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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2021 E-3020/2021

15 juillet 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,917 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3020/2021

Urteil v o m 1 5 . Juli 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, amtlich verbeiständet durch MLaw Sabine Eichenberger, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum (BAZ), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2021 / N (…).

E-3020/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 4. Mai 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am folgenden Tag führte das SEM die Personalienaufnahme und am 11. Mai 2021 das sogenannte Dublin-Gespräch mit ihr durch. Sie gab dabei zu Protokoll, sie sei eine Kurdin aus B._______ und ihr Ehemann lebe in der Schweiz. Den Heimatstaat habe sie am (…) August 2020 verlassen und sie sei danach über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie sich schliesslich rund acht Monate lang aufgehalten habe. In dieser Zeit habe sie (über Facebook) ihren heutigen Mann kennengelernt und dann gemäss islamischer Tradition geheiratet. Auf ihre gesundheitliche Situation angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, unter Problemen mit ihrer (…) und entsprechenden Beschwerden zu leiden. B. Am 19. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie begründete ihr Asylgesuch mit Problemen, die sie in Syrien mit den "Haval" gehabt habe (ihre Bezeichnung für Angehörige der Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD; vgl. Protokoll Anhörung ad F14). Sie sei für diese erwerbstätig gewesen, indem sie die Kinder der Haval betreut habe. Mit der Zeit sei sie aufgefordert worden, Unterstützungsgelder für die Haval zu sammeln und an Demonstrationen teilzunehmen, was sie getan habe. Dann sei von ihr verlangt worden, die Haval an unbekannte Orte zu begleiten, eine Waffe zu tragen und weitere Arbeiten zu erledigen. Weil zwei Arbeitskolleginnen zuvor mit den Haval mitgegangen seien, und seither jede Spur von ihnen fehle, habe sie Angst bekommen, dass ihr etwas passiere. Zudem hätten Verwandte, die bei den Haval gewesen seien, mit diesen Probleme bekommen. Nachdem von ihr verlangt worden sei, die Haval zum "Berg Qandil" zu begleiten (gemeint ist wohl das Kandil-Gebirge, ein bekannter Rückzugsort der kurdischen Guerilla im nordirakischen Grenzgebiet) und auch Verwandte ihr davon abgeraten hätten, habe sie sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten sich die Haval noch mehrmals bei ihrer Mutter nach ihrem Verbleib erkundigt. In der Folge gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, ihre Angehörigen seien nicht damit einverstanden gewesen, dass sie ihren Partner heirate, weil dieser bereits einmal verheiratet gewesen sei. Es habe deswegen mehrere Tage lang telefonische Diskussionen mit ihrem ältesten Bruder gegeben, der gesagt habe, wenn sie ihren Freund heirate, werde sie von der Familie verstossen und könne nie mehr zu ihr zurückkehren. Auf die

E-3020/2021 Frage hin, was sie bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste, gab die Beschwerdeführerin an, sich vor ihrem Bruder zu fürchten, denn dieser habe auch einmal gesagt, dass er sie im Fall einer Heirat umbringen würde. Ein entfernter Verwandter habe ihnen dann geholfen, den Eheschluss in Syrien offiziell registrieren zu lassen. Heute habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter (der Vater sei schon länger verstorben) und ihren Brüdern; einzig die in Deutschland lebenden Schwestern würden noch mit ihr sprechen. C. Am 21. Mai 2021 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom 14. Mai 2021 zu den Akten reichen. D. Am 27. Mai 2021 wurde der amtlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Darin lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2021 verwies die Rechtsvertreterin auf die schwierige familiäre Situation ihrer Mandantin. Die Beschwerdeführerin sei einer konkreten Bedrohung durch ihre Familie ausgesetzt und könnte vor solchen frauenspezifischen (Nach-)Fluchtgründen auch keinen Schutz durch die syrischen Behörden erhältlich machen. Ausserdem wurde moniert, dass sich das SEM in der Begründung seines Entscheidentwurfs nur ungenügend mit dieser Thematik auseinandergesetzt – und auch den am 21. Mai 2021 eingereichten Arztbericht nicht hinreichend gewürdigt – habe. F. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 31. Mai 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde.

