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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2017 E-3011/2017

4 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,374 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3011/2017

Urteil v o m 4 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2017 / N (…).

E-3011/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2015 und anlässlich der Anhörung vom 10. August 2016 seine Asylgründe vortragen konnte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, zirka anfangs August 2015 habe er bei einem Strassenfest zwei ihm fremde Männer kennengelernt, die ihm aufgrund seiner aktuellen Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung in einer anderen Stadt in Aussicht gestellt hätten, dass er tags darauf mit den Männern in die andere Stadt gereist sei, wo sie gegen Mittag an einem Platz Tee getrunken hätten, dass zirka hundertfünfzig Meter entfernt unvermittelt eine Bombe explodiert sei, wobei Menschen getötet worden seien, dass die beiden Männer ihm erklärt hätten, die Bombenexplosion veranlasst zu haben, worauf er sich habe entfernen wollen, dass die Männer ihm gedroht hätten, ihn zu töten, wenn er nicht mit ihnen gehen würde, und sie ihm monatlich USD 1500 angeboten hätten, wenn er mit ihnen nach Syrien kommen und dort für den Dschihad arbeiten würde, dass er den Männern vorerst Kooperation vorgetäuscht habe, sich innerlich jedoch von diesen habe trennen wollen, was ihm auch gleichentags gelungen sei und er sich ins Dorf, wo sein Vater gelebt habe, habe absetzen können, dass er seinem Vater vom Vorgefallenen berichtet habe, worauf dieser sehr zornig reagiert habe und seine Freunde im Dorf ihm geraten hätten, die Türkei zu verlassen, da die Leute vom „Islamischen Staat“ (IS) ihn finden und töten würden, dass er mit dem Taxi nach Istanbul gereist sei, wo er zirka einen Monat bei einem Cousin gewohnt habe, bevor er am 1. September 2015 mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland verlassen habe und nach Europa gelangt sei,

E-3011/2017 dass nach seiner Ausreise aus der Türkei sich unbekannte Personen bei seinen Verwandten in mehreren Orten in der Türkei erkundigt hätten, weshalb er davon ausgehe, dass er vom IS gesucht werde, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für sein Asylgesuch im Einzelnen auf die vorinstanzlichen Akten und die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass das SEM mit Verfügung vom 20. April 2017 – eröffnet am 26. April 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2017 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragt, der Asylentscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Asyleigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt wurde, dass die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktnahme und jegliche Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates zu unterlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Mai 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 16. Juni 2017 erhob,

E-3011/2017 dass der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, abgewiesen wurde, dass in der Zwischenverfügung zudem festgestellt wurde, auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten, dass der Kostenvorschuss am 16. Juni 2017 einbezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-3011/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wichtige und asylrelevante Tatsachen verheimlicht, weil er befürchtet habe, (ansonsten) als Mitglied des IS eingestuft zu werden, dass er – immer entgegen der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren – seit seiner Kindheit Interesse am radikalen Islam gehabt und sich diesem im Verlaufe seiner Schulzeit und Jugend vertieft zugewandt habe, dass er sich seit Juni 2012 als Mitglied einer islamischen Sekte angeschlossen und er jeglichen Kontakt mit seiner Familie abgebrochen habe, dass ihm die Sekte Kost und Logis geboten habe, dass er bei seinen regelmässigen Besuchen der Moschee Bekanntschaft mit einem Anhänger des IS gemacht habe und so erste Kontakte zum IS entstanden seien, die sich mit der Zeit verstärkt hätten, dass er sich einer Gruppe angeschlossen habe, deren Arbeit es gewesen sei, Geld zu sammeln und neue junge Männer für die Gruppe zu rekrutieren, dass er während seines (ordentlichen) Militärdienstes (in der türkischen Armee) an der Grenze zu Syrien zum Einsatz gekommen und in diesem Rahmen vom IS beauftragt worden sei, Menschen über die Grenze zu schmuggeln, und er dieser Aufgabe mehrere Male nachgekommen sei, dass er, wie im vorinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemacht, im August 2015 Augenzeuge eines Bombenattentates geworden sei, für das sich unter anderen einer seiner IS-Kameraden verantwortlich bezeichnet habe,

E-3011/2017 dass, wie er in der Beschwerde (wieder neu) vorbringt, er bis zu diesem Anschlag über den IS keine Fragen gestellt und auch nicht geglaubt habe, was die Medien über den IS geschrieben hätten, dass er bei diesem Anschlag das erste Mal selber miterlebt habe, was IS heisse und sich betroffen vom IS abgewandt habe, dass er sich insbesondere davor fürchte, sein Austritt aus dem IS werde mit seinem Tod gerächt werden, dass der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Sachverhalt als nachgeschoben zu betrachten ist, dass der in der Beschwerde genannte Erklärungsversuch, er habe erst jetzt die Wahrheit erzählen können, weil er nun umfassender über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei, nicht tauglich ist, wurde der Beschwerdeführer doch im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt und umfassend über seine Mitwirkungspflicht ins Bild gesetzt (Akten SEM A8/13 S. 2, A20/19 S. 2), dass zudem nicht überzeugend ist, wenn mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe den nun neu vorgebrachten Sachverhalt vorerst verheimlicht, weil er befürchtet habe, als Mitglied des IS eingestuft zu werden, hat er sich doch konsequent und gänzlich von der Ideologie und den grausamen Machenschaften des IS distanziert, dass aufgrund der Gesamtumstände die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht glaubhaft gemacht ist, dass mit der Beschwerde den Argumenten in der angefochtenen Verfügung, die zur Ablehnung des Asylgesuches führten, nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass nach Prüfung der Akten die Folgerung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der vorgebrachte Sachverhalt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe und somit das Asylgesuch abzulehnen sei, im Resultat nicht zu beanstanden ist und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in entscheidwesentlicher Hinsicht namentlich die Feststellung der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist, dass es sich vorliegend lediglich

E-3011/2017 um einen Anwerbungsversuch der IS-Leute gehandelt hat und es sich aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgungssituation seitens der Terrororganisation IS ergeben, dass im Weiteren nicht davon auszugehen ist, dass eine Person, die nicht für den IS kämpfen will, von diesem in der Türkei landesweit gesucht würde, dass zudem auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer seitens des türkischen Staates Massnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Fotografien nichts zu ändern vermögen, dass die entsprechenden Einwände und Vorbringen in der Beschwerde bei dieser Sachlage nicht stichhaltig sind, dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-3011/2017 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle des Beschwerdeführers verneinte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in die Türkei sowohl über ein breites familiäres und bekanntschaftliches Beziehungsnetz in mehreren Städten als auch über eine wirtschaftliche Grundlage (solide Schulbildung [Gymnasium], Berufserfahrung im Bau- und Gastgewerbe) verfügt, dass sich der Wegweisungsvollzug demnach als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass demnach keine Gründe ersichtlich sind, die einen Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen müssten und der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

E-3011/2017 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3011/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

E-3011/2017 — Bundesverwaltungsgericht 04.07.2017 E-3011/2017 — Swissrulings