Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3065/2014
Urteil v o m 1 7 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien
A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, Eritrea, wohnhaft im Sudan, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).
E-3065/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der erstrubrizierte Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit am 27. März 2011 bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) eingegangener, undatierter und nicht unterzeichneter englischsprachiger Eingabe ein Gesuch um Asylgewährung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und seine Familie stellte, dass die gesamte Familie aus den sieben rubrizierten Personen, sowie der Ehefrau beziehungsweise Mutter H._______, dem Kind I._______ sowie dem weiteren Kind J._______ besteht, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. September 2011 unter anderem mitteilte, die Botschaft sei aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen aktuell nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb er ersucht werde, bis zum 29. September 2011 einen detaillierten Fragenkatalog (insb. betreffend persönliche und familiäre Angaben, Asylgründe, Aufenthalte in Eritrea und im Sudan) zu beantworten, dass der Beschwerdeführer den Fragenkatalog mit englischsprachiger und unterzeichneter Eingabe vom 26. September 2011 beantwortete, dass er anlässlich seines schriftlichen Asylgesuchs und seiner Eingabe vom 26. September 2011 im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er im Jahre 2008 den ihm gewährten zweiwöchigen Urlaub vom eritreischen Militärdienst um das Doppelte überzogen habe und deshalb inhaftiert, misshandelt und sodann ohne Verfahren in ein Gefängnis überführt worden sei, aus dem er im Juli 2008 beziehungsweise 2009 habe entweichen und sodann in den Sudan habe fliehen können, dass in der Folge Soldaten zuhause aufgetaucht seien und seine Familienangehörigen mit ihrer Inhaftierung bedroht hätten, sollte er sich nicht binnen einer Woche wieder bei den Behörden melden, dass daraufhin seine Familie noch gleichentags aus Furcht vor ernsthaften Nachteilen ebenfalls in den Sudan geflüchtet sei, wo sie seither vereint in einem Flüchtlingscamp des UNHCR und seit Anfang 2011 in Khartum leben würden,
E-3065/2014 dass J._______ jedoch seit 2010 unbekannten Aufenthaltes sei, dass die Lebensumstände in Khartum schwierig seien, da es kaum Arbeit gebe, die Ausbildungssituation für die Kinder unbefriedigend sei und die Familie aufgrund der engen Verbundenheit der sudanesischen mit der eritreischen Regierung in Unsicherheit lebe, dass sie sich deshalb in der Schweiz niederlassen möchten, zumal keine Familienangehörigen in irgendwelchen Drittstaaten lebten, dass er als Beweismittel Kopien zweier UNHCR-Flüchtlingsausweise zu den Akten gab, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013 (eröffnet am 31. Oktober 2013) darauf hinwies, dass das vorliegende Asylgesuch nur ihn, seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder betreffe, wogegen die volljährigen Kinder (somit J._______ und I._______) nicht persönlich durch eine Willensbekundung zur Asylgesuchstellung in Erscheinung getreten seien, dass mit derselben Zwischenverfügung die Ehefrau unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E-3162/2011, publiziert unter BVGE 2011/39) zur Einreichung eines persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten detaillierten Fragebogens innert 30 Tagen aufgefordert wurde, unter Androhung des Nichteintretens (mangels Höchstpersönlichkeit) bei unbenütztem Fristablauf, dass wiederum mit derselben Zwischenverfügung auch B._______ für den Fall, dass er eigene Asylgründe geltend machen wolle, zur Einreichung eines persönlich verfassten detaillierten Fragebogens innert 30 Tagen aufgefordert wurde, unter Androhung eines Akten- beziehungsweise Abschreibungsentscheides bei unbenütztem Fristablauf, dass am 25. November 2013 bei der Botschaft eine nicht originale, vom 15. November 2013 datierende, vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unterzeichnete neuerliche Beantwortung des Fragenkatalogs einging, dass der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholte und ergänzend erklärte, der Wegzug vom Flüchtlingscamp nach Khartum sei aufgrund der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage dort erfolgt und in Khartum habe er seine Familie bislang
