Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2991/2020
Urteil v o m 1 5 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 / N (…).
E-2991/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Nordprovinz, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (…) Oktober 2013 auf dem Luftweg und gelangte via Malaysia und Tokio nach [Dublin-Staat] Am 12. Oktober 2016 reiste er von dort in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 24. Oktober 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu einen Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach [Dublin-Staat] als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg. Am 18. Januar 2017 wurde er vom Kanton (…) als verschwunden gemeldet. B.b Am 22. Juni 2018 meldete er sich wieder bei den zuständigen kantonalen Behörden an und erklärte, er habe sich zwischenzeitlich in [Dublin- Staat] aufgehalten. Nachdem [Dublin-Staat] eine Rückübernahme ablehnte, wurde er am 11. Juli 2018 ins nationale Asylverfahren aufgenommen. Die [Asylakten des Dublin-Staats] wurden vom SEM beigezogen (vgl. A33/15). B.c Am 24. September 2019 fand eine vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei machte er geltend, er habe zuerst in D._______ gelebt und dort die Schule besucht. Er habe dann als Landwirt auf seinem eigenen Land und später als Maler, Kokosnussverkäufer und als Fischer gearbeitet. Seine Familie sei wohlhabend. In D._______ habe er wie andere die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen müssen, indem er ihnen Essen gegeben habe, zu Meetings gegangen sei und bei Anlässen geholfen habe. Vor allem die Familie [von L._______] sei bei den LTTE aktiv gewesen. Im Jahre 1999 sei er nach E._______ gezogen, wobei er auch einige Zeit in F._______ gewohnt habe, weil dort eine reiche Tante seiner Frau gelebt habe. Im März 2007 sei er zusammen mit [nahen Verwandten L._______ und M._______] in F._______ in eine Militäraktion der Armee geraten und dabei am (…) verletzt worden. L._______ und M._______ hätten entkommen können, während er selbst in ein Spital in E._______ gebracht worden sei. Dort sei er mehrfach vom Criminal Investigation Department (CID) zu seinen LTTE-Kontakten verhört worden. Aufgrund eines Arrangements [naher Verwandter N._______] mit einem Arzt
E-2991/2020 des Spitals habe er jedoch in ein gemietetes Zimmer ausserhalb des Spitals transferiert werden können, wo er für drei beziehungsweise vier Monate untergebracht worden sei. Die nachfolgenden Jahre habe er sich in einem Wohnheim in G._______ versteckt gehalten, wo (…) Priester gewesen sei. Während dieser Zeit sei er immer wieder vom CID zu Hause gesucht worden. Nach Ende des Krieges habe er erfahren, dass L._______ und M._______ in der Schlussphase des Krieges umgekommen seien. Im September 2013 hätten in Sri Lanka Wahlen stattgefunden, wobei er einen Politiker der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt habe, indem er Plakate aufgeklebt und bei Veranstaltungen geholfen habe. Während den Wahlen seien Verhaftungen verboten gewesen, weshalb er in dieser Zeit bei N._______ habe leben können. Kurz nach den Wahlen habe er indessen wieder fliehen müssen, weil Angehörige des CID bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. N._______ habe daraufhin seine Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass er in Sri Lanka wiederholt vom CID gesucht worden sei. In [Dublin- Staat] sei sein Asylgesuch mehrfach abgelehnt worden, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. B.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte, ausgestellt am (…) 2003, seine Geburtsurkunde, ausgestellt am (…) 2012, ein sri-lankisches Arztzeugnis vom (…) 2007 im Original sowie die mit Datum vom (…) beglaubigte Kopie der Todesbescheinigung [von L._______ und M._______] zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 6. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es hätten sich aus dem Vergleich der Anhörungen vor den [Behörden des Dublin-Staats] und den Schweizer Behörden Widersprüche ergeben und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. D. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 30. April 2020 eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen geltend machte, die Wiedersprüche seien das Ergebnis einer unzureichenden Anhörung durch die [Behörden des Dublin-Staats].
