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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2012 E-305/2012

5 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,236 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-305/2012

Urteil v o m 5 . März 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien

A._______, geboren (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2012 / N (…).

E-305/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte Mitte Mai von Tunesien nach Italien und am 29. September in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 6. Oktober 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt. B. Mit Vorladung vom 2. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, zum Anhörungstermin vom 16. Dezember 2011 zu erscheinen. Die Vorladung wurde auf der Post vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und am 14. Dezember an das BFM retourniert. Am Anhörungstermin ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu seinem Nichterscheinen bis zum 30. Dezember 2011 Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 – eröffnet am 12. Januar 2012 – trat das BFM androhungsgemäss auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen. Es sei ihm ein erneuter Termin für die Bundesanhörung "zuzustellen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfah-

E-305/2012 renskosten gut unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer umgehend eine Fürsorgebestätigung einreicht, und forderte ihn auf, bis zum 6. Februar 2012 Belege für seine Vorbringen nachzureichen. Der Beschwerdeführer reichte weder eine Fürsorgebestätigung noch irgendwelche Belege ein. G. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 bestätigte der Leiter des Durchgangszentrum B._______ auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, dass keine eingeschriebenen Sendungen in Vertretung entgegengenommen werden, sondern Asylsuchende Einschreibesendungen persönlich auf der Post abholen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden, die sich gegen Nichteintretensentscheide des Bundesamtes richten (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs

E-305/2012 materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende aus anderen als den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen haben. Das Asylgesetz setzt keinen Vorsatz voraus; eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch schuldhaftes Verhalten genügt. Das Verhalten kann in einem aktiven Handeln liegen oder auch darin, dass die betreffende Person ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund Alter, Ausbildung sowie beruflicher und sozialer Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann. Die Schwere einer Verletzung der Mitwirkungspflicht folgt nicht aus der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Pflicht verletzt hat, sondern muss nach objektiven Massstäben festgestellt werden. Als grob zu bezeichnen ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, wenn durch sie die Abklärung des Falles erheblich erschwert wird (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 8 E. 5 und 7 S. 68 ff.). Die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden verlangt eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhaltes, wozu insbesondere ihr Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehören (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Nichterscheinen zu einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss vorgeladen worden ist, verhindert eine konkret vorgesehene Verfahrenshandlung und stellt eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG dar (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe das vorinstanzliche Schreiben vom 2. Dezember 2012 (Vorladung zur Anhörung) und jenes vom 20. Dezember 2011 (Verfügung mit Aufforderung zur Stellungnahme) nicht erhalten. Er behauptet, beim ersten Schreiben sei ihm die Abholungseinladung zu spät ausgehändigt worden und der Brief sei nicht mehr auf der Post gewesen, als er ihn habe abholen wollen. Bezüglich des zweiten Schreibens bringt er vor, der Betreuer

E-305/2012 des Durchgangszentrums B._______ habe ihm zwar gesagt, dass im Zentrum ein Aushang mit einer Liste der Personen bestehe, die sich wegen der Post melden sollen. Es sei im vorweihnachtlichen Tumult aber wohl untergegangen, ihm die Abholbestätigung abzugeben. 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst aufgrund der Akten fest, dass die Vorinstanz sowohl die Vorladung als auch die Verfügung per Einschreiben ordnungsgemäss an das Durchgangszentrum B._______ zugestellt hat (BFM-Akten A15/3 und A16/3), in dem der Beschwerdeführer wohnte und immer noch wohnt. Der Beschwerdeführer wurde zudem bei Einreichen des Asylgesuchs und anlässlich der Befragung zur Person auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren hingewiesen. Er wurde insbesondere dazu aufgefordert, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und den Vorladungen und Aufforderungen zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen (vgl. BFM-Akten A2/1 und A6/10, S. 2). 3.3.1. Der Beschwerdeführer erschien nicht an die von der Vorinstanz ordnungsgemäss anberaumte Anhörung, was grundsätzlich eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstellt (EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Abholungseinladung für das erste Schreiben der Vorinstanz – die Vorladung zur Anhörung – zu spät ausgehändigt bekommen, ist nicht belegt. Das Schreiben wurde retourniert (BFM-Akten A16/3). Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer von der Anhörung trotzdem Kenntnis hatte und die Post aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig abgeholt hat. Ob das Nichtabholen und Nichterscheinen am Anhörungstermin vorliegend als grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu werten ist, kann indes aus nachstehenden Gründen offen bleiben. 3.3.2. Der Beschwerdeführer hat zu seinem unentschuldigten Nichterscheinen an der Anhörung nicht Stellung genommen. Das Vorbringen, die Abholungseinladung für das zweite Schreiben – die Aufforderung, zum Nichterscheinen Stellung zu nehmen – sei ihm "wohl" nicht abgegeben worden, ist eine blosse Behauptung, die der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht näher konkretisiert hat. Weder werden seine Behauptungen durch Belege untermauert noch werden sie von Seiten des Durchgangszentrums, in dem er wohnt, bestätigt. Im Gegenteil hält der Leiter des Durchgangszentrums mit Schreiben vom 16. Februar 2012 ausdrücklich fest, dass die Mitarbeiter keine eingeschriebene Korrespondenz für die im Durchgangszentrum wohnenden

E-305/2012 Asylsuchenden entgegennehmen, sondern diese die Post persönlich abholen müssen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Abholungseinladung nicht erhalten, ist damit offensichtlich tatsachenwidrig: Der eingeschriebene Brief wurde von der Post nicht retourniert, weshalb der Beschwerdeführer den Brief abgeholt haben muss. Da der Beschwerdeführer zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung trotz Aufforderung der Vorinstanz nicht Stellung genommen hat, hat er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Es wäre seine Pflicht gewesen, die vor Bundesverwaltungsgericht gemachten Behauptungen, wonach er das erste Schreiben nicht habe abholen können, im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen, damit die Vorinstanz deren Glaubhaftigkeit prüfen und gegebenenfalls eine neue Anhörung hätte ansetzen können. Indem der Beschwerdeführer sich dazu schuldhaft nicht geäussert hat, hat er die Ansetzung einer neuen Anhörung verhindert. Durch die schuldhafte Vereitelung hat der Beschwerdeführer die Abklärung seines Falles erheblich erschwert, womit es sich um eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht handelt. 3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen ist. Obwohl er die Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 tatsächlich erhalten hat, ansonsten sie retourniert worden wäre, liess er sich im Beschwerdeverfahren nicht weiter vernehmen. 3.4. Die Vorinstanz hat das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Anhörung damit zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht bewertet und ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E-305/2012 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG; Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 5.3. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet (Art. 83 Abs. 4 AuG). In Tunesien herrscht zurzeit weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der acht Jahre die Schule besucht und sowohl eine Ausbildung als (…) wie auch als (…) hat. Zudem wohnen seine Eltern und Geschwister in Tunesien. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 5.4. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-305/2012 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) verzichtet, unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreicht. Da er keine Bestätigung für seine Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht hat, ist davon auszugehen, dass er nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist und die Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. (Dispositiv nächste Seite)

E-305/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Tobias Meyer

Versand:

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