Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3034/2008 Urteil vom 22. März 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A. _______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2008 / N (…).
E-3034/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger aus (…), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Dezember 2005 auf dem Luftweg. Er gelangte über Nairobi und ihm unbekannte Länder am 24. Februar 2006 mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Februar 2006 wurde er im Empfangszentrum Basel summarisch befragt; am 22. März 2006 führte das BFM in Bern-Wabern die Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, sein B.._______ sei ein führendes Mitglied der Kinjit (CUD/Coalition for Unity and Democracy) gewesen und habe sich im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen für diese Organisation betätigt. Er selber sei nicht politisch tätig gewesen, habe jedoch seinen B. _______ chauffiert und für ihn Kurierdienste geleistet respektive gelegentlich Flugblätter verteilt. Nach der Festnahme seines B. _______ im November 2005 habe er befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden. Am 27. März 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Mit Eingabe vom 30. August 2006 reichte der Beschwerdeführer seine äthiopische Identitätskarte und einen Brief seiner Cousine samt englischer Übersetzung zu den Akten. B. In seiner Verfügung vom 7. April 2008 – eröffnet am 8. April 2008 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei dem Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden
E-3034/2008 Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen, dies alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerde waren mehrere Beweismittel beigelegt. D. Das Gericht entschied mit Verfügung vom 27. Mai 2008, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008, 2. Juli 2009 und 9. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, welche belegen sollten, dass er mittlerweile der militanten Bewegung "Ginbot 7" beigetreten und deren aktives Mitglied sei. F. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom 7. April 2008 teilweise in Wiedererwägung. Es sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und hob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2011 vom Bundesverwaltungsgericht angefragt, ob er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalten wolle. I. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er im Asylpunkt an seiner Beschwerde festhalte.
E-3034/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 7. April 2008 teilweise in Wiedererwägung und hob die Ziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 4 (Aufforderung zum Verlassen der Schweiz) des Dispositivs seiner Verfügung auf; es sprach dem Beschwer-deführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Verfahren nunmehr auf die Frage, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat (s. dazu auch E. 6 nachstehend). 4.
E-3034/2008 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Dieser habe geltend gemacht, sein B. _______ sei ein höheres Mitglied der Kinjit gewesen und habe sich im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen für die Koalition betätigt. Er selber sei zwar nicht politisch tätig gewesen, habe jedoch seinen B. _______ chauffiert und für ihn Kurierdienste geleistet sowie gelegentlich Flugblätter verteilt. Nach der Festnahme seines B. _______ im November 2005 habe er befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden. Dazu hielt das BFM fest, es sei zwar im Jahr 2005 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen vom Mai, den Nachwahlen vom August sowie im November zwischen Oppositionsaktivisten und staatlichen Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Tötungen und Massenverhaftungen gekommen, aber diese Vorfälle würden in keinem direktem Zusammenhang mit den damaligen Wahlen stehen. Seither habe sich die Situation in Äthiopien grundsätzlich beruhigt, und viele Festgenommene seien zwischenzeitlich freigelassen worden.
