Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.05.2008 E-2995/2008

15 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,004 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-2995/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A_______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2995/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehörigkeit tamilischer Ethnie, am 28. Februar 1983 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht hat, welches nach unkontrollierter Ausreise am 2. Februar 1984 als gegenstandslos erklärt wurde, dass ein zweites Asylgesuch vom 3. Mai 1984 am 29. Mai 1984 ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben wurde, dass ein drittes Asylgesuch vom 12. Juni 1984 am 9. Mai 1985 wegen Unglaubhaftigkeit und fehlender Asylrelevanz rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt wurde, dass am 13. Januar 1993 auf Grund eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt wurde, welche am 6. April 1995 erlosch, nachdem der Beschwerdeführer am 31. Januar 1995 die Schweiz verlassen hatte, dass er am 11. Dezember 1996 ein viertes Asylgesuch einreichte, welches vom vormaligen BFF rechtskräftig abgewiesen wurde, dass er am 17. September 2000 infolge der verfügten Wegweisung in seinen Heimatstaat zurückgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2008 das fünfte Asylgesuch einreichte, dass er am 10. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt und am 23. April 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass bezüglich der zu seinem Asylgesuch geltend gemachten Gründe auf die Akten verwiesen werden kann und auf die wesentlichen Vorbringen im Rahmen unten ausgeführter Feststellungen und Erwägungen einzugehen ist, dass die französischen Behörden am 11. April 2008 einem Rückübernahmeersuchen des BFM entsprach und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, E-2995/2008 dass der Beschwerdeführer in Beanspruchung des ihm anlässlich der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Rücküberstellung nach Frankreich geltend machte, er kenne die Schweiz gut und er möchte in keinem anderen Land Asyl beantragen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hätte und jenes Land die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe, dass der Beschwerdeführer weder eine enge Beziehung zu Personen noch nahe Angehörige in der Schweiz hätte, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG infolge fehlender konkreter und aktueller Verfolgung offensichtlich nicht erfülle, dass schliesslich keine Hinweise bestünden, wonach Frankreich keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bieten würde, ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe, die Konventionen in der Praxis auch anwende, damit die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle und als sicherer Drittstaat zu bezeichnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und dabei die Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Asylakten, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich Punkt 2-4 des Dispositivs, die Feststellung der Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis um Entscheid über die Beschwerde von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, die Gewährung der unent- E-2995/2008 geltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-2995/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass sich der Beschwerdeführer – trotz seiner anlässlich der Befragung im Empfangszentrum Basel vom 10. April 2008 nicht ganz schlüssigen Angaben – vor seiner Einreise in die Schweiz genügend lange bei seinem Bruder in Frankreich aufgehalten hat, um ein Nichteintreten im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine nahen Angehörige oder Personen verfügt, zu denen er eine enge Beziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG hätte, hat er doch anlässlich der Anhörung beim BFM vom 23. April 2008 angegeben, hier keine Verwandte oder Bekannte zu haben, dass er auch auf die Frage, wieso er sein Asylgesuch nicht in Frankreich stellen würde, keine Angaben zu ihm nahestehende Personen in der Schweiz gemacht hat, dass infolgedessen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift als nachgeschoben und nicht plausibel erscheinen, E-2995/2008 dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Frankreich betreffend den Beschwerdeführer den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachten wird, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-2995/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird, dass auch der in Art. 8 EMRK verankerte Schutz des Familienlebens bei einer Rückführung nach Frankreich offensichtlich nicht tangiert ist, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen und solche auch nicht substanziell geltend gemacht werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, E-2995/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, weshalb die Beschwerde inklusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen , dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2995/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - die _______(per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 9

E-2995/2008 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2008 E-2995/2008 — Swissrulings