E-3020/2021 G. Gegen diesen Asylentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3020/2021 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin wurde in ihrem Rechtsmittel nicht angefochten. Dieser Punkt des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist demnach mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3020/2021 6. 6.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Probleme mit den Haval. Was die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrer Ursprungsfamilie anbelange, sei aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass die einmalige Androhung ihres Bruders, er werde ihr etwas antun, auf seine damalige Wut darüber zurückzuführen gewesen sei, dass sie sich seinen Anordnungen widersetzt habe. Aus den Akten würden sich keine ernsthaften Indizien dafür ergeben, dass die Heirat von der gesamten Ursprungsfamilie grundsätzlich missbilligt werde oder sie von dieser verstossen würde, wenn sie nach Syrien zurückkehre. Es gebe auch keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Bruder seine einmalige Drohung wahrmachen könnte. Auch diese Vorbringen seien deshalb flücht- Iingsrechtlich nicht relevant. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wurde auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Haval inhaltlich keinen Bezug genommen. Hingegen wurde ausgeführt, das SEM habe die Morddrohungen des Bruders der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht ernst genommen. Häusliche Gewalt sei in Syrien weit verbreitet. Die Beschwerdeführerin habe sich den Anordnungen ihres Bruders widersetzt, und es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser bei ihrer Rückkehr die Ehre der Familie wiederherzustellen versuchen würde, zumal er ihr ja bereits die Tötung angedroht habe. Bei solchen Ehrenverbrechen in der Familie existiere in Syrien gemäss den verfügbaren Informationen kein effektiver staatlicher Schutz. Diese spezifisch drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz nicht in ihre Überlegungen einbezogen und somit nicht den gesamten relevanten Sachverhalt gewürdigt. Die Beschwerdeführerin sei demnach als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 6.2.2 Eventuell werde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil diese auf einer unzureichend abgeklärten Sachverhaltsgrundlage entschieden und mit ihren pauschalen und nicht hinreichend durch Quellenangaben belegten Erwägungen ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe.

E-3020/2021 7. 7.1 Soweit (eventualiter) die Kassation der Verfügung beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten: 7.2 7.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.). 7.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,

E-3020/2021 den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 7.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan: 7.3.1 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, im welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 7.3.2 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin – und auch mit den in der Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf formulierten Einwänden – auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abstützte (für das Vorbringen betreffend die Bedrohung durch Familienangehörige: vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es der Beschwerdeführerin zudem ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 7.3.3 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage. 7.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Ihr Kassationsbegehren ist abzuweisen. 8. Auf das ursprünglich zentrale Asylvorbringen der Beschwerdeführerin – die Verfolgung durch eine Kurdenmiliz, weil sie sich deren Forderungen durch die Ausreise entzogen habe – ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzugehen: Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM wurden in der Beschwerde nicht bestritten; die Ablehnung des Asylgesuchs wurde nicht angefochten.