E-3034/2008 Blosse Sympathie für eine Oppositionspartei oder die Mitgliedschaft in einer solchen ziehe noch keine Verfolgung nach sich. Für Personen, die für eine Oppositionspartei konkrete regierungskritische Aktivitäten ausführten und/oder innerhalb einer solchen eine exponierte Stellung innegehabt hätten, bestehe zwar die Möglichkeit von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen, aber beim Beschwerdeführer sei kein solches politisches Profil festzustellen. Zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM habe keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen bestanden. Diese Beurteilung werde auch dadurch gestützt, dass gemäss dem eingereichten Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom Juni 2006 selbst die Familie des B. _______ offensichtlich keine erheblichen Probleme mit den Sicherheitskräften bekommen habe. Dies sei insofern bemerkenswert, als die direkten Familienangehörigen – darunter ein politisch aktiver Sohn – einen engeren Bezug zu ihrem Vater gehabt hätten und daher auch stärker exponiert gewesen sein müssten als der Beschwerdeführer, der eher als Aussenseiter behandelt und nicht einmal in die Schule geschickt worden sei. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der genauen Stellung und der Aufgaben seines B. _______ in der CUD unsubstanziiert gewesen. Die Frage, weshalb er wisse, dass er gesucht werde, habe zweimal gestellt werden müssen; die Antworten des Beschwerdeführers seien einerseits ausweichend, anderseits konstruiert und spekulativer Natur. Zudem sei er, obwohl er im Rahmen seiner Tätigkeit als Chauffeur des B. _______ drei Fahrzeuge gefahren habe, nicht in der Lage anzugeben, um welche Modelle es sich gehandelt habe. Schliesslich wisse der Beschwerdeführer nicht einmal, auf welchen Namen der Pass ausgestellt worden sei, den er gegen Bezahlung erhalten habe. 5.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dieser Beurteilung in der Beschwerdeeingabe, dass seine Vorbringen keineswegs unsubstanziiert gewesen seien. So habe er angegeben, dass sein B. _______ ein führendes Mitglied der Partei gewesen sei und in dieser Funktion auch an Versammlungen teilgenommen habe. Natürlich habe der Beschwerdeführer nicht detailliert über die Aufgaben seines B. _______ Bescheid gewusst, hätte dies doch ein weiteres Risiko für den B. _______ und für den Beschwerdeführer dargestellt. Die Tatsache, dass eine Frage zweimal gestellt werden musste, sei absolut irrelevant, könne doch die erstmalige Frage ungenau übersetzt oder falsch interpretiert worden sein. Der Beschwerdeführer habe auch sehr genau begründet, weshalb er sich vor einer Verhaftung fürchte. Nachdem sein B. _______ erst nicht habe aufgefunden werden können, sei die Familie behelligt worden. Seine Tante und ein Cousin seien verhaftet worden. Er selbst sei als ehemaliger Assistent seines B. _______ einer besonderen Gefahr ausgesetzt gewesen. Dies zeige sich nur schon dadurch, dass die Sicherheitsbehörden auch noch nach der Verhaftung des B. _______ nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Bezüglich der Automodelle habe er sehr genaue Angaben gemacht. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die genauen Modellbezeichnungen nicht gewusst habe. Die Feststellung der Vorinstanz, aufgrund blosser Sympathie oder Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei werde man nicht verfolgt, sei
E-3034/2008 nicht korrekt. So würden die Ereignisse im Jahr 2005 zeigen, dass dies sehr wohl genüge, um verfolgt zu werden. 6. 6.1. Bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen. In der Tat müssen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Vorbehalte angebracht werden. So kann der Beschwerdeführer zur genauen Rolle seines B. _______ in der Kinijt, für den er gemäss eigenen Angaben als Fahrer tätig gewesen ist und Kurierdienste geleistet hat, keine Angaben machen, obwohl dieser eine bekannte Persönlichkeit gewesen sein soll, wird doch in der Beschwerdeeingabe darauf hingewiesen, dieser sei im (…) gar zum Interimspräsidenten der Organisation ernannt worden sei (vgl. Beschwerde S. 7); er will bloss wissen, dass sein B. _______ der höheren Schicht dieser Organisation angehört und an grossen Versammlungen teilgenommen habe (vgl. Akten BFM A6/7- 8). Dass auf der einen Seite geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei ins Visier des äthiopischen Regimes geraten, und auf der anderen Seite festzustellen ist, dass er nicht einmal ansatzweise Genaueres von den Aktivitäten des B. _______ weiss, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht geglaubt werden. Die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, natürlich habe der B. _______ ihn nicht im Detail über seine Aufgaben informiert, hätte dies doch ein weiteres Risiko für den B. _______ und den Beschwerdeführer dargestellt (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht überzeugend. Überhaupt fällt auf, dass überall dort, wo auf die Fragen anlässlich der Anhörung genaue, detailreiche Antworten zu erwarten gewesen wären, seitens des Beschwerdeführers – wie bereits vom BFM richtig angemerkt – eine auffallend ausweichende Reaktion erfolgte. Das gilt beispielsweise für die Frage, wie oft er Flugblätter verteilt habe; statt etwa – wie zu erwarten wäre – mit "gelegentlich" oder "viele Male" zu antworten, blieb es bei der Feststellung: "Ich habe es nicht gezählt, ich weiss nur, dass ich es gemacht habe, aber nicht genau wie oft." (vgl. A6/9). Es kann vorliegend auf weitere Beispiele verzichtet werden, denn es sind solche zentralen Punkte in seinen Aussagen, welche zu massiven Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers führen. Wo nach der Logik Konkreteres an Aussagen hat erwartet werden dürfen, ist er fast durchwegs mit nicht überzeugenden Ausführungen ausgewichen, und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen daran nichts zu ändern, insbesondere nicht der Hinweis auf Probleme bei der Übersetzung, denn solche sind anlässlich der Befragung nicht geltend gemacht worden und der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen unterschriftlich bestätigt. Das Gericht kommt wie zuvor das BFM zum Schluss, dass die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind. 6.2 Das Gericht kommt weiter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nicht zur Zielgruppe jenes "harten Kerns" gehört, der das Interesse der äthiopischen Behörden, welchen die Mittel für eine flächendeckende Überwachung und Repression von Regimegegnern fehlen, wecken könnte. Gemäss eigenen Aussagen ist er überhaupt nicht politisch tätig gewesen, sondern er war Chauffeur seines B. _______ und hat ab und zu Flugblätter verteilt (vgl. A1/3 und 6, A6/3-4 und 8-9). Hinzu kommt, dass er nur über eine geringe Schulbildung verfügt, habe er doch wegen des Todes seiner Eltern die Schule verlassen müssen (vgl. A6/4-5). Nach Kenntnis des Gerichts geraten in der Regel – nebst den eigentlichen
E-3034/2008 Agitatoren, zu welcher Gruppe der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht gehört – gut ausgebildete Regimegegner oder Personen in den Fokus der äthiopischen Sicherheitskräfte, von denen sie wichtige Erkenntnisse erwarten. Umso erstaunlicher ist denn auch der Umstand, dass selbst einer seiner Cousins, welcher anscheinend eine Ausbildung genossen und politisch aktiv gewesen war, gemäss dem Schreiben seiner Cousine vom 22. Juni 2006 keine grösseren Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hat, und – auch wenn es zu zwischenzeitlichen Festnahmen von Familienmitgliedern gekommen ist – von einer gezielten, permanenten Druckausübung oder ständigen Schikanen durch das Regime nicht die Rede sein kann. Die erfolgten Massnahmen – Befragungen, Erkundigungen nach seinem Verblieben und anderes mehr– gehen nicht über das hinaus, was viele in Äthiopien über sich ergehen lassen müssen. Das Gericht ist deshalb der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keiner einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt gewesen ist und demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 6.3. Auf die subjektiven Nachfluchtgründe wurde in der teilweisen Wiedererwägung der Vorinstanz vom 13. Januar 2011 schon eingegangen, daher wird an dieser Stelle auf weitergehende Ausführungen verzichtet. 6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, welche ihm von der Vorinstanz infolge der subjektiven Nachfluchtgründe zugesprochen wurde, und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat der Beschwerdeführer obsiegt. Unterlegen ist er, soweit er die Erteilung von Asyl beantragt hat. In Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ist ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln anzunehmen. 8.2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Behandlung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist abzuweisen, da aufgrund der Aktenlage nicht von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- sind bei diesem Ausgang des Verfahrens zu einem Drittel beziehungsweise Fr. 200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-3034/2008 8.3. Der Beschwerdeführer ist zu zwei Dritteln mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Daher ist ihm für die erwachsenen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2467.65 eingereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 42.- erscheinen dem Gericht angemessen. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1645.10 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-3034/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Parteientschädigung von Fr. 1645.10 ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons Luzern. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand: