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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2010 E-3045/2010

6 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,109 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung V E-3045/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Sierra Leone, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3045/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Sierra Leone stammende Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Jahre (...) ein Asylgesuch in Deutschland gestellt und dieses Land im (...) freiwillig verlassen hat und in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, dass er am 5. Oktober 2009 im B._______ um Asyl nachsuchte und bei der gleichenorts durchgeführten summarischen Befragung vom 27. Oktober 2009 angab, Sierra Leone im (...) erneut verlassen zu haben und über Frankreich und Italien in die Schweiz gelangt zu sein, dass bezüglich der geltend gemachten Asylgründe auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien, Frankreich oder Deutschland gewährt wurde und er in Bezug auf das letztgenannte Land angab, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil man ihm zwar Asyl gewährt, jedoch keine Wohnung gegeben habe, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 2. November 2009 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2010 – ein Beleg für die Eröffnung des Entscheides ist den Akten nicht zu entnehmen, was bezüglich Wahrung der Rechtsmittelfrist zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen ist – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers habe das BFM am 7. Dezember 2009 E-3045/2010 an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme gestellt, wobei am 8. Januar 2010 die Verfristung eingetreten sei, dass zudem am 19. Januar 2010 beim Bundesamt eine positive Antwort aus Deutschland eingegangen sei, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Deutschland ausgeführt habe, er verfüge in Deutschland zwar über eine Aufenthaltsbewilligung, aber über keine Wohnung, was indessen kein Hindernis für eine Wegweisung nach Deutschland darstelle, da dieses Land ein Rechtsstaat mit sozialen Hilfsstrukturen sei, an welche er sich nötigenfalls wenden könne, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die E-3045/2010 Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, dass auf die entsprechende Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. April 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristgerecht (siehe dazu vorstehend S. 2 die Anmerkung des Gerichts zur Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides) und formgerecht eingereichte Beschwerde, soweit die Rechtsbegehren Gegenstand dieses Verfahrens sein können, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), E-3045/2010 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-3045/2010 dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der summarischen Befragung vom 27. Oktober 2009 und auch auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe Deutschland im (...) freiwillig verlassen und sei nach Sierra Leone zurückgekehrt, dass er in der Beschwerde ergänzt, er habe sich seit seinem Deutschland-Aufenthalt mehr als drei Monate ausserhalb des Dubliner Raums aufgehalten, dass der Beschwerdeführer aber keinerlei Belege für seine Rückkehr nach Sierra Leone beibrachte und seine Aussagen zur Aus- und Wiedereinreise in den Dublin-Raum völlig unglaubhaft ausfielen, dass er beispielsweise bezüglich seiner Rückkehr angab, er sei von D._______ auf dem Luftweg nach E._______ (...) gereist, wisse jedoch nicht mehr wann und mit welcher Fluggesellschaft, dass er lediglich mit einem Passierschein eines Freundes gereist sei und deswegen keinerlei Probleme gehabt habe, dass er in Bezug auf seine erneute Ausreise aus Sierra Leone ausführte, er sei mit einem Kleinbus über Guinea und Senegal nach Mali gereist, um dann auf entsprechende Nachfrage sogleich zu korrigieren, direkt von Guinea nach Mali gelangt zu sein, dass er angab, auf dem Luftweg von F._______ (...) nach D._______ gereist und von den französischen Behörden nie kontrolliert worden zu sein, dass er nach etwa (...) Aufenthalt in D._______ weiter nach G._______ gereist sei und sich, bevor er in die Schweiz gelangt sei, etwa (...) in Italien aufgehalten habe, dass jedoch ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC- Datenbank keinen Treffer ergab, dass die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat und der mehr als dreimonatige Aufenthalt ausserhalb des Dubliner Raums somit nicht geglaubt werden können und damit Deutschland für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Verordnung (EG) E-3045/2010 Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]), dass das BFM die zuständige deutsche Behörde am 7. Dezember 2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte und diese der Übernahme – nach Eintritt der Verfristung am 8. Januar 2010 – mit Schreiben vom 19. Januar 2010 noch ausdrücklich zustimmte, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres nach Deutschland und damit in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, E-3045/2010 dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Gründe vorbringt, welche gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprechen, dass er lediglich geltend macht, sein in Deutschland angestrengtes Asylverfahren sei abgeschlossen, dass dieser Einwand jedoch unbehelflich ist, da nach der Dublin-II- Verordnung auch ein Mitgliedstaat, welcher das Asylverfahren des Asylsuchenden durchgeführt und rechtskräftig beendet hat, für diese Person zuständig und zu ihrer Wiederaufnahme verpflichtet bleibt, es sei denn, es würden Erlöschensgründe vorliegen (vgl. Art. 16 Abs. 3 und 4 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer jedoch, wie auf S. 6 ausgeführt, keine Erlöschensgründe glaubhaft machen konnte, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – abgesehen von der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Be- E-3045/2010 schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3045/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 10

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