E-3020/2021 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrem Rechtsmittel ausführen, sie hätte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu befürchten, einem (durch ihren ältesten Bruder ausgeübten) sogenannten Ehrenmord zum Opfer zu fallen. 9.2 9.2.1 Häuslich Gewalt ist in vielen Staaten des Nahen Ostens verbreitet, auch in Syrien (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Syrien: häusliche Gewalt, 25. Oktober 2019, S. 3 ff.). In diesem Staat werden auch sogenannte Ehrenmorde registriert, also die Tötung von Frauen durch Familienangehörige im Namen der Ehre, weil geglaubt wird, dass sie die Grenzen gesellschaftlich anerkannten Verhaltens überschritten, ihren Ruf gefährdet oder zerstört und damit die Ehre der Familie beschädigt hätten; in einer Länderauskunft SFH aus dem Jahr 2009 wird berichtet, dass nach Schätzung von syrischen "Frauengruppen" damals jährlich rund 300 Frauen Opfer solcher Verbrechen geworden seien (vgl. zum Ganzen SFH / ANDREA GEISER, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Syrien: Ehrenmord, 7. Oktober 2009 [nachfolgend SFH /Ehrenmord], S. 2). Im gleichen Jahr wurde die vormalige Straflosigkeit von Ehrenmorden aufgehoben (vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG vom 2. Juli 2009, Syrien schafft Straffreiheit für "Ehrenmord" ab). Aktuellere Zahlen zur Häufigkeit von Ehrenmorden liegen dem Gericht momentan nicht vor. Selbst wenn die Anzahl derartiger Verbrechen trotz der Verschärfung der syrischen Gesetzgebung in der Folge nicht gesunken sein sollte, ergibt ein Blick auf die Grösse der Gesamtbevölkerung des Landes (die von der Weltbank für letztes Jahr auf 17.5 Mio. Menschen geschätzt wurde; vgl. < https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL >, besucht 5. Juli 2021), dass offensichtlich nicht jede syrische Frau, die sich den Wünschen ihrer Familie bei der Wahl ihres Lebenspartners nicht fügt, quasi automatisch Opfer eines Ehrenmords wird. 9.2.2 Dies bedeutet, dass eine entsprechende Gefahr im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beurteilen ist. Diese Meinung wird offenbar auch von der SFH vertreten: Diese vertrat in ihrer Auskunft vom 7. Oktober 2009 – bei der es um eine syrische Araberin aus einer streng islamischen Familie ging, die befürchtete, wegen einer unehelichen Schwangerschaft, welche der Beziehung zu einem Ausländer entstammte, von ihrer Familie getötet zu werden – die Meinung, die Frage einer konkreten Gefährdung sei "abhängig von der individuellen Konstellation im Familienverband" der Frau zu beurteilen (vgl. SFH / Ehrenmord S. 3).

E-3020/2021 9.3 9.3.1 In diesem Zusammenhang ist als Erstes festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine ausgeprägt religiöse (oder gar islamistische) Haltung der Familie der Beschwerdeführerin ergeben. Ihre Biographie und die gesamten familiären Umstände lassen ebenfalls nicht auf eine fundamentalistische Einstellung ihrer Angehörigen schliessen; dies umso weniger, nachdem auch eine Schwester und die Tochter eines Halbbruders viele Jahre Mitglieder der PYD waren und zumindest die Zweitgenannte auch als Kämpferin "auf dem Qandil" aktiv war (vgl. Anhörungsprotokoll ad F78 und F79). Aufgrund mehrerer Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die ablehnende Haltung gegenüber dem zukünftigen Ehemann zumindest auch mit der Sorge um das Wohlergehen der Tochter/Schwester begründet war (vgl. a.a.O. ad F93: "Sie fragten, warum ich einen heiraten will, der schon verheiratet war"; F139: "Sie sagten, dass er schon verheiratet war und dass ich immer noch Jungfrau bin. 'Er befindet sich in einem fremden Land und wir wissen nichts von ihm. Wir wissen nicht, ob er ein guter oder schlechter Mann ist.' "; F140: "Weil mein Bruder viel darüber mit meiner Mutter gesprochen hat, war meine Mutter auch dagegen. Sie fragte mich, warum ich diesen Mann heiraten will […]."). 9.3.2 Zweitens darf angenommen werden, dass das Risiko gewalttätiger Reaktionen einer Familie bei von ihr unerwünschten binationalen, interethnischen und/oder interreligiösen Eheschliessungen erhöht ist. Beim Ehemann der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen syrischen Staatsangehörigen, der wie die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie ist und dem islamischen Glauben angehört. 9.3.3 Drittens hat der Bruder während der Diskussionen mit der Beschwerdeführerin, die gemäss ihrer Darstellung "neun bis zehn Tage" andauerten, ein einziges Mal im Zorn erwähnt, dass er sie im Fall einer Heirat töten würde (vgl. a.a.O. ad F141 f.). Die Wiedergabe (in direkter Rede) der letzten Worte, die er an sie gerichtet habe, lassen indessen gerade nicht auf einen unbedingten Willen zur Gewaltanwendung schliessen, stellen aber die Ankündigung eines Kontaktabbruchs (vgl. a.a.O. ad F142: "Er sagte mir: 'Entweder wir oder er. Und wenn du ihn heiraten würdest, würden wir keinen Kontakt mehr mit dir haben. Wir sind nicht mehr verwandt.' "). 9.3.4 In diesem Zusammenhang ist, viertens, auch in Betracht zu ziehen, dass die Beschreibung der Beziehung zu diesem Bruder vor der Ausreise nicht auf patriarchale Dominanz schliessen lässt (vgl. a.a.O. ad F141: "Ehrlich gesagt, hatte mein Bruder mich gern und er hat mich immer respektiert […]").