E-2991/2020 E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 – eröffnet am 12. Mai 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 9. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen sowie subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurde ein autorenloser Bericht «Gotabaya Rajapaksa’s Präsidentschaft – Menschenrechte unter Beschuss» vom 16. Januar 2020 beigelegt. G. Am 11. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde beim Gericht und hielt dabei fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit ergänzender Eingabe vom 17. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer je ein Foto von ihm mit einer Narbe am (…) und an (…) nach. I. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E-2991/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (SR 142.31; AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-2991/2020 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. In der Beschwerdeschrift wird beantragt, angesichts der bisher verschwiegenen LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kämpfer sei eine erneute Anhörung anzusetzen (Beschwerde S. 11 und 21). Damit wird sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltserstellung gerügt. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 3.2 Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls zeigt, dass der Beschwerdeführer eingehend befragt wurde und ihm ausreichend Zeit eingeräumt wurde, sich zu den einzelnen Punkten zu äussern. Die Frage nach weiteren LTTE-Tätigkeiten hat er verneint (vgl. A27/18 F80) und die Frage, ob er alles Wesentliche für sein Asylgesuch vorbringen konnte mehrfach bejaht (a.a.O. F117 und F128). Aus dem Anhörungsprotokoll wird sodann nicht ersichtlich, dass er gewisse Sachverhaltselemente nicht hätte vorbringen können. Zwar werden auf Beschwerdeebene Sachverhaltselemente vorgetragen, die in der Anhörung nicht zur Sprache gekommen waren (vgl. E. 4.4.2). Indessen entsteht vor dem Hintergrund der unglaubhaften und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. dazu unten E. 5) und seiner untauglichen Rechtfertigungsversuche für seine nachträglichen Vorbringen (vgl. E. 4.4.1) der bleibende Eindruck, dass seine angebliche Tätigkeit als LTTE-Kämpfer ergänzt wurde, um seiner Asylbegründung im Nachhinein asylrelevante Substanz zu verleihen. Somit vermögen die auf Beschwerdeebene ergänzten Elemente die Annahme, dass der Sachverhalt anlässlich der Anhörung rechtsgenüglich abgeklärt wurde, nicht umzustossen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung erweist sich damit als unbegründet. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, ist abzuweisen.
E-2991/2020 3.3 Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 4.3 Das SEM betrachtete die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Er habe sich zu seinen persönlichen Verhältnissen, dem Lebenslauf und seiner Verfolgung widersprüchlich geäussert. So habe er an der Erstbefragung von drei, an der Anhörung von acht Geschwistern gesprochen. An der Erstbefragung habe er angegeben, ab dem Jahre 2003 für vier Jahre in [Ausland] gelebt zu haben, während er an der Anhörung angegeben habe, immer in Sri Lanka gelebt zu haben. Zu Beginn der Anhörung habe er zu Protokoll gebracht, von Geburt bis zur Ausreise immer in E._______ gelebt, sodann aber angegeben, von 2008 bis 2013 bei einem Priester in G._______ gewohnt zu haben. An der im [Verfahren des Dublin-Staats] erfolgten Anhörung wiederum habe er vorgebracht, sich ab 2007 jahrelang im Wald in H._______ versteckt zu haben. An der Erstbefragung habe er sodann weder den Wahlkampf im Jahre
E-2991/2020 2013 noch die Folgen erwähnt, hingegen an der Anhörung vorgebracht, politisch aktiv gewesen zu sein. An der Erstbefragung habe er des Weiteren erklärt, im Jahre 2013 aus Sri Lanka ausgereist zu sein, weil ihn dieser Priester nicht mehr habe beherbergen können, während er an der Anhörung angegeben habe, vor seiner Ausreise bei N._______ gewesen zu sein. Es sei ihm schliesslich nicht gelungen, diese Widersprüchlichkeiten aufzulösen. Zudem widersprächen wesentliche Punkte seiner Geschichte der allgemeinen Lebenserfahrung oder der Logik des Handelns. So seien seine angeblichen TNA-Tätigkeiten als auch die so leicht gelungene Flucht vor dem CID zu bezweifeln. Nicht logisch sei zudem, dass N._______ ihm erst Jahre nach seiner Flucht aus dem Spital von der Suche der Behörden nach ihm erzählt haben soll.
