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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2019 E-3037/2017

24 avril 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,075 mots·~25 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3037/2017

Urteil v o m 2 4 . April 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Gian Ege, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (…).

E-3037/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______ (Zoba Debub) und habe bis Januar 2014 mit seiner Mutter und seinem Bruder in C._______ (Subzoba D._______) gelebt. Mitte Februar 2015 habe er sein Heimatland Richtung Sudan verlassen und sei über Libyen nach Italien gereist, bevor er in die Schweiz gelangte und hier am 5. Juli 2015 ein Asylgesuch einreichte. Am 8. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 25. Januar 2017 wurde er vom SEM eingehend zu dessen Asylgründen sowie am 4. April 2017 ergänzend angehört. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die zwölfte Klasse in Sawa absolviert und im August 2011 abgeschlossen. Danach habe er im Rahmen des Nationaldienstes im Ministerium für Erde, Wasser und Umwelt gearbeitet. Im Januar 2014 sei er zu einer weiteren militärischen Ausbildung in Gergera aufgefordert worden. Da seine Mutter krank gewesen sei, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb er vom 28. Januar 2014 bis zum 5. Mai 2014 in Mendefera inhaftiert worden sei. Es sei ihm alsdann mitgeteilt worden, er habe die militärische Ausbildung in einer anderen Runde anzutreten. Sein Freund C. sei wegen Ausstellens gefälschter Dokumente verhaftet worden, habe jedoch aus dem Gefängnis fliehen können. Zirka einen Monat darauf sei er (der Beschwerdeführer) in Asmara von der Polizei verhaftet, am 4. Juli 2014 nach Adi Abeito gebracht und dort zwei Wochen in Haft genommen worden. Er sei beschuldigt worden, zusammen mit seinem Freund Dokumente gefälscht und diese verkauft zu haben. Nachdem er die Anschuldigung zurückgewiesen habe, sei er bewusstlos geschlagen worden. Aufgrund der Bezahlung einer Bürgschaft sei ihm erlaubt worden, in Asmara eine Physiotherapie zu besuchen. Auch nach einer Verlegung nach May-Sirwa habe er die Therapie weiterführen dürfen. Im Januar 2015 sei er vorerst für drei Nächte nach Adi Abeito und danach für je eine Nacht nach Ala und May-Hutsa (Asmara) gebracht worden. Danach sei er in Handschellen gelegt und zusammen mit anderen Leuten auf einem Lastwagen in Richtung Massawa gefahren worden. Er habe erfahren, dass er nach Assab verlegt werden sollte. Auf der Fahrt nach Massawa habe sich mit dem Lastwagen ein Unfall ereignet, was die Gelegenheit geboten habe, zu fliehen. Zusammen mit seinem Freund B. sei es ihm gelungen, vom Lastwagen zu springen und zu entkommen. Dabei seien sie von zwei

