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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2012 E-3058/2012

17 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·862 mots·~4 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3058/2012

Urteil v o m 1 7 . Juli 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstellung); Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).

E-3058/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2009 mit Verfügung vom 7. Mai 2012 abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2012 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 Frist bis zum 5. Juli 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ansetzte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6. Juli 2012 um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zur Begründung ausführte, aufgrund allgemeiner Arbeitsüberlastung und ferienbedingter Abwesenheiten sei die Zahlung des Kostenvorschusses nicht innert der angesetzten Frist erfolgt, dass sie dem Gesuch die Kopie des Empfangsscheines des Einzahlungsscheines des Bundesverwaltungsgerichts belegte, gemäss welchem der Kostenvorschuss am 6. Juli 2012 (Poststempel) zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen wurde,

und erwägt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31),

E-3058/2012 dass gemäss Art. 24 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Beschwerdeführer oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht und mit der Bezahlung des Kostenvorschusses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass auf Wiederherstellung nur zu erkennen ist, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine – objektive oder subjektive – Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist, dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert war, dass vorliegend das Wiederherstellungsgesuch einzig mit Arbeitsbelastung und Abwesenheit begründet wird, dass die Fristversäumnis somit weder auf objektive noch subjektive Gründe im Sinne des Gesetzes, sondern einzig auf eine mangelhafte Organisation der Rechtvertreterin zurückzuführen ist, dass sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Rechtsvertreterin anzurechnen lassen hat,

E-3058/2012 dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 6. Juli 2012 abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 7. Juni 2011 nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3058/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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