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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2022 E-2987/2022

16 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,246 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2987/2022

Urteil v o m 1 6 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 / N (…).

E-2987/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Oktober 2021 ein Asylgesuch und wurde für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 8. Oktober 2021 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers und am 26. Oktober sowie am 8. November 2021 wurde er zu den Asylgründen angehört. Am 15. November 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die ihm im BAZ zugewiesene und von ihm am 8. Oktober 2021 mandatierte Rechtsvertretung das Vertretungsmandat als beendet erklärte. Am 7. Dezember 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer eine sprachwissenschaftliche LINGUA-Herkunftsanalyse durchgeführt, mit dem am 14. Dezember 2021 vorgelegten Ergebnis, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion in Somalia stamme, er aber erhebliche Zeit in einer Umgebung verbracht haben dürfte, die eine sprachliche Varietät mit mehr nördlichen Merkmalen aufweise. Seit dem 16. Dezember 2021 liess sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren durch die rubrizierte Rechtsberatungsstelle vertreten. Diese erhielt am 1. März 2022 antragsgemäss Einsicht in die Akten. Anlässlich der PA und der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______ in der Provinz D._______, wo er stets mit seinen Eltern und Brüdern gelebt habe. Er habe regelmässig zuhause in der (…) mitgeholfen. Am 5. Juni 2021 hätten Angehörige der Al-Shabaab von seinem Vater verlangt, dass er (Beschwerdeführer) für sie arbeite. Da der Vater auf die Mithilfe seines Sohnes auf den (…) angewiesen gewesen sei, habe dieser der Miliz eine Absage erteilt und sei kurz darauf beziehungsweise eine Woche später umgebracht worden. Am 10. Juli 2021 seien er und andere Jugendliche aus dem Dorf dennoch von Angehörigen der Al-Shabaab ins Nachbardorf mitgenommen, an einem abgelegenen Ort festgehalten und auch misshandelt worden. An diesem Ort seien Leute vor seinen Augen umgebracht worden, weil sie die Zusammenarbeit verweigert hätten; beziehungsweise er habe nur deren Leichen gesehen. Um einem solchen Schicksal zu entgehen, habe er sich drei Tage später auf eine weitere Aufforderung hin, anlässlich welcher er geschlagen und mit kaltem Wasser übergossen worden sei, bereit erklärt, für die Al-Shabaab zu arbeiten. Als er nach etwa 15 Tagen Festhaltung eines Tages draussen ohne Bewachung die Notdurft erledigt habe, sei er weggelaufen und habe sich zwischenzeitlich versteckt. Unbekannte Leute hätten ihn in deren Haus eingelassen. Nach Kontaktaufnahme mit seiner

E-2987/2022 Mutter und seinem in E._______ wohnhaften Onkel sei er zu diesem gegangen. Rund zwei Wochen später sei sein beim Onkel lebender Cousin von der Al-Shabaab umgebracht worden. Der Anschlag hätte wohl ihm selber gelten sollen; womöglich beziehungsweise mit Sicherheit sei es zu einer Verwechslung gekommen. Sein Onkel habe ihn danach in ein anderes Haus gebracht und seine Ausreise organisiert und finanziert, da dieser ihn in Lebensgefahr gewähnt habe. Am 20. August 2021 habe er Somalia auf dem Luftweg in Richtung F._______ mit Zwischenhalt in G._______ verlassen; dabei habe er einen vom Onkel beschafften, vermutlich somalischen Pass einer ihm nicht bekannten Drittperson mit unbekanntem Geburtsdatum beziehungsweise den Pass seines (…) verwendet. Via H._______ und ihm unbekannte weitere europäische Länder sei er am 4. Oktober 2021 illegal in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien einer Identitätsbestätigung und eines Geburtszertifikats, ausgestellt je am (…). Oktober 2021 durch die Stadtverwaltung E._______, ein. Einen eigenen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 – eröffnet am 7. Juni 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1 des Dispositivs), lehnte dessen Asylgesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 3 des Dispositivs). Anstelle der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung gewährte es ihm jedoch die vorläufige Aufnahme (Ziff. 4-6 des Dispositivs). C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

E-2987/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-2987/2022 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. So habe er die Mitnahme vom 10. Juli 2021 durch die Al-Shabaab (Ereignisablauf und -beschrieb), die nachfolgende 15-tägige Festhaltung (Behandlung, Verpflegung, Beschreibung des Haftraums und des Prozederes der Notdurftverrichtung), den anschliessenden Aufenthalt beim Onkel und die dortigen Ereignisse (insb. Tötung seines […] und emotionale Reaktionen des Onkels auf diesen Vorfall) trotz mehrfacher Aufforderungen zur Ausführlichkeit weder substanziiert noch detailliert zu schildern vermocht. Zudem habe er sich in den beiden Anhörungen betreffend die Anzahl Mitgefangener im Haftraum (mehrere weitere Jugendliche beziehungsweise niemand) widersprochen. Als Fazit der Beschreibung seiner Mitnahme, seiner Festhaltung durch die Al-Shabaab und seines Aufenthalts beim Onkel könne festgehalten werden, dass seine Angaben nicht die Qualität aufweisen würden, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit seinen individuellen Fähigkeiten ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente

E-2987/2022 könne darauf verzichtet werden, weitere solche aufzuführen; deren spätere Geltendmachung bleibe indes vorbehalten. Die Qualität seiner Aussagen hätte auch ohne Erlebnishintergrund realisiert werden können und die Vorbringen erschienen daher zu wenig begründet. Da er in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und die Voraussetzungen für das Asyl nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei jedoch aufgrund der prekären Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe erkennt der Beschwerdeführer den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt als präzise zusammengefasst. Betreffend die (Un-)Glaubhaftigkeitserwägungen des SEM verweist er zunächst auf das im Asylverfahren geltende reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens. Zudem hält er fest, dass neben den inhaltlichen Glaubhaftigkeitsmerkmalen auch der psychische und gesundheitliche Zustand der asylsuchenden Person und insbesondere eine diagnostizierte Traumatisierung in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen seien. Traumatisierte Menschen hätten häufig Schwierigkeiten, spontan und umfassend über erlittene Übergriffe zu berichten. Bereits in der ersten Anhörung habe er nächtliche Albträume erwähnt, ohne dass in der Folge oder im Asylentscheid auf seine psychische Belastung und wahrscheinliche Traumatisierung eingegangen worden wäre. Seit seiner hausärztlichen Zuweisung vom Februar 2022 an die I._______ – diese sei aufgrund des Verdachts einer (…) seit der Flucht aus Somalia erfolgt – sei er bei dieser in Behandlung. Im beiliegenden psychiatrischen Abklärungsbericht vom (…). Juni 2022 würden nun eine (…) diagnostiziert, seine eigene Gefangenschaft, seine Zeugeneigenschaft betreffend die Ermordung mehrerer Personen und seine Schuldgefühle für die Tode seines (…) und seines Vaters aufgrund seiner Weigerung, mit der Al-Shabaab zu kollaborieren, und ebenso die Auswirkungen der Traumatisierung auf sein Aussageverhalten erwähnt. Dies erkläre seine Schwierigkeiten, sich detailliert und umfassend über erlittene Übergriffe zu äussern. Auch bei Schilderungen, welche nicht direkt mit den Fluchtgründen zu tun hätten (z.B. das Aussteigen aus dem Flugzeug in F._______ oder Ortschaften in der Umgebung), habe er trotz Aufforderungen zur Substanziierung nur knappe Angaben machen und keine Detaillierungen vornehmen können, obwohl sie zweifelsohne auf eigenen Erlebnissen basierten; dies spreche für die Konstanz seines Aussageverhaltens. Es liege der Schluss nahe, dass er mit seinem sozial-kulturellen Hintergrund jeweils nicht vollständig erfasst habe, zu welchem Zweck diese

E-2987/2022 konkreten Nachfragen gestellt würden und welche Erwartung er damit zu erfüllen habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass in seinen Schilderungen zu den fluchtrelevanten Vorfällen eine Vielzahl von Realkennzeichen enthalten seien, beispielsweise habe er ohne spezifische Aufforderung das genaue Mitnahmedatum mit ungefähren Zeit- und Ortsangaben, das Übergiessen seines Körpers mit kaltem Wasser, die anfängliche Verrichtung seiner Notdurft nur unter Bewachung oder sein Versteckthalten auf einem Baum bis zur Dunkelheit nach seinem Weglaufen genannt. Auch habe er gleiche Sachverhaltselemente inhaltlich gleich, wenn auch in sehr unterschiedlichen Worten geschildert. Die Vorinstanz habe in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung eine stark einseitige Würdigung vorgenommen. Seine Vorbringen seien als überwiegend glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG einzustufen und im Übrigen auch asylrelevant. Laut dem beiliegenden COI-Bericht des «Danish Immigration Service» von Juli 2020 sei Zwangsrekrutierung in Somalia nämlich ein grosses Problem. Von der Al-Shabaab Angeworbene, die ihren Anschluss an diese Miliz verweigerten, würden als Ungläubige betrachtet, verfolgt und getötet. Die somalische Regierung sei in ihren Bemühungen, gegen diese illegitimen Zwangsrekrutierungen der quasistaatlich und terroristisch agierenden Al-Shabaab vorzugehen, wenig erfolgreich. Er habe somit begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal die versuchte Zwangsrekrutierung gezielt ihm gegolten habe, er nach seiner Flucht und der Ermordung seines Vaters von der Miliz gezielt gesucht worden und seitens der Regierungskräfte kein Schutz zu erwarten gewesen sei. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen einlässlichen Erwägungen nach unbestrittenermassen korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit überzeugender Begründung und umfassenden Aktenabstützungen zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls bestehe. Dabei hat es das im Asylverfahren geltende und gegenüber dem strikten Beweis reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens rechtsgenüglich und praxisgemäss beachtet. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden.

