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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2011 E-2999/2009

8 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,934 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2999/2009 Urteil vom 8. März 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______ Kosovo / Serbien, alle vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N (…) .

E-2999/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige Kosovos serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Gorni Livoc, Gemeinde Gnjilane, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. März 2009 und gelangten am 15. März 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden sie am 19. März summarisch zu ihrem Asylgesuch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeweisen. Am 24. März 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten in einem ethnisch gemischten Dorf gelebt, dessen Bevölkerung aus etwa 30 Prozent Serben und 70 Prozent Kosovoalbanern bestanden habe. Als serbische Minderheit seien sie verschiedenen Schikanen und Übergriffen ausgesetzt gewesen. In der Nacht vom 10. oder 15. März 2002 hätten Unbekannte auf ihr Haus geschossen. Seit der Unabhängigkeit Kosovos habe sich die Situation für sie weiter verschlechtert. Am 19. Dezember 2008 hätten albanische Schulkinder eine Fensterscheibe ihres Hauses mit Steinen eingeworfen. Ausserdem seien sie von unbekannten Albanern wiederholt beschimpft und provoziert worden. Unbekannte aus dem Dorf hätten sie ausserdem bedroht und sie aufgefordert, ihr Landwirtschaftsgut nicht mehr zu bewirtschaften. Am 1. März 2009 habe ein sechzehnjähriger Kosovoalbaner ein achtjähriges serbisches Mädchen vergewaltigen wollen. Aus Angst, ihrer Tochter könnte dasselbe passieren, hätten sie sich zur Ausreise aus dem Kosovo entschieden und seien in die Schweiz geflüchtet. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotos zu den Akten, auf denen die eingeschlagene Fensterscheibe und vier Einschüsse in der Hausfassade zu sehen seien. Der Beschwerdeführer reichte seine UNMIK-Karte und die Beschwerdeführerin ihre serbische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. April 2009 – gleichentags eröffnet – bezeichnete das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als asylrechtlich nicht erheblich, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Mai 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

E-2999/2009 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2009 hielt die Vorinstanz vollumgänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 (Poststempel) machte der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend und reichte einen ärztlichen Bericht vom 26. Mai 2009 des TZZ Therapiezentrums AG zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, der mit Eingabe vom 29. November 2010 ins Recht gelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

E-2999/2009 endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2999/2009 4. 4.1. 4.1.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben gekommen. Es könne jedoch nicht von einer allgemeinen Vertreibung ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils funktionieren. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Weil demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall asylrechtlich nicht relevant. Daran vermöchten auch die beiden zu den Akten gelegten Fotos nichts zu ändern. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.1.2. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM fest, dieser sei zulässig, zumal die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in

E-2999/2009 den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr in den Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Die Beschwerdeführenden würden aus D._______, stammen, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Eine Prüfung der Akten habe ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Vorliegend sei aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2. In ihrer Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden vorab die bereits anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Behelligungen, welche ihnen in Kosovo widerfahren seien. Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten die Vorfälle im Jahr 2002, bei welchen von Unbekannten auf ihr Haus geschossen worden sei, der KFOR und den Polizeibehörden gemeldet. Es sei jedoch nichts geschehen, was zeige, dass die Schutzorgane in Kosovo passiv seien. Es bestehe nicht der Wille des Staates, die Minderheiten zu schützen. In der angefochtenen Verfügung werde vorgebracht, die Beschwerdeführenden hätten eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Dies sei jedoch nicht der Fall, da Serbien für die Beschwerdeführenden ein fremdes Land sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer aufgrund der in Kosovo erlittenen Traumata psychische Probleme und habe in der Schweiz einen Psychiater aufgesucht. 5. 5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden, welche aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, infolge serbischer Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem

