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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2007 E-3018/2007

4 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,305 mots·~7 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 24. April 2007 i.S. Nichteintreten a...

Texte intégral

Abtei lung V E-3018/2007 tem/bas/scb {T 0/2} Urteil vom 4. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Gysi, Richter König, Gerichtsschreiber Bähler D_______, geboren _______, Nigeria, alias E_______, geboren _______, Sudan, BFM Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgstrasse 50, 4057 Basel, vertreten durch J________, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahr 2001 verliess und in Deutschland ein Asylgesuch stellte, in welchem sie aus Angst andere Ausreisegründe angegeben habe als im vorliegenden Verfahren, dass sie am 2. März 2007 nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Mailand mit dem Zug zurück nach Deutschland reisen wollte und ihr die deutschen Grenzpolizeibehörden die Wiedereinreise verweigerten, dass sie am 5. März 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das BFM am 8. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eine summarische Befragung und am 10. sowie 20. April 2007 eine Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, in ihrem Heimatstaat Nigeria des Mordes an ihrem Freund beschuldigt worden zu sein und mehrere Monate in Polizeihaft verbracht zu haben, wo sie von den Polizisten missbraucht worden sei, dass ihr eine Frau geholfen habe, zu fliehen, und dass sie von den Behörden als Mörderin gesucht werde, dass die deutschen Behörden dem BFM Kopien der Akten zu Verfügung stellte, aus welchen hervorging, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 1999 in Deutschland aufgehalten und am 13. Februar 2001 ein Asylgesuch gestellt hatte, welches am 22. Januar 2002 abgelehnt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin im deutschen Asylverfahren als Sudanesin ausgab, eine Sprachanalyse jedoch ergab, dass sie mit Sicherheit aus Nigeria stammen würde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2007 (Poststempel: 29. April 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bun-

3 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um Anerkennung als Flüchtling nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die Zeit vor dem Asylverfahren in Deutschland beziehen und somit damals hätten vorgebracht werden können, dass dabei unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin damals unter einer falschen Identität auftrat, da sie aus der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber den deutschen Asylbehörden im schweizerischen Asylverfahren keine Vorteile ableiten kann, dass gemäss EMARK 2006 Nr. 33 E. 6 S. 368 ff. ausnahmsweise auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist, was vorliegend angesichts der von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden kann,

4 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die Beschwerdeführerin bei den deutschen und schweizerischen Asylbehörden völlig verschiedene Lebensgeschichten vorbrachte, welche im Weiteren erhebliche Unstimmigkeiten enthalten und unglaubhaft sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat Nigeria als zumutbar zu erachten ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG) dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a ANAG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Land (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand am:

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