drittperson D._______ im Rahmen der ergänzenden Anhörung nicht nachvollziehbar. Auffallend ist zudem, dass er sämtliche flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignisse nie selbst erlebt hat. Von der Durchsuchung seiner Wohnung will er von den Nachbarn erfahren haben, seine vorgebrachte
E-3067/2024 Denunziation vor seiner Ausreise von der Frau eines Arbeitskollegen und die weitere Denunziation durch D._______ ebenfalls über Dritte. Nicht glaubhaft ist zudem, dass er aus Furcht vor den Behörden seit 2016 mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt, sich versteckt gehalten hat und im Jahr 2019 dann einen Reisepass bei den Behörden hat beantragen können. Letztlich liegen keine stichhaltigen und fälschungssicheren Belege vor, die seine Asylvorbringen bestätigen würden. Insbesondere sind keine Justizdokumente vorhanden, die bekräftigen würden, dass die türkischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten, selbst wenn das eingereichte Anhörungsprotokoll der Drittperson D._______ authentisch sein sollte. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Screenshot ist sodann nicht geeignet, um ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu belegen, da ein solcher sehr leicht zu fälschen ist. Nicht plausibel ist zudem, dass der Beschwerdeführer von anderen Asylsuchenden in der Schweiz erfahren haben soll, wie man ein Ermittlungsverfahren auf illegalem Weg nachweisen könne und dass sein Anwalt dies nicht gewusst habe. Der Beschwerdeführer vermochte weiters nicht glaubhaft darzutun, weshalb seine Akten unter Verschluss sein sollten. Ihm sollte es selbst bei Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens unter Geheimhaltung möglich sein, einen Geheimhaltungsbeschluss einzureichen oder sich über seinen Anwalt das Vorliegen eines Verfahrens unter Geheimhaltungsbeschluss bestätigen zu lassen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D- 7462/2025 vom 8. Dezember 2025, S. 6). Insgesamt muss vor allem in Bezug auf die vorgebrachten Denunziationen und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten behördlichen Verfolgung von einem konstruierten Sachverhalt ausgegangen werden. 6.3 Zu den diversen zu den Akten gegebenen anwaltlichen Schreiben aus der Türkei, welche unter anderem die Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr aufzeigen sollen, ist ergänzend festzuhalten, dass diesen vorliegend bereits deshalb kein relevanter Beweiswert attestiert werden kann, da nicht ersichtlich ist, wie der türkische Anwalt angesichts des behaupteten Geheimhaltungsbeschlusses an die entsprechenden Informationen gelangen konnte. 6.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer Verbindungen zur Gülen-Bewegung hatte, ist alsdann festzuhalten, dass er gemäss seinen Ausführungen kein exponiertes Mitglied gewesen ist und er nie eigene oppositionspolitische Tätigkeiten oder Aktivitäten ausführte. Hinzu kommt, dass er trotz seiner Befürchtungen, wegen seiner Nähe zur Gülen-Bewegung ins Visier der
E-3067/2024 Behörden geraten zu sein, im Jahr 2019 einen Reisepass beantragt und erhalten hat. Wenn er tatsächlich im behaupteten Ausmass für die türkischen Sicherheitskräfte in den konkreten Verdacht der Entfaltung exponierter Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung geraten wäre, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Behörden ihn nach der vorgebrachten Verhaftung im Juli 2016 nicht sofort wieder freigelassen hätten, oder zumindest bei der Passbeantragung im Jahr 2019 auf ihn aufmerksam geworden wären. 6.5 Insgesamt kann vorliegend somit nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen werden. Die blosse theoretische Möglichkeit einer künftig drohenden Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund der (angeblichen) Verbindungen des Beschwerdeführers zur Gülen-Bewegung genügt nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. oben E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer E-4109/2020 vom 6. April 2023 E. 6.3.3; D-2959/2021 vom 13. Juni 2022 E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass er nicht mehr als Lehrer arbeiten könne, ist darauf zu verweisen, dass dieser Nachteil nicht von genügender flüchtlingsrechtlicher Intensität ist und keinen unzumutbaren Zustand begründet, der einen weiteren Verbleib im Herkunftsstaat unmöglich macht. Schliesslich lebte der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung mehrere Jahre weiter in der Türkei. 6.6 Die Asylantragsstellung in der Schweiz stellt, im Gegensatz zu den Ausführungen in der Replik, für türkische Personen keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar. 6.7 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3067/2024 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
E-3067/2024 der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). 10.3 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, eine Rückkehr sei unzumutbar, da der Beschwerdeführer aus der Region stamme, die vom Erdbeben im Februar 2023 betroffen gewesen sei. Zudem könne er nicht mehr als Lehrer arbeiten und habe dort keine Zukunft. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar, sondern nimmt
E-3067/2024 zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Bei einer individuellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen ist in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.). Aus der Rechtsmittelschrift geht nicht hervor, inwieweit der Beschwerdeführer oder seine Familie vom Erbeben unmittelbar betroffen gewesen sind. Der pauschale Hinweis auf die Herkunft aus einem Erdbebengebiet genügt daher nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer unbesehen der kürzlich erfolgten Scheidung über ein familiäres sowie verwandtschaftliches Beziehungsnetz in der Türkei, eine mehrjährige Ausbildung und Berufserfahrung. Immerhin war es ihm von 2016 bis 2022 möglich, an verschiedenen Orten einer Arbeit nachzugehen. Im Übrigen kann in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG). Angesichts der vorgelegten
E-3067/2024 Sozialhilfebestätigung ist von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Antragsgemäss ist der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen und ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 13.3 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 29. August 2024 eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden und 32 Minuten erscheint leicht erhöht und ist auf 15 Stunden zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der weiteren, aktenkundigen Aufwendungen sowie dem in Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 150.– (bei Unterliegen) ist das amtliche Honorar somit auf insgesamt Fr. 2'450.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3067/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw El Uali Said ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2’450.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz Lukas Rathgeber
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