Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3027/2016
Urteil v o m 3 0 . M a i 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM vormals: Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren (…), Eritrea; Revision des Urteils E-7491/2014 vom 2. September 2015 / N (…).
E-3027/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I dass das BFM am 18. Juli 2013 den Gesuchsteller als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte, dass der Gesuchsteller das BFM am 4. September 2014 um Familienzusammenführung mit B._______, angeblich seine Ehefrau, ersuchte und dabei ein fremdsprachiges Beweismittel („Heiratsurkunde“) in Kopie mit englischer Übersetzung („Marriage Agreement“) sowie zwei Passfotos einreichte, dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. September 2014 vom BFM aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit dem Familienzusammenführungsgesuch konkrete Fragen zu beantworten, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. September 2014 Stellung zu den ihm gestellten Fragen nahm, eine Geburtsurkunde von B._______ (in Kopie) zu den Akten reichte und weiter angab, er habe das Familienzusammenführungsgesuch erst gestellt, nachdem seine Ehefrau Eritrea habe verlassen und nach Äthiopien reisen können, dass seine Ehefrau die Original-Identitätsdokumente auf ihrer Reise nach Äthiopien verloren habe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 das Asylgesuch von B._______ ablehnte und die Einreise nicht bewilligte, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2014 anfocht und dabei zur Stützung seiner Vorbringen das als „Ehevertrag“ bezeichnete und dem Gesuch um Familienzusammenführung als „Heiratsurkunde“ beigelegte Dokument (im Original) mit deutscher und englischer Übersetzung sowie erneut die Geburtsurkunde von B._______ (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2015 (Verfahren E-7491/2014) die Beschwerde des Gesuchstellers vom 23. Dezember 2014 abwies,
E-3027/2016 II dass sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Mai 2016 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht wandte und sinngemäss um Aufhebung des Urteils vom 2. September 2015 und um eine nochmalige Prüfung seiner Beschwerde ersuchte, dass er zur Begründung ausführte, es sei ihm gelungen, eine Kopie des Identitätsausweises seiner Ehefrau B._______ zu beschaffen und nachzureichen, nachdem seine jüngere Schwester diese Kopie in einem alten Schrank vorgefunden habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Farbkopie eines fremdsprachiges Ausweises (Nr. […]) mit Foto sowie ein Zustellcouvert aus (…)/Eritrea einreichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. Art. 45 VGG sowie BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil vom 2. September 2015 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog), dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG sinngemäss),
E-3027/2016 dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.), dass eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67, N 9), dass, sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, darauf nicht einzutreten ist (vgl. MÄCHLER, a.a.O., N 11; SCHERRER, a.a.O., N 9), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Mai 2016 ein neues Beweismittel (Farbkopie eines Identitätsausweises) einreicht und damit sinngemäss vorbringt, dieses Beweismittel belege die Identität seiner Ehefrau B._______, dass er mit der Nachreichung einer Ausweiskopie sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Auffinden eines entscheidenden Beweismittels, das im früheren Verfahren nicht hat beigebracht werden können) anruft, dass das Bundesverwaltungsgericht daher die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Mai 2016 als Revisionsgesuch entgegennimmt und im Nachfolgenden unter revisionsrechtlichen Aspekten prüft, dass sich mit dem Entscheid in der Hauptsache selbst eine vorgängige Instruktion des Revisionsverfahrens erübrigt, dass sich insbesondere im vorliegenden Verfahren betreffend Familienzusammenführung die Frage nach dem Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht stellt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass sich das Gericht bereits in seinem Urteil vom 2. September 2015 mit den – im ordentlichen Verfahren eingereichten – Beweismitteln betreffend Eheschliessung des Beschwerdeführers mit B._______ und der Identität seiner angeblichen Ehefrau auseinander gesetzt hat,