E-3065/2014 vor allem mit Schneider- und Gelegenheitsarbeiten durchzubringen versucht, jedoch sei das Leben dort gerade für nichtmuslimische Flüchtlinge schwierig, da sie auf dem Arbeitsmarkt aus religiösen Gründen schlechter gestellt seien, dass Frauen sexuelle Übergriffe zu befürchten hätten und die Ausbildungsperspektiven der Kinder schlecht seien, dass seine Ehefrau diese Angaben vollumfänglich bestätige, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 alt AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Kindes I._______ nicht eintrat, dass das BFM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und der rubrizierten, zu jenem Zeitpunkt minderjährigen Kinder mit Verfügung ebenfalls vom 12. September 2013 – eröffnet am 20. April 2014 – ablehnte und die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte, dass das BFM in der Begründung zunächst den Sachverhalt auch ohne Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz als vollständig abgeklärt und erstellt bezeichnete, dass sich sodann die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Zwangssituation für den Fall eines weiteren Verbleibs im Sudan und mithin eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aufdränge, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zwar auf ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu schliessen sei, vorliegend aber der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 alt AsylG zur Anwendung gelange, weil den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Drittstaat Sudan und eine dortige Schutzsuche möglich und zumutbar sei, dass Flüchtlinge im Sudan, welche – wie die Beschwerdeführenden – vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, dort die nötige Versorgung und im Bedarfsfall Schutz beim UNHCR erhalten würden, dass die Lebenssituation der Beschwerdeführenden und der zahlreichen anderen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan gewiss nicht einfach sei
E-3065/2014 und Schwierigkeiten gerade für Christen nicht auszuschliessen seien, die Religionsfreiheit aber verfassungsmässig verankert sei und christliche Kirchen und Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz der Beschwerdeführenden in Khartum auch deshalb nicht unüberwindbar erscheinen würden, weil sie bereits mehrere Jahre dort lebten, der Beschwerdeführer erwerbstätig sei und die Familie bei Bedarf auf eine unterstützungsbereite eritreische Diaspora im Sudan zählen könne, dass somit keine akute Gefährdung der Beschwerdeführenden vorliege, ferner keine Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz lebten und den Akten auch keine Hinweise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden daher den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht benötigten und ihnen ein Verbleib im Sudan zuzumuten sei, dass der Beschwerdeführer mit an die Botschaft adressierter, dort am 15. Mai 2014 eingegangener, undatierter englischsprachiger Beschwerdeeingabe die Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2013, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl zugunsten der gesamten Familie ausser J._______ beantragt, wobei er für diese involvierten Personen Kopien der UNHCR-Flüchtlingsausweise vorlegt, dass er in der Begründung die Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs der Familie im Sudan geltend macht und diese mit einer die ganze Familie betreffenden (…)diagnose begründet, deren Behandlung im Sudan trotz entsprechender Überweisung durch das UNHCR nicht erfolgreich gewesen sei, dass zudem (…) Ende 2011 durch sudanesische Sicherheitskräfte in Khartum zu vergewaltigen versucht worden sei und solche Befürchtungen auch für die anderen (…) bestünden, wogegen das UNHCR nichts zu unternehmen gewillt sei, dass er ferner befürchte, als Flüchtling im Sudan Opfer von "round ups", Lösegeldforderungen, Inhaftierungen oder einer Rückführung nach Eritrea zu werden, wobei er vom UNHCR keinen wirksamen Schutz erwarten könne,
E-3065/2014 dass er als Beweismittel Kopien verschiedener medizinischer Dokumente (betreffend […] und die entsprechende Diagnose […] bei der ganzen Familie sowie Blut- und weitere Laborwerte betreffend das Kind E._______) zu den Akten reichte, dass die Beschwerde von der Botschaft an das BFM und – mit Begleitformular des BFM, jedoch ohne Zustellcouvert – sodann an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 5. Juni 2014 eintraf,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die rubrizierten Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz entweder durch höchstpersönliches Auftreten (vgl. BVGE 2011/39) oder mittels gesetzlicher Vertretung durch den Beschwerdeführer teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demgegenüber J._______ unbestrittenerweise nicht Partei des Verfahrens ist, dass daneben auch H._______ und I._______ nicht legitimiert sind, Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2013 zu führen, da sie von dieser – im Gegensatz zum sie betreffenden (…)entscheid des BFM (…) (Eröffnung nicht aktenkundig) – nicht persönlich betroffen sind und daher auch nicht Partei sein können, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sie diese beiden Personen betrifft,