E-3020/2021 9.3.5 Schliesslich ist, fünftens, darauf hinzuweisen, dass eine der in Deutschland lebenden Schwestern die Beschwerdeführerin und ihren zukünftigen Mann bei der Heirat unterstützt hatte, indem sie den Sohn eines Cousins mit der Registrierung der Ehe in Syrien sowie der Ausfertigung des Ehevertrags und des Familienbüchleins beauftragte und die gesamten Kosten dieser Vorkehrungen übernahm; dieser Verwandte führte den Auftrag aus, obwohl er darüber informiert war, dass die Beschwerdeführerin damals mit ihrem ältesten Bruder im Streit lag (vgl. a.a.O. ad F109 f., F121 und F145). 9.3.6 Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer – gänzlich hypothetischen (schon angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) – Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 6.1) befürchten müsste, Opfer eines Ehrenmords zu werden. 9.4 9.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie werde wegen ihrer Heirat von ihrer Familie – respektive einem Teil davon – definitiv verstossen, ist dies nach dem oben Gesagten auch für das Gericht nicht auszuschliessen; schliesslich sollen weder ihre Mutter noch einer ihrer Brüder oder ihre in Syrien lebende Schwester seit ihrer Verheiratung je wieder Kontakt mit ihr aufgenommen haben (vgl. Anhörungsprotokoll ad F90 und F105). Hingegen ist die Beziehung zu den (drei) in Deutschland lebenden Schwestern gemäss ihrer Darstellung nicht abgebrochen (vgl. a.a.O. ad F105); nach Kontakten zu den Halbgeschwistern befragt, gab die Beschwerdeführerin bloss an, diese seien nicht möglich, weil sie deren Telefonnummern nicht kenne (vgl. a.a.O. ad F106). 9.4.2 Dass diese radikale Veränderung der Beziehung zum grösseren Teil der Kernfamilie für die Beschwerdeführerin sehr belastend sei, ist mehr als nachvollziehbar. Entsprechende Hinweise ergeben sich einerseits aus dem Anhörungsprotokoll, in welchem bei der Schilderung der vielen telefonischen Auseinandersetzungen mit dem Bruder entsprechende Emotionen der Beschwerdeführerin verbalisiert sind (vgl. a.a.O. ad F135). Andererseits wurden im ärztlichen Kurzbericht vom 21. Mai 2021 die Verdachtsdiagnosen "depressive Episode mit Schlafstörungen, Unruhe, Traurigkeit" gestellt, wobei die behandelnde Ärztin hinter den von der Beschwerdeführerin angegebenen somatischen auch andere Ursachen vermutete (vgl. A19 S. 3: "Hat das Gefühl, die Operation habe nichts gebracht und die (…)

E-3020/2021 sei nicht gut eingestellt. Denkt aber auch viel über die Situation in Syrien nach"; "Patientin selber geht von (…)problematik aus, denke aber eher das es sich um psychische Probleme handelt, habe dieses erst vorsichtig angesprochen […]"). 9.4.3 Diese bereits erlittenen und wohl auch in Zukunft zu erwartenden Nachteile weisen indessen nicht eine Intensität auf, die als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren wäre – auch nicht unter dem Blickwinkel eines unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht bei dieser Einschätzung auch in Betracht, dass der Kontakt zu Teilen der Ursprungsfamilie weiterbesteht und dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat mit ihrem Partner einem neuen Familienverband angehört. 9.4.4 Unter diesen Umständen kann die Frage offenbleiben, ob der Abbruch des Kontakts des grösseren Teils der Familie durch eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive begründet wäre; gleichermassen unbeantwortet kann die Frage bleiben, ob in Syrien behördlicher Schutz vor familiären Nachstellungen erhältlich gemacht werden könnte (vgl. Beschwerde S. 7). 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-3020/2021 11.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 31. Mai 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen gemäss Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3020/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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