Der eingereichten Todesurkunde sowie dem Spitalbericht seiner Verletzung von 2007 liessen sich auch keine Hinweise auf eine aktuelle Verfolgung entnehmen. Zwar sei der Tod seiner Angehörigen bedauerlich, er indiziere indessen keine aktuelle Verfolgung. Ebenso wenig liesse sich anhand seiner Verletzung auf eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden schliessen. Schliesslich sei auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu verneinen, zumal keine Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorlägen. Seine Tätigkeit für die LTTE sei als niederschwellig zu bezeichnen und gehe nicht über das hinaus, was die übrige Bevölkerung für die LTTE getan habe. Auch die angebliche Unterstützung der LTTE durch die Verwandten von L._______ vermöge keine begründete Furcht indizieren. 4.4 4.4.1 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst entgegen, es würden im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens neue Tatsachen ans Licht gebracht, die die Annahme, er werde künftig keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, widerlege. Er habe bisher verschwiegen, dass er LTTE-Kämpfer gewesen sei. Er wisse, dass er wohl auch in der Schweiz durch Spione oder Überläufer der tamilischen Diaspora verraten werden könnte. Zudem hätten ihm Freunde geraten, nicht seine gesamten Tätigkeiten bei den LTTE offenzulegen, ansonsten er allenfalls als asylunwürdig betrachtet werden könne. Es sei somit nachvollziehbar, dass er dies vorher unterlassen habe. Als nicht Rechtskundiger habe er nicht wissen können, dass das Verschweigen sol-
E-2991/2020 cher Tatsachen ihm mehr Schaden als Nutzen bringen würde. Er habe befürchtet, dass eine wichtige Information nach Sri Lanka geraten und seine Familie erneuter Repression ausgesetzt werden könnte. Es sei möglich, dass der sri-lankische Staat ihm eine ranghöhere Rolle bei den LTTE unterstelle, da bei langem Verschweigen einer LTTE-Tätigkeit oft darauf geschlossen werde. Dies hätte schwerwiegende Konsequenzen für ihn. Als ihm indessen der negative Entscheid zugestellt worden sei, sei ihm bewusst geworden, dass er nichts zu verlieren habe und es wagen müsse, diese Elemente den Behörden preiszugeben. Daher seien diese neuen Tatsachen trotz verspäteten Vorbringens zu beachten. 4.4.2 In der Beschwerdeschrift wird die gesamte Verfolgungsgeschichte nochmals eingehend dargelegt und mit an der Anhörung vor dem SEM noch nicht vorgebrachten Elementen ergänzt. Sein in [europäischer Staat J._______] weilender [Verwandter] habe Probleme mit dem indischen Militär und die beiden in der [europäischer Staat K._______] lebenden [Verwandte] seien beide bei den LTTE gewesen. Er selbst sei zwischen 1987 und 1999, während 12 Jahren, LTTE-Mitglied gewesen, sei als Kämpfer eingesetzt und sei bei einem Gefecht im Jahre 1999 von einer Bombe (…) verletzt worden. Er verfüge über spezifisches Wissen betreffend seine Truppe und sein Ausbildungscamp. Aufgrund der heute noch sichtbaren Narbe auf der linken Brust-/Bauchseite habe das CID ihm anlässlich des Vorfalls im Jahre 2007 eine LTTE-Mitgliedschaft unterstellt. Nur knapp habe er dem CID aus dem Spital entfliehen und sich bis ins Jahr 2013 versteckt halten können. Als dann ein White-Van bei N._______ aufgetaucht sei, habe er die Flucht ergriffen. Solche «White-Van-Abductions» seien in mehreren-Berichten von Non-Governmental-Organisations (NGOs) dokumentiert worden. Somit reihe sich diese Begebenheit in ein Verfolgungsmuster ein, welches in Sri Lanka bekannt sei. Der gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte Verdacht vonseiten der CID-Beamten weise daraufhin, dass ihm asylrelevante Verfolgung drohe. Das entsprechende Foto- und Videomaterial habe N._______ aus Angst vor Verfolgung verbrannt, als der Beschwerdeführer vom CID aktiv gesucht worden sei. Er erfülle somit gleich mehrere wichtige Risikofaktoren gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. Als ehemaliger LTTE-Kämpfer mit sichtbaren Narben drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Diese Annahme würde durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme der Repression bestätigt. Dass sich bezüglich Repression nichts verbessert habe, zeige auch der jüngste Eclat im Zusammenhang mit der Angestellten der Schweizerischen Botschaft,