E-3027/2016 dass das Gericht in seinem Urteil vom 2. September 2015 zum Schluss kam, der eingereichten Heiratsurkunde (respektive dem Heiratsvertrag) komme mangels Vorliegen von offiziellen Stempeln kein Beweiswert zu, welcher über ein blosses Gefälligkeitsschreiben hinausgehe (Erwägung 6.3), dass es zudem auf Widersprüche im diesbezüglichen Sachverhaltsvortrag des Gesuchstellers verwies und Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und damit an der Echtheit des angeblichen Ehevertrages anbrachte (Erwägung 6.4), dass das Gericht zum Schluss kam, das SEM habe zutreffend festgestellt, dass die Identität der Frau, für die der Gesuchsteller das Familienzusammenführungsgesuch gestellt habe, nicht habe geklärt werden können, dass das SEM insbesondere korrekterweise auf eine Fälschung des eingereichten Geburtsscheins der Ehefrau geschlossen habe, nachdem der Stempelaufdruck und die Unterschrift des ausstellenden Beamten auf diesem Dokument in Position, Form und Beschaffenheit identisch mit dem Geburtsschein des Gesuchstellers angebracht worden seien (Erwägung 6.5), dass zudem die eingereichte Foto, auf welcher er und seine Ehefrau angeblich abgebildet seien, weder die Lebensgemeinschaft noch die Identität der abgebildeten Personen belegen könne (Erwägung 6.6), dass der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren ein neues Beweismittel – eine Identitätskarte Nr. (…) in Kopie – nachreicht und dazu vorträgt, es handle sich um den Identitätsausweis seiner Ehefrau, dass sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Mai 2016 darauf beschränkt, diese Farbkopie eines fremdsprachigen Ausweises mit Foto nachzureichen, dazu jedoch keine eingehenden Ausführungen macht und insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese Ausweiskopie konkret geeignet sein soll, das rechtskräftig gewordene Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 2. September 2015 in Revision zu ziehen, dass eine Fotokopie die eingehende Untersuchung und Prüfung der Echtheit des Dokuments ganz generell verunmöglicht, zumal allfällige Manipulationen auf dem Originaldokument nicht eruiert werden können (beispielsweise ein nachträgliches Anbringen beziehungsweise Auswechseln der Foto),
E-3027/2016 dass vorliegend dazukommt, dass die revisionsweise nachgereichte Farbkopie der Identitätskarte Nr. (…) inhaltlich mit den Angaben auf der bereits bei den Akten befindlichen Heiratsurkunde nicht übereinstimmt, dass in der Heiratsurkunde („Marriage Agreement“) festgehalten wird, dass die Identitätskarte der Braut die Nummer (…) trägt, während die nachgereichte Kopie der Identitätskarte die Nummer (…) aufweist, dass der Gesuchsteller zudem auch nicht näher ausführt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, dieses Beweismittel im vorangehenden, ordentlichen Asylverfahren beizubringen, dass die Erklärung, seine Schwester habe diese Ausweiskopie in einem Schrank vorgefunden, reichlich konstruiert erscheint und daher nicht geeignet ist, das verspätete Nachreichen plausibel zu erklären, dass der Gesuchsteller nach dem Gesagten nicht überzeugend aufzuzeigen vermag, dass er das nun vorgelegte Dokument nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass das vom Gesuchsteller verspätet beigebrachte Beweismittel auch nicht mit dem Argument berücksichtigt werden kann, es würden zwingende Bestimmungen des Völkerrechts – namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR. 0.105) – verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichte Beweismittel nicht geeignet ist, die im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzte eheliche Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und B._______ in einem anderen Licht betrachten zu lassen, dass die nachgereichte Dokumentkopie insbesondere nicht dazu taugt, die Erwägungen des Gerichts in seinem Urteil vom 2. September 2015 zu den widersprüchlichen Angaben des Gesuchstellers zu seiner angeblichen Heirat nach Brauch oder zu den eingereichten Geburtsurkunden, welche of-
E-3027/2016 fensichtlich in Position, Form und Beschaffenheit identische Stempelaufdrucke und Unterschrift des ausstellenden Beamten aufweisen, anders zu beurteilen (vgl. Erwägungen 6.3 bis 6.5), dass sich die nachgereichte Ausweiskopie zudem nicht zu den massgeblichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung (Bestand der Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht, Trennung der Familie durch die Flucht; vgl. hierzu: BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.) äussert und deshalb untauglich scheint, die entsprechenden Tatsachen zu belegen, dass die mit Eingabe vom 16. Mai 2016 nachgereichte Dokumentkopie daher vom Gericht als unerheblich im Sinne der revisionsrechtlichen Rechtsprechung eingeschätzt werden muss, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss kommt, dass das im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichte Beweismittel, wenn es bereits auf Beschwerdeebene vorgelegen hätte, nicht geeignet gewesen wäre, eine andere, von den Erwägungen des Gerichts im Urteil vom 2. September 2015 abweichende, Beurteilung der (vorliegend fehlenden) Voraussetzungen der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG herbeizuführen, dass das revisionsweise nachgereichte Beweismittel somit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3027/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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