E-3037/2017 Wachtleuten vorerst verfolgt und beschossen worden, wobei sein Freund am Arm getroffen worden sei. Die Wachtleute hätten von ihnen abgelassen. Er und sein Freund hätten sich hinter Kakteen verstecken können und sich drei Tage in der Gegend aufgehalten, bevor sie zu Fuss nach Asmara aufgebrochen seien, wo sie vorerst einen Freund und dann eine Bekannte aufgesucht hätten. Von dort aus sei mit einem Fluchthelfer seine Flucht aus dem Heimatland organisiert worden, die er Mitte Februar 2015 angetreten habe. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs erkannte das SEM im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführer habe zur geltend gemachten Flucht während eines Gefangenentransportes unglaubhafte Angaben gemacht. So seien die Schilderungen einerseits insgesamt oberflächlich und nur schemenhaft ausgefallen und würden konstruiert und nicht persönlich erlebnisgeprägt wirken. Andererseits habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch unterschiedliche und darüber hinaus mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus Eritrea ausgereist, weil er dort das Leben nicht habe akzeptieren können und geglaubt habe, in der Schweiz bessere Chancen auf Schulbildung zu bekommen, seien zudem asylrechtlich nicht relevant. Des Weiteren stellte das SEM mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Zudem seien andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Gefängnis nicht habe glaubhaft machen können, sei es dem SEM auch nicht möglich, seinen Status bezüglich des Nationaldienstes zu kennen. Deshalb könne auch nicht beurteilt werden, ob er in Bezug auf seine frühere Aufforderung, für die militärische Weiterbildung nach Gergera gehen zu müssen, Befürchtungen vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea hätte. Somit vermöge die illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E-3037/2017 Das SEM zweifle vorderhand die Glaubhaftigkeit der Verhaftung und der Festhaltung des Beschwerdeführers nicht an. Durch die unglaubhaften Angaben zur Flucht aus dem Militärdienst verunmögliche der Beschwerdeführer dem SEM aber, seinen Nationaldienststatus zum Zeitpunkt der Ausreise zu kennen. Es könne – da beispielsweise eine Entlassung aus demselben möglich sei – nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er aus dem Nationaldienst desertiert sei. Es drohe ihm deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Bestrafung wegen eines Dienstvergehens. Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 bis 5 aufzuheben und er sei wegen der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde vom 22. Mai 2017 und Fotografien, die den Beschwerdeführer während seines Haftaufenthaltes in Eritrea zeigen würden, zu den Akten gegeben. Zudem wurde eine Kostennote eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E-3037/2017 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von MLaw Gian Ege bestellt. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter über seine Heirat mit einer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Landsfrau orientieren. I. Mit Eingabe vom 20. November 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht über seinen Rechtsvertreter mit, gemäss einem Schreiben des SEM vom 13. November 2017 beabsichtige dieses ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft erst nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Januar 2019 gerichtsintern neu zugewiesen. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2019 wurde das SEM in einem weiteren Schriftenwechsel ersucht, sich zur Sache vernehmen zu lassen. L. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 zog das SEM seinen Entscheid vom 1. Mai 2017 teilweise in Wiedererwägung und verfügte, die Ziffern 1, 4 und

E-3037/2017 5 der Verfügung vom 1. Mai 2017 würden aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht, hingegen werde er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 53 AsylG als Flüchtling vorläufig aufgenommen, weil der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig sei. Die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum dieser Verfügung. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, bis zum 1. März 2019 zurückzuziehen. N. Nach einem Gesuch um Fristerstreckung vom 1. März 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 5. März 2019 mitteilen, dass er seine Asylgründe vom Gericht auf die originäre Flüchtlingseigenschaft prüfen lassen möchte. Zudem wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das

E-3037/2017 bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 zog das SEM ihren Entscheid vom 1. Mai 2017 teilweise in Wiedererwägung. Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 53 AsylG als Flüchtling vorläufig aufgenommen, weil der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig sei. Gegenstand des Verfahrens und zu prüfen ist demnach die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG und die Gewährung von Asyl, mithin die Frage, ob er aus Gründen, die im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland bestanden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Weiter ist zu klären, ob er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Kriterien von Art. 3 AsylG erfüllt und zusätzlich gestützt darauf eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz beanspruchen kann. 4. Als Eventualantrag wird mit der Rechtmitteleingabe das Begehren gestellt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Gründe für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht ausreichen würden. Dabei wird gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es sich ungenügend mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und lediglich einseitig nach Gründen gesucht habe, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Das SEM habe die notwendige Gesamtbetrachtung aller Aussagen des Beschwerdeführers vermissen lassen. Die Rüge ist unbegründet. Einerseits wird verkannt, dass das Gericht sich einer materiellen Prüfung des Verfahrensgegenstandes zu enthalten hätte, falls die Rüge der formellen Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM begründeterweise erhoben würde. Zum andern ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Anspruch auf das rechtliche Gehör unter dem Teilaspekt der Begründungs-

E-3037/2017 pflicht verletzt haben soll. Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Wesentlichen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist Gegenstand einer materiellrechtlichen Frage. Entscheidend ist, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung deren sachgerechte Anfechtung ermöglichte und der Beschwerdeführer sich ein konkretes Bild über die Tragweite des Entscheides machen konnte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig erfüllt. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3037/2017 5.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6. 6.1 Mit der angefochtenen Verfügung wird im Resultat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, es drohe ihm in seinem Heimatstaat aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise ereignet hätten, in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen seitens des eritreischen Staates. Durch das SEM blieb der geltend gemachte Sachverhalt unbestritten, soweit der Beschwerdeführer die zwölfte Klasse in Sawa absolviert und im August 2011 abgeschlossen und danach im Rahmen des Nationaldienstes im Ministerium für Erde, Wasser und Umwelt gearbeitet habe. Auch wird vom SEM nicht als unglaubhaft bezeichnet, dass er im Januar 2014 zu einer weiteren militärischen Ausbildung in Gergera aufgefordert worden

E-3037/2017 und der er aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter nicht nachgekommen sei. Auch die geltend gemachte und daraus folgende Inhaftierung vom 28. Januar 2014 bis zum 5. Mai 2014 in Mendefera wurde vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Das SEM hat im Weiteren die geltend gemachte Verhaftung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2014 und seine nachfolgende Festhaltung aufgrund des Verdachtes, in die Herstellung und den Verkauf von gefälschten Dokumenten involviert gewesen zu sein, in der angefochtenen Verfügung nicht als unglaubhaft bezeichnet. 6.2 Während somit zwar von diesen Sachverhalten auszugehen ist, kann der Beschwerdeführer aber in Berücksichtigung seines gesamten Aussageverhaltens im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass er sich aufgrund der genannten Inhaftierungen ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne hätte ausgesetzt sehen müssen oder ihm für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland eine Desertion aus dem Nationaldienst angelastet würde. 6.2.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem Durchlaufen des 12. Schuljahres in Sawa als 19-Jähriger die militärische Grundausbildung absolviert hatte und darauf für den zivilen Nationaldienst ins Ministerium für Erde, Wasser und Umwelt eingeteilt wurde, wo er als Zugangskontrolleur arbeitete und in diesem Zeitraum zusätzlich auf privater Basis in Asmara Schulkurse besuchen konnte (vgl. Akten SEM A17/22, F76). Aufgrund der Erkrankung seiner Mutter ist er einem auf den Januar 2014 angesetzten Aufgebot zu einer weiteren militärischen Ausbildung nicht nachgekommen, weshalb er in Haft genommen wurde. Die gut dreimonatige Inhaftierung vom 28. Januar 2014 bis zum 5. Mai 2014 vermag die Schwelle zur Intensität eines flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteils in Form der blossen Einschränkung der Freiheit jedoch nicht zu überschreiten, zumal er offenbar während dieser Disziplinarmassnahme keinen ernsthaften Eingriffen in die körperliche Integrität ausgesetzt wurde. Auch wurde der Beschwerdeführer aus dieser Haft entlassen, nachdem sich der Gesundheitszustand seiner Mutter massgeblich verschlechterte (vgl. A17/22, F116), was nicht auf eine unmenschliche Umgangsform der zuständigen staatlichen Organe hinweist. 6.2.2 Die Verhaftung vom 4. Juli 2014 und Festhaltung des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachtes, mit seinem Freund C. in die Herstellung

E-3037/2017 und den Verkauf von gefälschten Dokumenten involviert zu sein, ist gemeinstrafrechtlich und nicht flüchtlingsrechtlich motiviert. Es ist auch nicht dargetan, dass diese strafrechtliche Massnahme etwa durch die nicht zu rechtfertigenden Schläge gegenüber dem Beschwerdeführer oder in deren späteren Verlauf mit flüchtlingsrechtlich relevanten Aspekten verknüpft worden wäre. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund der zugefügten Rückenverletzungen gegen Kaution in eine offenbar nicht geschlossene Anstalt verlegt wurde, um von dort aus in Asmara eine Physiotherapie besuchen zu können (vgl. A17/22, F132 und F133), wobei er zirka fünf Monate dieser nicht geschlossenen Anstalt zugewiesen war (vgl. A17/22, F137). Nicht geklärt sind die Umstände, wie und wann die strafrechtlich motivierte Haft des Beschwerdeführers beendet wurde. Dies ist auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zur geltend gemachten Flucht während eines Gefangenentransportes unglaubhafte Angaben gemacht, ist nicht zu beanstanden. So sind, wie das SEM zu Recht feststellte, die Schilderungen einerseits insgesamt oberflächlich und nur schemenhaft ausgefallen und wirken in der Tat konstruiert und nicht persönlich erlebnisgeprägt. Seine entsprechende Schilderung ist kaum mit Anreicherung erlebnisorientierter atmosphärischer realer Erfahrungskennzeichen versehen, was in Anbetracht des einschneidenden Erlebnisses begründeterweise erwartet werden müsste, falls es sich um persönlich selbst Erfahrenes handeln würde (vgl. A17/22, F148-F150). Es entsteht eher der Eindruck des Nacherzählens einer Filmsequenz oder einer gelesenen oder gehörten Geschichte. Es ist andererseits auch nur mit Vorbehalten nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 4. April 2017, bei der ihm insbesondere gerade auch die Gelegenheit geboten wurde, die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Sachverhalte zu stärken, offenbar generell scheute, seine angeblich von ihm selbst erlebten Ereignisse nochmals eingehender und konkreter zu schildern (vgl. etwa A21/16, F57 und F59). Die Angaben rund um die spezifische Fluchtsituation fielen denn auch wiederum überwiegend eintönig und kaum persönlich erlebnisorientiert aus (vgl. A21/16, F72-78). Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Einschätzung vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn man die entsprechenden Angaben an sich als sachlich nachvollziehbar werten wollte, folgt das Gericht den Erwägungen und Folgerungen des SEM, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch

E-3037/2017 mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht hat. So variieren seine Angaben im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach zum Umstand, ob sein Freund B. während des Gefangenentransports und der Flucht aus diesem und bis zum Erreichen des Fluchtzieles in Asmara in Handschellen gelegt war oder nicht. Bezüglich der verschiedenen Angaben kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit den entsprechenden Hinweisen auf die Aktenstellen verwiesen werden. Die entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde erscheinen unbehelflich, wenn im Wesentlichen vorgebracht wird, im eritreischen Sprachgebrauch könne der Begriff für „Handschellen“ auch „Inhaftierung“ oder „Gefangenschaft“ bedeuten. Letzteres trifft zwar zu, vermag aber die entsprechenden widersprüchlichen Angaben nicht aufzulösen. So wird in der Beschwerde insbesondere vorgebracht, es sei unklar, welche Bedeutung der Beschwerdeführer und der jeweilige Dolmetscher bei den Anhörungen dem Wort im konkreten Kontext gegeben hätten, weshalb nicht rekonstruierbar sei, welche Aussage tatsächlich wortgenau habe getroffen werden wollen. Dieser Einwand vermag nicht zu verfangen. Aus den massgeblichen Aktenstellen und den entsprechenden Sachkontexten ergibt sich, dass in diesen Zusammenhängen einzig die Bezeichnung als „Handschellen“ gemeint gewesen sein konnten und die Bedeutung des Begriffs als „Gefangenschaft“ keinen Sinn ergeben würde. Dies erhellt etwa aus der expliziten Nachfrage bezüglich der entsprechenden widersprüchlichen Angaben und der Antwort des Beschwerdeführers, die „Person, der wir in Asmara begegnet sind, hat uns auch beiden die Handschellen abgenommen“ (vgl. A17/22, F161). Die Widersprüche bleiben demnach bestehen. Es handelt sich auch um diametrale Widersprüche zu einem zentralen Sachverhalt, die so nicht hätten entstehen können und somit unerklärlich sind, wenn der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse auch tatsächlich erlebt hätte. In der angefochtenen Verfügung wurde weiter festgestellt, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie er erfahren habe, nach Assab verlegt zu werden, wodurch weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum Gefangenentransport und der Flucht aus diesem entstehen würden. So habe er in diesem Zusammenhang vorerst den Lastwagen-Wachmann M. genannt und im Verlauf des Verfahrens angegeben, er habe die Information von anderen Häftlingen mitbekommen, um auf Nachfrage zu erwähnen, vom Hörensagen von Soldaten und Wächtern erfahren zu haben, dass er nach Assab verlegt werden solle. In der Beschwerde wird ausgeführt, die vermeintlichen wider-

