Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2987/2016
Urteil v o m 2 5 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
E-2987/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 11. August 2014 in Richtung Sudan. Am 12. März 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. März 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 6. April 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Vater und sein Bruder seien aus dem Militärdienst desertiert. Die Behörden hätten deshalb immer wieder zu Hause nach ihnen gesucht. Da man seinen Vater und seinen Bruder nicht gefunden habe, sei er mitgenommen und für drei Wochen inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei sein Vater erwischt und zurück in den Militärdienst geschickt worden. Sein Bruder habe sich versteckt gehalten, weshalb die Behörden weiterhin bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien. Man habe auch nach ihm gefragt, weil man ihn habe festnehmen wollen, um an seinen Bruder zu gelangen, weshalb er Eritrea verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 8. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und die Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit nicht zu vollziehen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtsvertreterin sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-2987/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E-2987/2016 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Seine Ausführungen seien gänzlich unsubstantiiert, vage und widersprüchlich. Zudem könne er keine persönlichen Eindrücke vermitteln. So seien seine Angaben zur Haft völlig oberflächlich und unpersönlich und er könne nicht widerspruchsfrei sagen, ob er 2013 oder 2014 inhaftiert gewesen sei. Seine Vorbringen zur Suche der Behörden nach ihm, seinem Vater und seinem Bruder würden nicht überzeugen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Haft beschreibe er weder völlig oberflächlich noch unpersönlich. Die Vorinstanz habe starke Realkennzeichen nicht gewürdigt. Zur Suche nach seinem Vater und seinem Bruder mache er ausführliche Angaben. Seine Aussagen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen. Sie seien substantiiert, plausibel und schlüssig. Widersprüche würden keine bestehen. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind. 4.3.1 So führt die Vorinstanz korrekt aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Haft oberflächlich und unpersönlich seien. Auf die Frage, was er in der Haft erlebt habe, führt er lediglich aus, er sei in einen engen Raum gewesen und die Türe sei nur für Essen und Notdurft geöffnet worden (SEM-Akten, A15/18 F101). Der Befrager stellt sodann diverse Nachfragen, auf die der Beschwerdeführer jeweils einsilbig und oberflächlich antwortet (SEM-Akten, A15/18 F102 ff.). Auch auf die Frage, ob ihm von diesen drei Wochen etwas speziell in Erinnerung geblieben sei, führt er nur aus, er sei dreckig gewesen und habe sich nicht waschen können (SEM-Akten, A15/18 F105). Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht sagen, ob er im Jahr 2014 oder im Jahr 2013 in Haft gewesen sei (SEM- Akten, A15/18 F107). 4.3.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur Suche nach ihm, seinem Vater und seinem Bruder. So führt er einerseits aus, sein Vater und sein Bruder hätten sich unerlaubt von ihrer Einheit entfernt (SEM-Akten, A8/13 S. 8), andererseits seien sie nach einem Urlaub nicht mehr zurückgekehrt (SEM-Akten, A15/18 F89). Nicht nachvollziehbar
E-2987/2016 ist sodann, dass die Soldaten angeblich alle drei bis vier Tage vorbeigekommen seien, sie ihn jedoch nur einmal zu Hause angetroffen hätten (SEM-Akten, A15/18 F91 f.). Zudem sind seine Schilderungen zur Suche durchgehend oberflächlich und vage (SEM-Akten, A15/18 F89 ff.). Auch auf die Aufforderung, genaueres zur Suche nach ihm zu erzählen, führt er lediglich aus, er sei gesucht worden, weil die Soldaten gehofft hätten, sein Vater und sein Bruder würden sich melden, um ihn aus der Haft zu holen (SEM-Akten, A15/18 F109). Zahlreiche Nachfragen hierzu beantwortet der Beschwerdeführer nur einsilbig. Realkennzeichen, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten würden, fehlen auch hier gänzlich (SEM-Akten, A15/18 F110 ff.). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in
E-2987/2016 der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Es sei anzunehmen, dass er das Land aus anderen als den genannten Gründen und zu einem anderen Zeitpunkt verlassen habe. Die Angaben zu seiner Flucht würden keinerlei Realkennzeichen enthalten. Dass er ohne Kenntnisse der Gegend, nachts und alleine in der Einöde den Weg gefunden habe, sei unglaubhaft und widerspreche jeder Erfahrung. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe sich vor seiner Ausreise in Eritrea aufgehalten. Dies werde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Hinweise auf eine legale Ausreise gebe es keine. Der einzig logische Schluss sei daher, dass er das Land illegal verlassen habe. Seine Schilderungen, wonach er die Grenze illegal zu Fuss in den Sudan überquert habe, seien als sehr plausibel einzustufen. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Schilderung der angeblich illegalen Ausreise des Beschwerdeführers keinerlei Realkennzeichen aufweise. Auch sind seine Ausführungen äusserst oberflächlich ausgefallen. So fordert der Befrager den Beschwerdeführer auf, seine Ausreise in den Sudan zu schildern. Er solle ihm genaue Details angeben, was er erlebt und gemacht habe. Auf diese Frage führt der Beschwerdeführer einzig aus, er habe nichts mitgenommen und sei durch eine offene Fläche mit vielen Bäumen gelaufen. Es habe auch Berge gegeben, er sei jedoch auf der offenen Fläche gelaufen. Es sei Nacht gewesen (SEM-Akten, A15/18 F123). Der Befrager fordert den Beschwerdeführer danach nochmals auf zu erzählen, was er genau gemacht habe, als er losgelaufen sei. Darauf antwortet der Beschwerdeführer, er habe ja nichts sehen können, da es dunkel gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr genau, wie er diese Strecke gelaufen sei. Genau die gleiche Antwort gibt er auf das erneute und mehrfache Nachhacken der befragenden Person (SEM-Akten, A15/18 F128 ff.). Trotz offensichtlichem Bemühen des Befragers war vom Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren. In Anbetracht dessen, dass er sich in der Gegend nicht ausgekannt hat und er alleine gelaufen ist, erstaunen diese Aussagen sehr und deuten nicht darauf hin, dass er das Land wie geschildert verlassen hat.
E-2987/2016 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts seines Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
E-2987/2016 nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2987/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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