E-3065/2014 dass betreffend die rubrizierten Personen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind – dies ist vorliegend der Fall –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG), dass die Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 1 und 2 alt Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
E-3065/2014 dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend in seinen Zwischenverfügungen vom 5. September 2011 und vom 10. Juli 2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführer zur Beantwortung detaillierter Fragenkataloge aufforderte und ihnen mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, Stellungnahmen abzugeben, womit es den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG), dass nach Art. 3 AsylG eine Verfolgungssituation dann vorliegt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 alt AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30
E-3065/2014 dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anerkennt, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland ernstzunehmende Schwierigkeiten hatten beziehungsweise im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätten, dass es aber mit umfassenden, ausgewogenen und hinlänglich auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgestützten Erwägungen gesetzes- und praxiskonform zur Erkenntnis gelangt ist, diese Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation lasse einen weiteren Verbleib im Gastland Sudan nicht als unzumutbar erscheinen, dass auf die betreffenden Erwägungen gemäss obenstehender Zusammenfassung und im Detail gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und sie in der Beschwerde nicht konkret bestritten werden, dass die in der Beschwerde behauptete Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan vielmehr auf Umstände abgestützt wird, die im gesamten bisherigen Verfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht wurden, weshalb an ihrer Glaubhaftigkeit beziehungsweise flüchtlingsrechtlichen Relevanz erhebliche Zweifel anzubringen sind, zumal eine Erklärung für das verspätete Vorbringen gänzlich unterbleibt, dass diese behaupteten Unzumutbarkeitsgründe aber auch je für sich keine Durchschlagskraft besitzen, dass aus den medizinischen Unterlagen (Laborwerte und […]problematik) weder eine dringende Behandlungsbedürftigkeit noch Anhaltspunkte für einen im Sudan im Bedarfsfall unmöglichen Zugang zu medizinischen Institutionen hervorgehen, sondern die Unterlagen vielmehr eine adäquate Behandlung durch verschiedene Ärzte in verschiedenen Universitätskliniken, Spitälern und Privatpraxen belegen, dass der behauptungsgemäss an (…) begangene Vergewaltigungsversuch nicht zu erörtern ist, da diese wie oben festgestellt gar nicht Partei des Verfahrens ist,
E-3065/2014 dass die geäusserte Furcht vor sexuellen Übergriffen auf die andern weiblichen Familienmitglieder pauschal und ohne konkretisierte Anhaltspunkte bleibt und somit nicht über eine blosse Möglichkeit oder Mutmassung hinausgeht und mithin flüchtlingsrechtlich nicht hinreichend begründet ist, dass dies ebenso auf die vom Beschwerdeführer genannte Furcht, als Flüchtling im Sudan Opfer von "round ups", Lösegeldforderungen, Inhaftierungen oder einer Rückführung nach Eritrea zu werden, zutrifft, dass es somit – und durchaus unter Mitberücksichtigung der nicht einfachen wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Lebenssituation – den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde, weshalb eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 alt AsylG nicht gegeben ist, dass unbestrittenermassen keinerlei Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz besteht, dass unter den gegebenen Umständen eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich erscheint und das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E-3065/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie H._______ und I._______ betrifft. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die rubrizierten Personen betrifft. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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