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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2015 E-3002/2015

28 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,157 mots·~16 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3002/2015

Urteil v o m 2 8 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), und ihr Sohn B._______, geboren (…), Libyen, beide vertreten durch Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).

E-3002/2015 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Februar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 6. Februar 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt, und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichteintretensverfügung und einer Wegweisung nach Frankreich gewährt, welches Land gestützt auf ihre Einreise mit einem französischen Schengen-Visum mutmasslich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, sie möchte nicht nach Frankreich gehen und sie habe Bekannte in der Schweiz. A.b. Am 3. März 2015 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und bald niederkommen werde. Die französischen Behörden stimmten der Übernahme am 13. März 2015 zu. A.c. Mit Verfügung vom 13. März 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Frankreich weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. A.d. Eine gegen diese Verfügung am 30. März 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2015 gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. März 2015 auf und wies das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. A.e. Am 7. April 2015 kam der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt. A.f. Das SEM trat mit Verfügung vom 30. April 2015 – eröffnet am 5. Mai 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Frankreich weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.

E-3002/2015 B. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In formeller Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das SEM sei anzuweisen, keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Bestätigung des C._______ vom (…) und einen Kurzbericht der D._______ vom (…) ein. C. Mit Telefax vom 13. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus (Art.56 VwVG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-3002/2015 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da es nicht ausreiche, sie vor der Geburt ihres Kindes anzuhören. Sie müsse nach der Geburt erneut angehört und es müsse abgeklärt werden, ob es ihr zumutbar sei, mit einem neugeborenen Kind die Schweiz zu verlassen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-

E-3002/2015 gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Sohn der Beschwerdeführerin werde in deren Asylverfahren einbezogen. In den Erwägungen zum Wegweisungsvollzug wies es darauf hin, eine allfällig benötigte medizinische Behandlung im Zusammenhang mit der Geburt könne auch in Frankreich in Anspruch genommen werden, die französischen Behörden würden im Vorfeld der Überstellung auf die zwischenzeitlich erfolgte Geburt hingewiesen, und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM die Geburt zur Kenntnis genommen hat und die Situation der Beschwerdeführerin mit ihrem Baby bei der Organisation der Überstellung angemessen berücksichtigen wird. Es weist explizit darauf hin, dass auch dem Gesundheitszustand des Sohnes Rechnung getragen wird. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde war eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin nicht angezeigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von

E-3002/2015 Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein vom (…) bis (…) gültiges Visum für Frankreich verfügt. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 3. März 2015 am 13. März 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben und wird in der Beschwerde nicht bestritten. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni

E-3002/2015 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 In einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner Kognition in Dublin-Verfahren seit den Rechtsänderungen vom 1. Februar 2014 und zur Prüfungspflicht des SEM bei der Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und bestätigte darin die bisherige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des SEM (Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5.5 und 6.1; BVGE 2010/45 und 2011/9): Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dem Gericht kommt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu. Das SEM hat demgemäss die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen, sobald eine asylsuchende Person Umstände geltend macht, welche die Überstellung aufgrund der Lage im zuständigen Staat oder aufgrund der persönlichen Situation als problematisch erscheinen lassen. Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet. Liegen andere, humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) darauf, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht habe (a.a.O. E. 8).

E-3002/2015 6.3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, es widerspreche dem Grundsatz der Humanität und der Verhältnismässigkeit, dass die Beschwerdeführerin praktisch aus dem Wochenbett in Ausschaffungshaft genommen werde und die Schweiz verlassen müsse. Ihr neugeborenes Kind leide an Herzproblemen und habe (…) auf der Notfallstation des C._______ untersucht werden müssen. Es sei offen, ob und wie weit die Herzprobleme zu einer allfälligen Operation führen würden. Eine Wegweisung ohne ihr Kind sei nicht möglich. Zudem habe die Beschwerdeführerin psychische Probleme wegen der Ausschaffung und der Krankheit ihres Kindes. Sodann seien sie in Frankreich nicht vor Verfolgung durch oppositionelle libysche Rebellengruppen sicher. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich noch nicht ausreichend von der Geburt erholt und es sei unklar, ob ihr Sohn am Herz operiert werden müsse, handelt es sich um Umstände, welche bei der Überstellung zu beachten sind. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, wird dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bei der Überstellung Rechnung getragen. Aufgrund der vagen Angaben in der Beschwerde, wonach bei ihrem Sohn der "Verdacht auf Herzprobleme" diagnostiziert worden sei, und des Fehlens jeglicher medizinischer Unterlagen hierzu, ist eine Einschätzung der notwendigen Behandlung zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Es kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung in Frankreich ausreichend und dem westeuropäischen Standard entsprechend gewährleistet ist (vgl. nachfolgend E. 6.3.3). Dies gilt auch für die gemäss Kurzbericht der D._______ vom (…) empfohlene ambulante Gesprächstherapie. Wie das SEM zutreffend festhielt, besteht sodann in Frankreich ausreichender Schutz vor der befürchteten Verfolgung durch oppositionelle libysche Gruppierungen. Die Vorinstanz hat diese Faktoren nach dem Gesagten richtigerweise im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt. Eine Ermessensunterschreitung liegt mithin nicht vor. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe

E-3002/2015 für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sodann hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin macht implizit geltend, sie und ihr Kind seien derzeit nicht reisefähig, und eine Überstellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus, womit Art. 3 EMRK verletzt werde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht zu. Wie zudem bereits ausgeführt wurde, verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, tragen den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung und werden die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, wird dem Gesundheitszustand beziehungsweise einer

E-3002/2015 vorübergehenden Reiseunfähigkeit bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung getragen. 6.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG und Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen.

E-3002/2015 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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