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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2014 E-3043/2014

19 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,491 mots·~7 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. September 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3043/2014

Urteil v o m 1 9 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. September 2013 / N (…).

E-3043/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (eingegangen am 27. Februar 2011) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei in Eritrea geboren, tigrinischer Ethnie und zurzeit wohnhaft in B._______. Er sei von eritreischen Sicherheitskräften gefoltert und auch nach der Haftentlassung wiederholt von ihnen bedrängt worden, weshalb er im Juni 2009 in den Sudan geflohen sei. Von den dortigen Sicherheitskräften sei er in das Shegerab Lager des UNHCR überstellt worden, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Das Lager habe er aber zwei Monate später infolge der unzureichenden Grundversorgung und des instabilen Umfeldes wieder verlassen und sei nach B._______ gegangen. Dort habe er sich jedoch kaum frei bewegen und auch nicht arbeiten oder zu Schule gehen können und sei wiederholt – auch von Sicherheitsleuten – erpresst worden. Es sei ihm auch mit Deportation nach Eritrea gedroht worden. Aus diesen Gründen habe er die Schweiz um Asyl ersucht. B. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 teilte die Vorinstanz unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 mit, dass das Verfahren wegen des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der schweizerischen Vertretung in Khartum schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig bat sie um Beantwortung der gestellten, asylrelevanten Fragen unter Androhung der Säumnisfolgen. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 6. September 2013 (eröffnet am 10. April 2014) bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab.

E-3043/2014 E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2014 (eingegangen am 4. Mai 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-3043/2014 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4.

4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E-3043/2014 5.

5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe, ihm mit dem Sudan aber eine Fluchtalternative zur Verfügung stehe und es ihm zuzumuten sei, wieder in das ihm dort zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die in der Schweiz lebenden Verwandten bildeten keinen ausreichend gewichtigen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, weshalb nicht von einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz ausgegangen werden könne. 5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Soweit er die Verfolgung von Flüchtlingen durch die Polizei in B._______ anführt, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er als vom UNHCR registrierter Flüchtling im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das gesamte Land verfügt, weshalb er sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückbegeben muss. Sollte er im Lager in eine kritische Situation geraten, könne er beim dortigen UNHCR um Schutz ersuchen. Dieser Aufforderung kann sich das Gericht auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe angeführten Konfrontationen mit den muslimischen Bewohnern im fraglichen Lager anschliessen. Hinsichtlich der geltend gemachten widrigen Lebensumstände hat die Vorinstanz anerkannt, dass die Situation im Lager infolge der zahlreichen Flüchtlinge nicht einfach ist, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan spricht. Der Beschwerdeführer konnte in der Rechtsmitteleingabe zudem keine konkreten, seine Person direkt betreffende Umstände oder Ereignisse nennen, welche seinen Verbleib im Flüchtlingslager als unzumutbar erscheinen lassen. Ebenso wenig vermochte er darzutun, inwiefern seine Furcht vor einer Deportation respektive Entführung aus dem sudanesischen Lager nach Eritrea konkret begründet wäre. Es sind hierfür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. 5.3 Es ist deshalb mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigt und es ihm zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E-3043/2014 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3043/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

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