E-2987/2022 Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen oder offensichtlich unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpft, gibt sie zu folgenden Erwägungen Anlass: Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Problematik von (…) und deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten bewusst und hat diese in zahllosen Urteilen mit Bezug auf die jeweiligen Einzelfälle gewürdigt. Tatsache ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer – in der Beschwerde wird er mehrfach als Beschwerdeführerin bezeichnet (vgl. dort insb. Ziff. B/I 3.4) – im erstinstanzlichen Verfahren auf spezifische Fragen nach seinem Gesundheitszustand stets erklärt hat, es gehe ihm gut (vgl. insb. Akten Nr. 13 F4 und F64 sowie Nr. 17 F4). Den Anhörungsprotokollen sind denn auch keine schlüssigen Anzeichen für kognitive Einschränkungen oder eine mögliche Zurückhaltung bei der Schilderung von Benachteiligungen erkennbar. Einzig in der Anhörung vom 26. Oktober 2021 hat er –auf Nachfrage seines Rechtsvertreters betreffend allfälliger Schlafbeeinträchtigungen – von nächtlichen Albträumen gesprochen und diesbezüglich erwähnt, er sei heute bei der «Pflege» gewesen und man habe ihm gesagt, er solle am folgenden Tag nochmals vorbeikommen (vgl. Akte 13 F66 f.). Für das SEM bestand bei dieser Ausgangslage keine hinreichende Veranlassung, in der Folge oder im Asylentscheid auf eine psychische Belastung und insbesondere eine mögliche Traumatisierung des rechtsvertretenen und nach Art. 8 AsylG mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführers einzugehen, zumal er bis zur Entscheidfällung keine Hinweise auf eine psychiatrische Behandlung geliefert hat und erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung einen Bericht erstellen liess. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in weiteren Sachverhaltsschilderungen substanz- und detailarme Angaben gemacht habe, spricht zwar durchaus für eine insoweite Konstanz in seinem Aussageverhalten, indessen dient dieses Argument mehr der Bestätigung denn der Entkräftung der vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnis. Auch der sozial-kulturelle Hintergrund als pauschale Erklärung dafür, dass er jeweils nicht vollständig erfasst habe, zu welchem Zweck die konkreten Nachfragen gestellt würden und welche Erwartung er damit zu erfüllen habe, ist offensichtlich unbehelflich, zumal entsprechende Interventionen seinerseits oder seitens seiner Rechtsvertretung direkt bei diesen betreffenden Nachfragen unterblieben sind. Wenig zielführend ist sodann seine Forderung nach Berücksichtigung von angeblich durchaus auch bestehenden Realkennzeichen, denn bei den von ihm konkret aufgeführten handelt es sich nicht wirklich um solche (z.B. die Nennung von Daten mit Zeit- und Ortsangaben, die Erwähnung seines Versteckthaltens auf einem Baum o-

E-2987/2022 der die Wiedergabe von Sachverhaltselementen mit sehr unterschiedlichen Worten). Der vorgelegte psychiatrische Bericht führt nicht zu einer anderen Betrachtung, zumal er offenbar auf einer einzigen Sitzung vom 21. Februar 2022 sowie auf persönlichen anamnetischen Angaben basiert, die vorliegend asylrechtlich als unglaubhaft erkannt werden. Zudem äussert sich der Bericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu den Auswirkungen der Traumatisierung auf sein Aussageverhalten. Allfällige psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers beruhen nach dem Gesagten offensichtlich auf anderen Gründen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht erstellt ist und er seit der Einleitung seines Asylverfahrens auch diesbezüglich seiner ihm mehrfach hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Die Identitätsbestätigung und das Geburtszertifikat, ausgestellt je am (…). Oktober 2021 durch die Stadtverwaltung E._______, liegen bloss als Kopien vor. Ihr Beweiswert ist daher von vornherein eingeschränkt. Zudem erstaunt, dass sowohl Stempel als auch Unterschrift auf den beiden Dokumenten absolut identisch und die Dokumente daher mit erheblichen Echtheitszweifeln behaftet sind. Die Erkenntnis bestätigt sich durch den Umstand, dass die Dokumente nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sind und daher fraglich ist, wie der Fingerabdruck einer abwesenden Person auf deren Identitätsbestätigung gelangen konnte. Daneben fällt auf, dass der Beschwerdeführer just am (…) der beiden Dokumente vom SEM angehört wurde und erklärte, er habe keine Identitätsdokumente und wisse nicht, wie er solche beschaffen könnte (vgl. Akte 13 F68 f.). Unter Mitberücksichtigung der an Erlebnisechtheit und Realitätsnähe armen Schilderungen der (Aus-)Reiseumstände (vgl. insb. Akte 13 F40-63) ist von einer eigentlichen Verschleierung der Identität, Reiseroute und Auslandaufenthalte sowie von der Existenz eines den hiesigen Asylbehörden vorenthaltenen Reisepasses auszugehen. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass es sich beim geltend gemachten persönlichen Verfolgungssachverhalt um ein Konstrukt handelt. Es erübrigt sich, auf zahlreich vorhandene weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Rechtslogisch konsequent verzichtete das SEM nach seiner zu stützenden Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem unter diese Bestimmung subsumierbaren und einer Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. Das SEM

E-2987/2022 hat somit die behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuweisen, da es somit an einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2987/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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