E-3037/2017 sprüchlichen Angaben liessen sich dadurch aufklären, dass die unterschiedlichen Angaben auf einem unterschiedlichen Informationsstand des Beschwerdeführers über den Zielort Assab beruhen würden. Die Angaben seien insofern kongruent, als er erst auf dem Gefangenentransport vom Wachmann M. das genaue Ziel Assab als verbindliche Information erhalten habe und die anderen entsprechenden Informationen mit Mutmassungen und Unsicherheiten behaftet gewesen seien. Den entsprechenden Aussageaspekten misst das Gericht kein entscheidwesentliches Gewicht zu, weshalb auf eine diesbezügliche einlässliche Prüfung auf deren Plausibilität zu verzichten ist. 6.2.3 Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Desertion aus dem eritreischen militärischen oder zivilen Nationaldienst angelastet worden wäre. In der Rechtsmitteleingabe wird vorerst zu Recht festgestellt, das SEM habe nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildung in Sawa im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes für das Ministerium für Boden, Wasser und Umwelt tätig gewesen ist. Weiter wird denn aber die Ansicht vertreten, glaube man nun dem Beschwerdeführer nicht, dass er inhaftiert worden und aus dieser Haft geflohen sei, so sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes tätig gewesen sei und sich durch die Flucht ausser Landes demnach aktiv seiner Dienstpflicht entzogen habe, was eine Desertion darstelle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden und ist zudem aktenwidrig. Gemäss eigenen unmissverständlichen Angaben des Beschwerdeführers wurde er seit der Inhaftierung vom 4. Juli 2014 „nicht mehr wegen dem Militärdienst kontaktiert“ und bezüglich eines Aufgebots habe es nichts gegeben, „was ich wüsste“ (vgl. A17/22 F122 und F 123). Aufgrund der Aktenlage ist zudem auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft vom 28. Januar 2014 bis zum 5. Mai 2014 je konkret erneut zum militärischen oder zivilen Nationaldienst aufgeboten oder gar eingezogen worden wäre. Auch eine Überführung des Beschwerdeführers nach Assab im Januar 2015 zu einer allfälligen Unterstellung in den militärischen Nationaldienst ist aufgrund der Aktenlage auszuschliessen. Es ist somit auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Desertion flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt war oder solche in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

E-3037/2017 hätte befürchten müssen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen daran in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. 6.3 Das SEM ist zutreffend zur Einschätzung gelangt, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland keine Gründe als gegeben zu erachten sind, die zur Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea befürchten zu müssen, bei einer Rückkehr dorthin flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt zu werden. Damit werden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 7.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zu Recht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 (als Referenzurteil publiziert) genannt, das die hier massgebliche aktuelle Rechtsprechung wiedergibt. Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG

E-3037/2017 droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

7.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe dargetan, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) als missliebige Person erscheinen lassen müssten. Wie sich gezeigt hat, ist sein Vorbringen respektive seine geltend gemachte Befürchtung, er könnte aufgrund einer Desertion aus dem Nationaldienst ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden, als unglaubhaft und unbegründet zu erachten, ansonsten er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde und ihm Asyl hätte erteilt werden können. Es sind zudem entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine hinreichenden zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, die zu einer Schärfung des flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers führen könnten. Der Beschwerdeführer scheint zumindest in dem Sinne die Rechtslage zu verkennen, als auch allfälligen zusätzlichen Anknüpfungspunkten im vorliegenden Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Motive zugrunde liegen müssten. Dies ist bei gemeinstrafrechtlich motivierten behördlichen Massnahmen nicht gegeben. Somit vermag die illegale Ausreise des Beschwerdeführers keine Furcht vor zukünftig drohenden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 8. Das SEM hat zu Recht darauf erkannt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus Vorfluchtgründen nicht erfüllt und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

E-3037/2017 AsylG). Mit Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 AsylG wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufgenommen und der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben. Bezüglich des Vollzuges der Wegweisung ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 10. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten teilweise an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 In der eingereichten Kostennote vom 5. März 2019 wurde ein Aufwandtotal von 10.75 (recte: 11.00) Stunden ausgewiesen, der als angemessen erscheint, und Barauslagen von insgesamt Fr. 95.– geltend gemacht (Porti, Tel.-/Faxgebühren, Honorar Übersetzer). 11.3 Der vertretene Beschwerdeführer ist im Umfang des Obsiegens von zwei Dritteln für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE, Stundenpauschale: Fr. 200.–) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1530.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. 11.4 Im Umfang des Unterliegens von einem Drittel ist sodann zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar zuzusprechen, da das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde. Dieses Honorar (Stundenpauschale: Fr. 150.–) ist vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten und unter Berücksichtigung des oben Gesagten auf Fr. 581.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

E-3037/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1530.– auszurichten 4. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird eine Entschädigung von Fr. 581.– zugesprochen und durch die Gerichtskasse vergütet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

E-3037/2017 — Bundesverwaltungsgericht 24.04.2019 E-3037/2017 — Swissrulings