Abtei lung V E-305/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-305/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 30. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 4. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 19. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in (...) gelebt und als (...) gearbeitet, dass am (...) 2007 in (...) Wahlen für (...) abgehalten worden seien, dass der Beschwerdeführer dabei beobachtet habe, wie Angehörige der Partei (...) die Wahlen manipuliert hätten, dass er dies der (...) gemeldet habe, dass (...) die Wahlen gewonnen habe, worauf (...) die Wahlfälschung beim Gericht eingeklagt habe, dass das Gericht am (...) 2008 den Wahlsieg (...) festgestellt habe, dass Parteimitglieder der (...) den Beschwerdeführer am 10. September 2008 und danach auch seine Ehefrau entführt hätten, dass der Beschwerdeführer misshandelt und in einem Untergrundgefängnis festgehalten worden sei, dass er deshalb krank geworden und in Ohnmacht gefallen sei, worauf ihn die Entführer für tot gehalten und in ein Loch geworfen hätten, dass ihn ein Unbekannter aufgefunden und in der Folge geholfen habe, dass zudem sein Vater und seine Schwester ermordet worden seien, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen ausgereist sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, E-305/2009 dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte respektive lediglich einen Führerschein abgab, dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 30. Oktober 2008 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung auf entsprechende Frage nach seinen Identitätspapieren angab, er habe keine anderen Papiere, dass er weiter geltend machte, er wisse nicht mehr, wann er Nigeria verlassen habe, dass er mit dem Schiff und später mit dem Auto gefahren sei, jedoch weder wisse, wie lange die Reise gedauert habe, noch über welche Länder er gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 - eröffnet am 12. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden zum Nachweis der Identität einen Führerschein eingereicht, wobei es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass er somit innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen, dass dem nigerianischen Staat nicht vorgeworfen werden könne, seine Schutzpflicht verletzt zu haben, zumal der Beschwerdeführer die Polizei nicht um Schutz nachgesucht habe, dass dies nicht nachvollziehbar sei, zumal der Entscheid des Gerichts gegen (...) aufzeige, dass die Justizbehörden unabhängig arbeiten würden, E-305/2009 dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen durch (...) um Benachteiligungen Dritter handle, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates hätte entziehen können, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin Zweifel bestünden, zumal er sich anlässlich der Befragungen in wesentliche Widersprüche verwickelt habe, und die Vorbringen unlogisch und tatsachenwidrig seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Januar 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses, um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er könne, da er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe, keine solchen Papiere einreichen, dass er sich in keinem anderen Bundesstaat Nigerias aufhalten könne, da er auch dort von (...) ausfindig gemacht würde, dass er innert eines Monats Dokumente (Polizei- und Gerichtsakten) beibringen könne, die beweisen würden, dass er verfolgt werde, dass er dies bereits im Dezember 2008 in Auftrag gegeben habe, dass er überdies vom Dolmetscher falsch verstanden worden sei und dieser nicht alles richtig übersetzt habe, E-305/2009 dass er mehrmals erwähnt habe, Folter erlitten zu haben und das BFM entsprechende Abklärungen bei seinem Hausarzt hätte einfordern müssen, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Dispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Tage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-305/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, E-305/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat bloss über einen Geburtsschein und einen Führerschein verfügt, dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben über die Dauer, den Abfahrts- oder Ankunftsort sowie den jeweiligen Zeitpunkt (vgl. Akte A9, S. 9 f.) enthalten, als realitätsfremd zu bezeichnen sind, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Reisepapiere nach Europa gereist zu sein, nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), E-305/2009 dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 4. November 2008 sowie der Direktanhörung vom 19. Dezember 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass der Beschwerdeführer angesichts der einerseits asylrechtlich irrelevanten, andererseits der widersprüchlichen, unlogischen und tatsachenwidrigen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, der Beschwerdeführer bezüglich der Entführung durch Mitglieder (...) bei der Polizei um Schutz hätte nachsuchen können, zumal die gegen diese Partei gerichtete Klage wegen Wahlbetrugs vom Gericht bestätigt worden war, (...) als Wahlverlierer feststand und somit die Unabhängigkeit der Justizbehörden offensichtlich gegeben war, dass dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung gestanden hätte, zumal es sich bei der geschilderten Entführung um lokale Benachteiligungen gehandelt hat, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch die Glaubhaftigkeit der erwähnten Entführung und Misshandlung ernsthaft in Zweifel gezogen werden muss, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der Entführung seiner Ehefrau einerseits widersprüchliche Angaben gemacht hat, dass zudem nicht logisch erscheint, die Entführer hätten ihn erst eineinhalb Jahre nach den umstrittenen Wahlen bedroht, dass demzufolge auf die Einholung eines Arztzeugnisses beim Hausarzt des Beschwerdeführers verzichtet werden kann, zumal vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, selber für die Beibringung eines Arztzeugnisses besorgt zu sein, E-305/2009 dass der Beschwerdeführer ferner tatsachenwidrige Angaben zum Zeitpunkt des Gerichtsentscheids zugunsten (...) gemacht hat, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass entgegen der dort in pauschaler Form geäusserten Meinung die festgestellten Ungereimtheiten nicht mit Übersetzungsschwierigkeiten erklärt werden können, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen im Anschluss an die Befragungen übersetzt erhielt und mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt hat, und auch sonst nichts darauf hindeutet, wonach es anlässlich der Befragungen zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sein könnte, dass ferner auf die in Aussicht gestellten Beweismittel (Polizei- und Gerichtsunterlagen) - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c) - verzichtet werden kann, zumal das Gerichtsverfahren wegen Wahlbetrugs nicht in Frage gestellt worden ist und diese Dokumente auch an der festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dass im Übrigen der Beschwerdeführer anlässlich der Direktbefragung angab, er habe keine Rolle im Gerichtsverfahren gespielt und sei auch nicht als Zeuge einvernommen worden (vgl. A9, S. 5 und 9), dass folglich den erwähnten Gerichtsakten kaum asylrelevante, den Beschwerdeführer persönlich betreffende Informationen zu entnehmen sein dürften, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgung- beziehungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-305/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-305/2009 dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-305/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 12