E-2999/2009 Gesetz (Nr. 135/04, 21 Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. das zur Publikation in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2010/41 bestimmte Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1). 5.2. Das BFM legt in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht genügen. 5.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt einerseits fest, dass die Beschwerdeführenden nach der geltend gemachten Beschiessung ihres Hauses im Jahr 2002 noch sieben Jahre lang in ihrer Heimat verblieben sind; dieses Ereignis war – jedenfalls in zeitlicher Hinsicht – offensichtlich nicht kausal für ihre Ausreise im Frühling 2009. 5.2.2. Den übrigen Nachteilen, welche die Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben haben (Einwerfen einer Fensterscheibe durch Schüler, Beschimpfungen und Bedrohungen), ist mangels Intensität die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Ausserdem ist mit der Vorinstanz auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei den Sicherheitsbehörden des Heimatstaates um Schutz vor Übergriffen zu bemühen. 5.2.3. Schliesslich ist festzustellen, dass den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, den Beschwerdeführenden drohe in ihrem zweiten Heimatland, Serbien, Verfolgung. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht erheblich sind und die Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E-2999/2009 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54f.). 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der aus D._______ im Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Nachstehend wird demnach geprüft, ob für die

E-2999/2009 Beschwerdeführenden eine Zufluchtsmöglichkeit im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. 7.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbische Enklave im Norden Kosovos keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). 7.3.3. Damit stellt sich die Frage, ob den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme der inner- respektive drittstaatlichen Aufenthaltsalternativen Nordkosovo oder Serbien auch individuell zuzumuten ist. Bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit unter diesem Gesichtspunkt sind naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen als bei einer Rückführung in die Heimatregion. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im konkreten Einzelfall insbesondere Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des persönlichen Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und soziale Aspekte gebührend zu berücksichtigen (vgl. zum, Ganzen das Urteil D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. insbesondere E. 8.3.3.6). 7.3.4. Vorliegend ist nach Durchsicht der Akten zunächst festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um alleinstehende Erwachsene, sondern um eine Familie mit einer (…)-jährigen und einer (…)-jährigen Tochter handelt. Der Beschwerdeführer hat einen Mittelschulabschluss mit Fachrichtung E._______ und hat in der Landwirtschaft auf dem eigenen Land gearbeitet. Seine Eltern leben beide in der Schweiz; er ist als Einzelkind aufgewachsen, es leben nur entfernte Verwandte in Kosovo. In Serbien hat er keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen. Die Beschwerdeführerin hat einen Mittelschulabschluss als F._______ erworben und im eigenen Haushalt gearbeitet. Ihr Vater ist verstorben, ihre Schwester und ihre Mutter sind nach wie vor im Süden Kosovos wohnhaft; auch sie hat in Serbien weder Verwandte noch Bekannte. Der Beschwerdeführer macht ausserdem psychische Probleme infolge der Ereignisse im Kosovo geltend. In einem Arztbericht des G._______ vom 21. November 2010 wird auf eine ambulante Krisenintervention wegen eines depressiven Zustands mit latenter Suizidalität hingewiesen und festgestellt, die

E-2999/2009 gesundheitlichen Beschwerden des Patienten würden für eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen. Weiter wird im Arztbericht festgehalten: "Therapeutisch sind regelmässig psychiatrische Konsultationen dringend indiziert. Im Weiteren ist eine langfristige psychopharmakologische Behandlung sehr notwendig". 7.4. Die Beschwerdeführenden verfügen, soweit feststellbar, weder in der Enklave im Norden Kosovos, wo die Serben die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung stellen, noch in Serbien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sie kaum in der Lage sein dürften, sich im Nordkosovo oder in Serbien wirtschaftlich und sozial zu integrieren und den Unterhalt der vierköpfigen Familie sicherzustellen. 7.5. Unter diesen Umständen erscheint somit derzeit ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien oder in den Norden des Kosovos unzumutbar. Letzteres hatte, wie oben erwähnt, bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt. Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist das Rechtsmittel abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. April 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, soweit diese unterliegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-2999/2009 9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.‒ (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-2999/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.‒ zu entrichten. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:

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