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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2015 E-3006/2015

20 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,788 mots·~14 min·1

Résumé

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 24. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3006/2015

Urteil v o m 2 0 . M a i 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Advokatur und Notariat An der Aare, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).

E-3006/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Januar 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2015 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass dieses Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil E- 511/2015 vom 2. Februar 2015 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abwies, unter besonderer Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen ([…]) Situation, dass dieser am 9. März 2015 nach Italien überstellt wurde, dass er am 25. März 2015 am Schalter des Migrationsamtes Aargau vorsprach und seine Absicht kundtat, aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit in Italien in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellen zu wollen, woraufhin ihm erklärt wurde, dass er ein solches Gesuch schriftlich einzureichen habe, was er indessen unterliess, dass er am 2. April 2015 durch das Migrationsamt betreffend seine rechtswidrige Einreise und den illegalen Aufenthalt einvernommen wurde und dabei erklärte, nach der Überstellung nach Italien keinen Behördenkontakt gehabt zu haben und nach etwa drei Tagen aus gesundheitlichen Gründen wieder in die Schweiz gereist zu sein, dass er im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zu einer erneuten Überstellung nach Italien in Anwendung der Dublin-Vertragsgrundlagen erklärte, seine (am 17. Februar 2015 mandatierte) Rechtsvertreterin habe ihm geraten, seine Situation in der Schweiz nochmals prüfen zu lassen und in Italien könne er keine (medizinische) Hilfe erwarten, dass die zuständigen italienischen Behörden am 22. April 2015 einer Dublin-Rückübernahmeanfrage der Schweiz vom 8. April 2015 betreffend den

E-3006/2015 Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (take back) ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2015 in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme nach Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz, habe das Land demzufolge grundsätzlich zu verlassen und Italien habe der Übernahme des Ausländers zugestimmt, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Einwände keine andere Sichtweise ergäben, da es nicht Sache der betreffenden Person sei, den für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern Italien gemäss den Dublin-Vertragsgrundlagen hierfür zuständig sei und das Land Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei, dass keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, wonach Italien diese völkerrechtlichen Verpflichtungen im Falle des Beschwerdeführers nicht einhalten würde, dass das Land zudem die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG mit dem dort garantierten Zugang zu medizinischer Versorgung umgesetzt habe und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei medizinischen Problemen an eine entsprechende Einrichtung in Italien zu wenden, dass mithin keine gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechenden Hinweise vorlägen und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 22. Oktober 2015 zu erfolgen habe,

E-3006/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei das SEM anzuweisen, Garantien aus Italien anzufordern, wonach er dort die nötige medizinische Behandlung erhalte, dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt, dass er in der Begründung die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren nicht bestreitet, jedoch einen Anspruch auf Selbsteintritt der Schweiz gemäss Dublin-III-Verordnung geltend macht, da seine gesundheitliche Verfassung, der fehlende Zugang zu medizinischer Behandlung und die unzureichende Unterkunfts-, Hygiene- und Ernährungssituation in Italien eine Rückkehr dorthin nicht zuliessen und ein Vollzug angesichts der ihm dort drohenden Existenzgefährdung gegen Art. 3 EMRK verstiesse, dass er als kranker Mann eine besonders verletzliche Person sei, auf welchen Umstand das SEM in der angefochtenen Verfügung in Verletzung der Begründungspflicht gar nicht eingehe, obwohl er dies in der Anhörung vom 8. Mai 2015 deponiert habe, dass das SEM insoweit den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe und es diesen Mangel unter Berücksichtigung des nun als Beweismittel vorlegbaren Arztberichts vom (…) Januar 2015, gemäss welchem er an (…) gelitten habe und sich vom (…) bis (…) 2015 in (…) Behandlung befunden habe, nachzuholen habe, dass er am (…) 2015 einen weiteren Arzttermin habe und der entsprechende Bericht abzuwarten sei, dass er zudem (…) aufweise, was seine Situation in Italien betreffend medizinische Versorgung, Betreuung, Unterkunft und materielle Versorgung zusätzlich in existenzbedrohender Weise erschweren werde, selbst wenn er dort wohl eine "protezione sussidiaria" erhalten werde,

E-3006/2015 dass in Anbetracht seiner damit bestehenden besonderen Verletzlichkeit das SEM vor einem Wegweisungsvollzug nach Italien von Amtes wegen Garantien entsprechend einem letzthin ergangenen Urteil des EGMR betreffend eine nach Italien zu überstellende achtköpfige afghanische Familie einzuholen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2015 den Vollzug der Wegweisung nach Italien antragsgemäss einstweilen vorsorglich aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM die auf Art. 64a AuG gestützte und damit rein ausländerrechtliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den Vollzug zu Recht verfügt hat, dass der Antrag auf Selbsteintritt hingegen ein asylrechtlicher ist und damit über den durch die angefochtene Verfügung vorgegebenen Verfahrensgegenstand hinausgeht, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass sich der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter auch in anderen formell- oder materiellrechtlichen Zusammenhängen nicht

