Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral Anonymisierung i.O. beu
Abteilung V E-3020/2023
Urteil v o m 3 0 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. April 2023 / N (...)
E-3020/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2023 im Bundesasylzentrum der Region B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte er seinen ukrainischen Reisepass zu den Akten. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 12. April 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor Kriegsbeginn in Mariupol gelebt und seine Heimat Ende Mai 2022 Richtung Kanada verlassen. Er habe Bekannte in Kanada, die ihm vorgeschlagen hätten, dorthin zu kommen und zu arbeiten. Er habe diese Gelegenheit genutzt. Mit dem kanadischen Arbeitsvisum in seinem Reisepass könne er für mindestens drei Jahre dort arbeiten. Er habe dort in einer Möbelfabrik gearbeitet. Prinzipiell könne er dort auch wieder anfangen. Allerdings gefalle es ihm klimatisch in Kanada nicht. Verwandte habe er dort keine. Mittlerweilen würden aber seine Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben, weshalb er hierhin gekommen sei. Als ausgebildeter Masseur würde er seine Mutter, die Probleme mit den Gelenken habe, gerne mit Massagen unterstützen. Gesundheitlich gehe es ihm gut. B. Mit Verfügung vom 17. April 2023 – eröffnet am 25. April 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2023 (Poststempel: 25. Mai 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift auf beigelegter Kopie der Beschwerdeeingabe) nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten respektive dem Gericht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, wobei auf eine Kostenauflage verzichtet würde.
E-3020/2023 E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei Beschwerdeexemplare mit Originalunterschrift zu den Akten, bestätigte, dass er seine Beschwerde aufrechterhalten wolle, und ersuchte um eine Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses. F. Am 19. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers gut und setzte eine Notfrist an. Diese Verfügung kreuzte sich mit der Einzahlung des Kostenvorschusses, der am 16. Juni 2023 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
E-3020/2023 fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
E-3020/2023 dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen, weil er über eine Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung in Kanada verfüge, welche ihm dort für mindestens drei weitere Jahre Schutz gewähre. Dementsprechend sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weder die politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kanada sprechen. In Kanada habe der Beschwerdeführer eine unbefristete Arbeitsstelle gehabt, durch welche er seinen Lebensunterhalt mitsamt der Miete eines Zimmers habe decken können. Zudem verfüge er dort über Freunde und Bekannte, auf welche er sich notfalls sozial abstützen könnte. Man habe ihn in Kanada sogar aktiv zu überreden versucht, dort zu bleiben. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM habe seine Unterlagen nicht ausreichend geprüft. Insgesamt seien alle rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes erfüllt: Er habe vor dem 24. Februar 2022 seinen ständigen Wohnsitz in der Ukraine gehabt, sei ukrainischer Bürger und habe in Kanada oder in einem anderen Land keinen vorübergehenden Schutz beantragt oder erhalten. Er legte dar, weshalb und wie er die Ukraine verlassen habe und nach Kanada gelangt sei. Damals habe er auch den Kontakt zu seiner Familie verloren. Dass es ihm in Kanada nicht gefallen habe, sei falsch interpretiert worden: Er sei fleissig gewesen und habe sofort angefangen zu arbeiten. Als er seine Verwandten wiedergefunden habe, habe er entschieden, Kanada zu verlassen. Bis März 2023 habe er in Kanada gearbeitet und alle seine Schulden bezahlt, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Er habe weder in Kanada noch sonst irgendwo einen Antrag auf Schutz wegen des Krieges in der Ukraine gestellt. Aus dem Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 sei nicht ersichtlich, dass ein Arbeitsvisum eines anderen Landes im Pass eines ukrainischen Staatsbürgers einen Grund für die
E-3020/2023 Verweigerung des Schutzstatus S darstelle. Dass er über ein gültiges kanadisches Arbeitsvisum für drei Jahre verfüge, stelle daher keinen Grund dar, ihn von der Kategorie der Schutzberechtigten auszuschliessen. Die Schlussfolgerung des SEM, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, womit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, klinge wie ein Hohn, zumal Mariupol aktuell ein von der russischen Armee besetztes Gebiet sei. Dass er seine Verwandten nicht sofort habe ausfindig machen können, könne keinen legitimen Grund darstellen, um ihm den vorübergehenden Schutz zu verweigern. In den Akten seien keine weiteren Hindernisse für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu finden. Er wolle ganz einfach mit seinen Verwandten (vorübergehend) in der Schweiz zusammenleben. Ihm den Kontakt zu seiner Familie zu verwehren, sei unmenschlich. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Der Beschwerdeführer ist zwar ukrainischer Staatsangehöriger und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit er a priori die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Zudem ist sein Wunsch, mit seinen Angehörigen gemeinsam in der Schweiz zu leben, nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz ist aber entsprechend den Erwägungen im BVGE 2022 VI/I E. 6.3 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E.
E-3020/2023 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Kanada über ein bis am 19. November 2028 gültiges Besuchsvisum der Kategorie V-1 (vgl. Reisepass des Beschwerdeführers S. 14), welches ihm eine erneute Einreise nach Kanada und einen Aufenthalt dort – aktuell bis am 19. November 2028 – erlaubt (vgl. dazu: https://www.cic.gc.ca/english/helpcentre/answer.asp?qnum=208&top=17; abgerufen am 30. Juni 2023) . Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Demnach ist für ihn eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine zu bejahen, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 6.2 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). https://www.cic.gc.ca/english/helpcentre/answer.asp?qnum=208&top=17 https://www.cic.gc.ca/english/helpcentre/answer.asp?qnum=208&top=17
E-3020/2023 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung unangemessen ausgefallen sind. Es dürfte sich dabei allerdings um ein Versehen des SEM handeln (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III. 1.), zumal ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch nicht im Raum steht. 8.2.5 Indes ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kanada dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 8.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kanada lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-3020/2023 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Gericht schliesst sich auch der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Weder die in Kanada herrschende politische Situation noch andere Gründe vermögen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Kanada zu sprechen. Er hat seit seiner Flucht aus der Ukraine im Mai 2022 bereits mehrere Monate in Kanada gelebt, war dort sowohl sozial (Freunde und gute Bekannte) als auch wirtschaftlich (Arbeit als Handwerker bei einer Möbelfabrik und einer Metallwarenfabrik) integriert. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kanada mit seinen Bekannten und Freunden über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, wonach seinen Angehörigen in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ändern, zumal mit einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kanada ein persönlicher Kontakt zu seinen Angehörigen nicht verunmöglicht wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Kanadas die für eine Rückkehr dorthin allfälligen notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-3020/2023 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3020/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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