E-2991/2020 die ebenfalls von einem White Van entführt worden sei. Die Bedrohung des Beschwerdeführers durch den White Van habe die Flucht des Beschwerdeführers kausal ausgelöst. Da die Bedrohung zudem von staatlichen Behörden ausgegangen sei, sei auch eine innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen. 4.4.3 Betreffend die von der Vorinstanz erwogene Unglaubhaftigkeit sei vorab festzuhalten, dass widersprüchliche Aussagen zwischen Erstbefragung und Anhörung nicht derart stark zu gewichten seien. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei ein solcher Fokus konventionswidrig. Die Widersprüchlichkeiten seien erklärbar; so habe er vier Geschwister in Sri Lanka, zwei in [europäischer Staat J._______] und zwei in [europäischer Staat K._______]. Nach seiner Flucht vor dem CID habe er sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten, so auch im Dschungel von H._______ in der Nähe von E._______ und I._______, wo der Priester gewesen sei. Soweit die Vorinstanz behaupte, es sei widersprüchlich, dass er vor seiner Ausreise bei N._______ gewesen sei und gleichzeitig ausgesagt habe, er habe vom Priester in G._______ nicht mehr beherbergt werden können, sei dem Folgendes entgegen zu halten: An der Befragung sei klar geworden, dass er nach seiner Genesung N._______ habe besuchen wollen, zumal es ein sicherer Moment während des Wahlkampfes gewesen sei. Erst als er dort gesucht worden sei, sei er sich bewusst geworden, dass das Verfolgungsinteresse ihm gegenüber weiterbestanden habe, weswegen er die Flucht ergriffen habe. Dass er den Wahlkampf an der Erstbefragung nicht erwähnt habe, liege daran, dass er davon ausgegangen sei, die Dokumente von [Dublin-Staat] würden ins Schweizer Asylverfahren miteinbezogen. Dass er die Frage nach einer politischen Tätigkeit mit «Nein» beantwortet habe, liege daran, dass er nur PolitikerInnen als politisch tätig betrachte und das Plakataufhängen nicht als politische Tätigkeit sehe. Der vorinstanzliche Vorwurf, es sei unlogisch, dass er so einfach dem CID habe entfliehen können, entbehre jeglicher argumentativen Grundlage und sei daher nicht überzeugend. Somit sei es ihm sehr wohl gelungen, seine Verfolgung glaubhaft zu machen. 4.4.4 Im Zusammenhang mit einer allfälligen Asylunwürdigkeit sei sodann festzuhalten, dass er bereits sehr jung rekrutiert worden sei, wobei fraglich sei, inwiefern er überhaupt freiwillig für die LTTE gekämpft habe oder vielmehr zwangsrekrutiert worden sei. Seit seinem Ausscheiden habe er zudem keine Kontakte mehr zu den LTTE gepflegt und sich bei politischen Belangen – abgesehen von Unterstützungsleistungen für die TNA – zu-
E-2991/2020 rückgehalten. Unter Berücksichtigung seiner familiären Situation könne davon ausgegangen werden, dass er höchstwahrscheinlich keine weiteren Straftaten begehen werde. Es seien daher einige Elemente erkennbar, die auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gegen eine Asylunwürdigkeit sprächen. 5. 5.1 Das Gericht schliesst sich den Erwägungen des SEM vollumfänglich an. 5.1.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend die zahlreichen, den Vorbringen des Beschwerdeführers innewohnenden Widersprüchlichkeiten beleuchtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (vgl. oben E. 4.3.1). Die diesbezüglich erhobenen Rechtfertigungen in der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 4.4.3) vermögen diese Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Auch wenn die verschiedenen Angaben über die Anzahl seiner Geschwister vielleicht tatsächlich auf Verständnisschwierigkeiten beruhen, lassen sich weder die divergierenden Ortsangaben seiner Verstecke noch seine unterschiedlichen Angaben über die Umstände vor seiner Ausreise schlüssig erklären. Ebenso wenig wird ersichtlich, weshalb er die TNA-Tätigkeiten erst an der Anhörung vorgebracht hat. Dass er davon ausgegangen sei, die [Asylakten des Dublin- Staats] würden im hiesigen Verfahren beigezogen, vermag angesichts der Tatsache, dass ihm [Dublin-Staat] gemäss seinen eigenen Angaben mehrfach nicht geglaubt habe, nicht überzeugen. Vielmehr wäre diesbezüglich zu