E-3006/2015 bewusst zu sein scheint, dass es sich vorliegend um ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit einzig ausländerrechtlicher statt asylrechtlicher Spezialgesetzgebung handelt, dass in der Beschwerde zahlreiche Rügen und Behauptungen trotz fehlenden Asylgesuchs nach der Wiedereinreise in die Schweiz fälschlicherweise auf asylgesetzliche Bestimmungen abgestützt werden, wogegen das SEM das Verfahren zutreffend nach Massgabe des Ausländerrechts durchgeführt und seinen Entscheid entsprechend begründet hat, dass das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht aus den Akten hervorgeht und deshalb zugunsten des Beschwerdeführers auf das in der Beschwerde angegebene Eröffnungsdatum vom 5. Mai 2015 abzustellen ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde abgesehen von der zuvor erwähnten Einschränkung einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, da sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen vorliegend offensichtlich erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer seit der Wiedereinreise illegal in der Schweiz aufhält – insbesondere hat er kein schriftliches neues Asylgesuch gestellt –, er weiterhin unbestrittenermassen weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Zuständigkeit Italiens im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde,

E-3006/2015 dass daneben zu prüfen ist, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, der FK und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass Italien auch an die so genannte "Aufnahmerichtlinie" gebunden ist, diese in Landesrecht umgesetzt hat und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise verbesserungsbedürftig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen, dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychiatrischen bzw. psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

E-3006/2015 dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme darzutun vermag, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass sich das SEM entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3) durchaus mit dessen gesundheitlicher Situation auseinandergesetzt und diese in rechtskonformer Würdigung auf Basis der zu jenem Zeitpunkt bekannten Vorbringen und Aktenlage gewürdigt hat, weshalb weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch der Abklärungspflicht ersichtlich ist, zumal sich der Beschwerdeführer in seinen Gegenbehauptungen auf eine imaginäre "Anhörung vom 8. Mai 2015" stützt, dass der Arztbericht vom (…) Januar 2015 offensichtlich keine andere Sichtweise begründet, da die dort diagnostizierte (…) nicht eine vollzugshinderliche Gravität aufweist, der Austritt definitiv und unter Verschreibung von Medikamenten erfolgte und im Übrigen einzig eine Verlaufskontrolle der Medikation (…) als indiziert erachtet wurde, dass es abgesehen davon erstaunt, dass der Bericht vom (…) Januar 2015 erst im jetzigen Zeitpunkt vorgelegt wird, obwohl er und die darin bestätigte (…) sich noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des (Dublin-) Asylverfahrens verwirklicht haben, dass ein Bericht über einen per (…) 2015 terminierten Besuch beim (…) nicht abzuwarten ist, da er an der grundsätzlichen medizinischen Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Italien nichts ändern kann und im Übrigen der Anlass des Besuchs

E-3006/2015 aus der Beschwerde auch nicht ansatzweise hervorgeht, weshalb davon auszugehen ist, es handle sich einzig um eine Verlaufskontrolle der Medikation, wie sie im Arztbericht vom (…) Januar 2015 als indiziert erachtet wurde, dass die (…) weder ausgewiesen sind noch vom Beschwerdeführer bislang als behandlungswürdig erachtet wurden, weshalb der Beschwerdeführer auch hierzu auf die medizinischen Einrichtungen in Italien zu verweisen ist, dass in diesem Zusammenhang klarzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung vom 9. März 2015 nach Italien weder Kontakt zu italienischen Behörden gesucht noch irgendwelche medizinische Behandlung in Anspruch genommen hat, sondern nach drei Tagen bereits wieder die Reise in die Schweiz angetreten hat, dass vor diesem Hintergrund die Behauptung von nicht zugänglicher medizinischer Versorgung und Betreuung und anderweitiger anspruchsgemässer Unterstützung in Italien nicht zu überzeugen vermag, dass aufgrund dessen sowie der gesamten Akten und Umstände die Annahme einer besonderen, vollzugshinderlichen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers und seine Forderung, das SEM habe vor einem Wegweisungsvollzug nach Italien von Amtes wegen Garantien entsprechend einem letzthin ergangenen Urteil des EGMR betreffend eine nach Italien zu überstellende achtköpfige afghanische Familie einzuholen, nicht nachvollziehbar sind, dass abgesehen davon eine sinngemäss geltend gemachte Analogie zum offenbar angesprochenen Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) klar nicht gegeben ist und in der Beschwerde auch nicht hinreichend erläutert wird, dass dort nämlich die besondere Verletzlichkeit in der Tatsache einer vielköpfigen Familie mit minderjährigen Kindern und damit bestehenden erhöhten Anforderungen insbesondere an die Unterbringung erkannt wurde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden im Bedarfsfall vorgängig

E-3006/2015 in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), sollte sich dies im Überstellungszeitpunkt als erforderlich erweisen, dass damit sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da Italien der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit Eintretensanspruch besteht, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache abgeschlossen ist, weshalb die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3006/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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