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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2014 E-3021/2014

23 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,093 mots·~10 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3021/2014

Urteil v o m 2 3 . Juli 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch Lea Véron, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).

E-3021/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 12. April 2012 suchte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, 2009 sei sie – vierzehnjährig – aufgefordert worden, ins Militär einzutreten. Deshalb habe sie das Land ohne gültigen Reisepass und ohne Ausreisevisa, mithin illegal, verlassen und sich in den Sudan nach Khartum begeben. Die Lebenssituation in der Stadt sei für sie als Minderjährige sehr schwierig. Am 10. Dezember 2011 habe sie im Sudan B._______ geheiratet, welcher in der Schweiz als anerkannter Flüchtling (mit Asyl) lebe. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin – in Kopie – eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde und ein Schulzeugnis zu den Akten. Später reichte sie einen Arztbericht nach. B. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C. Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin die Antwort ein. Dabei führte sie aus, sie sei in C._______, Saudi-Arabien geboren. Im Alter von sechs Jahren sei sie mit der Mutter und ihren Geschwistern nach Eritrea übersiedelt. Ihr Vater sei in C._______ geblieben. Nachdem sie von den eritreischen Behörden eine Aufforderung für den Militärdienst in D._______ erhalten habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Seit Februar 2009 lebe sie alleine in Khartum. Sie habe sich nicht als Flüchtling registrieren lassen. Sie habe Angst, entführt oder nach Eritrea deportiert zu werden. Auch sei sie an E._______ erkrankt und leide seit Jahren immer wieder an Krankheitsschüben. D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 – eröffnet am 5. Mai 2014 – bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.

E-3021/2014 E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin – eine Foto, ein Zwischenzeugnis betreffend B._______, ein persönliches Schreiben von B._______ sowie – jeweils in – Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung und die Heiratsurkunde zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E-3021/2014 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie lebe alleine in Khartum, habe keine Verwandten, könne die Sprache nicht und leide an E._______. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Auch die E._______-erkrankung stelle keinen Grund gegen einen weiteren Aufenthalt dar, da im Sudan der Zugang

E-3021/2014 zu medizinischer Behandlung dieser Krankheit bestehe. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte die Situation kritisch werden. Die Befürchtung einer Deportation nach Eritrea sei unbegründet. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung objektiv begründen könne. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit rund fünf Jahren in der Stadt lebe, sei ein Hinweis dafür, dass dort die Hürden für eine zumutbare Existenz in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien. Die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen fünf Jahren eine gewisse Selbständigkeit entwickelt. Zudem würden die geschilderten Umstände auf ein bestehendes Beziehungsnetz schliessen lassen. Auch lebe im Sudan, insbesondere in Khartum, eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich werde die Beschwerdeführerin von B._______ finanziell unterstützt. Letzterer lebe in der Schweiz. Damit verfüge die Beschwerdeführerin zwar über einen Anknüpfungspunkt. Allein dieser Umstand genüge nicht, als dass auf eine besondere Beziehungsnähe geschlossen werden könne. Insgesamt benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 5.2 5.2.1 Das Gericht anerkannt wie die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Die Beschwerdeführerin hält sich indes seit rund sechs Jahren in Khartum auf und macht geltend, das dortige Leben sei sehr schwierig. Indes unterlässt sie es auch auf Beschwerdestufe, dieses Vorbringen auch nur ansatzweise zu substantiieren und darzulegen, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar sein soll. Namentlich äusserst sie sich nicht substantiiert zu ihre ganz persönlichen Lebenssituati-

E-3021/2014 on in Khartum. Ihre diesbezüglichen Angaben erschöpfen sich in wenigen allgemeinen Aussagen. So macht sie beispielsweise weder konkrete Angaben zu ihrem Aufenthaltsort noch zu ihrem Alltagsleben. Weiter führt sie keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes an und bringt auch keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Befürchtungen vor, sie könnte nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. Zwar hat sie einen Bericht von Human Rights Watch vom 1. Mai 2014 über die Deportationen von 30 Eritreern zu den Akten gereicht. Indes vermag sie bezogen auf ihre persönliche Situation daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr rund sechs Jahren in Khartum aufhält und dort offenbar ohne die Hilfe des UNHCR über die Runden gekommen ist und sich auch in ärztliche Betreuung begeben konnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit zumutbar und möglich ist, sich in einem Lager der UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen, wo sie jedenfalls Schutz und allenfalls auch medizinische Betreuung erhalten wird. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht einen Bezug zur Schweiz geltend. Hier lebe ihr Ehemann, B._______. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und B._______ würden sich seit ihrer Kindheit kennen. Obwohl er zehn Jahre älter sei als sie, sei bereits früh geplant gewesen, dass sie eines Tages heiraten würden. Seit seiner Ausreise würden sie in regelmässigem Telefonkontakt stehen. Zunächst ist festzustellen, dass aus den Akten von B._______ keine Hinweise auf die Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Dass sie einander seit Jahren versprochen gewesen sein sollen, ist ein blosse, durch nichts belegte Behauptung. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe weder näher dargelegt noch belegt, wie es am 10. Dezember 2011 in F._______ im Sudan zur Hochzeit zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ gekommen sein soll. Immerhin lebt der Beschwerdeführer in der Schweiz und eine Hochzeit im Sudan wäre mit gewissen Aufwendungen verbunden gewesen. Als Beleg für die Heirat hat die Beschwerdeführerin zwar eine Heiratsurkunde sowie eine Foto eingereicht. Allerdings liegt die Heiratsurkunde lediglich in Kopie vor und es gilt als notorisch, dass solche Dokumente im Sudan ohne weiteres leicht käuflich erworben werden können. Sodann ist der Foto nicht zu entnehmen, ob es sich dabei tatsächlich um die Beschwerdeführerin handelt. Der Aufnahme sind keine Hinweise auf ein Aufnahmedatum oder einen Aufnahmeort zu entnehmen. Bei der vorliegenden Sachlage kann somit offen bleiben, ob die Heirat tatsächlich stattgefunden hat. Auf jeden Fall besteht zwischen der Beschwerdeführe-

E-3021/2014 rin und B._______ nicht eine Beziehung von hinreichender Qualität, die einen genügend nahen Bezug zur Schweiz zu begründen vermag. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3021/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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