erwarten, dass er versuchen würde, die Begebenheiten im Schweizerischen Asylverfahren (nochmals) ausführlich darzulegen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben wird auch – wie sich nachfolgend ergibt und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach unzulässigerweise primär auf Widersprüchlichkeiten abgestellt werde – durch die teilweise fehlende innere Kohärenz seiner Erzählungen untermauert. Zwar ist nicht von Vornherein in Abrede zu stellen, dass er im Jahre 2007 in eine Militäraktion geraten ist und anschliessend hospitalisiert wurde, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen fliessend wirken und einen gewissen Detailreichtum aufweisen (vgl. A27 F62 ff.). Indessen enthalten auch diese Vorbringen Ungereimtheiten. Beispielsweise spricht er anlässlich der Anhörung von einer Schussverletzung (vgl. a.a.O. F62), behauptet aber in seiner Beschwerdeschrift, die Narben stammten von einer Bombe (vgl. Beschwerdeschrift S. 14). Sodann entbehren sowohl die Schilderungen zu den Behelligungen durch das CID als auch zur Flucht aus dem Spital der
E-2991/2020 notwendigen Stimmigkeit. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, gab er vor den [Behörden des Dublin-Staats] an, nach seiner Verletzung im Spital nicht verhört worden zu sein, während er an der Schweizerischen Anhörung das Gegenteil behauptete (vgl. A33 S. 7 und A27 F63 ff.). Weiter erscheint seltsam, dass er angesichts seiner behaupteten Angst vor Behelligungen, die ihn angeblich dazu veranlasste, sich jahrelang zu verstecken, für die TNA erneut politisch tätig geworden sein will. Auch leuchtet nicht ein, warum er die entsprechende Frage, ob er politisch tätig war, an der Erstbefragung verneint hatte. Zudem legt er in keiner Weise seine inneren Beweggründe für sein politisches Engagement dar. Warum er sich nach sechs Jahren, in denen er sich versteckt haben will (2007 bis 2013), plötzlich sicher fühlte, erscheint trotz des «Verhaftungsverbots» nicht nachvollziehbar. Sodann wirkt auch das Vorbingen, ein White Van sei vor dem Haus N._______ vorgefahren, konstruiert, zumal er in keiner Weise veranschaulicht, warum die Behörden erst nach sechs Jahren bei N._______ nach ihm gesucht haben sollen. Der entsprechende explizite Hinweis auf Beschwerdeebene, wonach dieses Ereignis kausal für seine Ausreise gewesen sein soll, erweist sich vor dem Hintergrund des Erwogenen als wenig überzeugend. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, N._______ habe alle Beweismittel verbrannt. 5.1.2 Seine auf Beschwerdeebene formulierten Sachverhaltsergänzungen vermögen nicht nachträglich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen herzustellen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, darzulegen, weshalb er erst auf Beschwerdeebene seine angeblichen LTTE-Verbindungen offengelegt hat. So überzeugt bereits die Erklärung, er sei sich als Rechtsunkundiger der Nachteile des Verschweigens von gewissen Sachverhaltselementen nicht bewusst gewesen (vgl. oben E. 4.4.1), nicht, zumal er zu Beginn der Befragungen auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden ausdrücklich hingewiesen worden war. Da er – insbesondere, nachdem ihm die [Behörden des Dublin-Staats] nicht geglaubt hatten – alles Interesse daran hatte, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, ist es nicht nachvollziehbar, dass er den Kern der Asylgeschichte verschwiegen haben soll. Ferner vermag nicht zu überzeugen, dass ihn die angebliche Angst, Informationen könnten von der Schweiz aus an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet werden, von der Offenlegung seiner wahren Asylgründe abgehalten haben sollte, zumal er anlässlich der Anhörung keinerlei dahingehende Bemerkungen machte und ja bewusst die Schweiz um Asyl ersuchte. Schliesslich wirkt auch der angebliche Ratschlag seiner Freunde (ungeachtet der Tatsache, dass ihn
E-2991/2020 ein solcher nicht von seiner Wahrheitspflicht entbindet) konstruiert, zumal die Schweiz die grösste tamilische Diaspora beherbergt und somit davon auszugehen ist, dass seine Freunde über die Schweizer Asylpraxis informiert sind. Insgesamt vermögen seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen für seine verspäteten Vorbringen nicht die Vermutung umzustossen, dass er damit lediglich versucht, seinen Asylgründen im Nachhinein asylrelevante Substanz zu verleihen. Dessen ungeachtet sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu seinen angeblichen Tätigkeiten als LTTE-Kämpfer unpräzise und in keiner Weise durch Beweismittel untermauert. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb auf seinen ursprünglichen Aussagen behaften lassen. Die Sachverhaltsergänzungen (vgl. oben E. 4.4) sind als nachgeschoben und daher insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.1.3 Diese Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nicht umzustossen (vgl. oben Bst. B.d). Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. oben E. 4.3). Die geltend gemachten Narben wurden vom Beschwerdeführer schliesslich mit nachgereichten Fotos dokumentiert (vgl. oben Bst. F), indessen lassen diese alleine – insbesondere vor dem Hintergrund seiner zahlreichen unglaubhaften Aussagen – ebenfalls nicht auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen. 5.1.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Asylunwürdigkeit einzugehen (vgl. oben E. 4.4.4). 5.2 Zu prüfen bleibt, ob ihm im Zeitpunkt einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen würden. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
E-2991/2020 sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Diese Rechtsprechung gilt auch unter Berücksichtigung der seitherigen politischen Entwicklung in Sri Lanka und wird in den neusten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. 5.2.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass er den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der längeren Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Zu den vorgebrachten Körpernarben ist festzuhalten, dass diese für sich alleine aufgrund ihres Charakters als schwache Risikofaktoren auch keine Verfolgung auslösen, zumal sie nicht gut erkennbar sind. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 5.2.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka
E-2991/2020 kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; <https://www. theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues >, abgerufen am 15. September 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. < https://www.aninews. in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/ >, abgerufen am 15. September 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). 5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer nichts Konkretes geltend machen. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der https://www/
E-2991/2020 Rechtsvertreterin zur Menschenrechtslage (vgl. oben Bst. D) und betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführung der Schweizerischen Botschaftsangestellten mit einem White-Van fehlt es ebenfalls an persönlichem Bezug. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung durch eine Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri
E-2991/2020 Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen [Dublin-Staat] vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Somit besteht kein Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (wie oben unter E. 5.2.3 dargelegt). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.). 7.5 Die Vorinstanz ist in ihrer Erkenntnis zu stützen, wonach beim Beschwerdeführer eine individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-2991/2020 gegeben ist. Der aus B._______, Nordprovinz, stammende Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens dort verbracht und angeblich auch in G._______ ebenfalls in der Nordprovinz gelebt. Gemäss seinen Angaben stammt er aus einer wohlhabenden Familie und hat sich stets beruflich betätigt, sei es als Fischer, Maler oder Kokosnussverkäufer. Seinen Angaben zufolge lebt N._______ im eigenen Haus, womit davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfindet und wieder bei [Verwandter N._______] wohnen kann. Schliesslich sind auch keine vollzugshindernden gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt.
E-2991/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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