Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2984/2021
Urteil v o m 1 2 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 / N (…).
E-2984/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Paschtune aus der Provinz Laghman – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang 2020 und gelangte am 1. April 2021 in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 23. April 2021 führte die Vorinstanz mit dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (nachfolgend EB UMA) im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertreterin durch. Seine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 18. Mai 2021 statt. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er habe mit der Familie im Distrikt B._______ gelebt und die Schule bis zur (…) Klasse besucht, diese dann aber aus Sicherheitsgründen abbrechen müssen. Sein Vater sei viele Jahre bei der afghanischen Armee gewesen und habe im Rang eines Obersts mit Ausländern, namentlich mit den Amerikanern, gearbeitet und Terroristen bekämpft. In dieser Funktion sei der Vater auch immer wieder in den Medien aufgetreten, habe wiederholt Interviews für Zeitungen gegeben oder im Fernsehen Ansprachen gehalten. Aus diesem Grund hätten ihn die Taliban mehrmals mit dem Tod bedroht. Der Vater habe diese Drohungen ignoriert und sei weiterhin seiner Arbeit nachgegangen. Etwa zwei oder zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise sei der Vater in C._______ von den Taliban angeschossen und verletzt worden. Trotz der eindringlichen Bitte von Frau und Kindern habe er seine Arbeit nicht aufgegeben. Nach einer Versetzung des Vaters nach D._______ sei sein (Beschwerdeführer) älterer Bruder im Heimatdorf von den Taliban erschossen worden, weil er eine Mitarbeit mit diesen verweigert habe. Trotz der Tötung seines Sohnes habe der Vater seine Arbeit weitergeführt. Etwa ein Jahr vor der Ausreise sei er (Beschwerdeführer) von zwei unbekannten Personen auf einem Motorrad angehalten und gefragt worden, ob er der Sohn von E._______ sei. Er habe bejaht, woraufhin diese gesagt hätten, der Vater solle seine Arbeit für die Ungläubigen aufgeben und er solle mit ihnen arbeiten und in den Jihad ziehen, damit wenigstens er ins Paradies komme. Er habe sofort der Mutter von diesem Vorfall erzählt, die den Vater telefonisch informiert habe. Auf Anweisung des Vaters sei er fortan nicht mehr zur Schule gegangen. Wenige Monate später sei der Vater in D._______ bei einem zweiten Anschlag von fünf Schüssen getroffen worden. Er habe den Vater im Krankenhaus besucht und sei etwa zwei Wochen lang bei ihm
E-2984/2021 geblieben, anschliessend sei er ins Dorf zurückgekehrt. Der Vater habe nach der Genesung seine Arbeit fortgeführt. Als er (Beschwerdeführer) später einmal im Dorf zum Einkaufen unterwegs gewesen sei, sei er erneut von den beiden Unbekannten auf dem Motorrad angehalten und zum Mitkommen aufgefordert worden. Diese hätten gedroht, andernfalls werde er wie der Bruder getötet. Er habe den Vater über diesen Vorfall unterrichtet. Dieser habe nun Angst um das Leben des Sohnes bekommen und endlich seine Arbeit aufgegeben. Der Vater habe die Taliban auch gebeten, ihn und seine Familie künftig in Ruhe zu lassen. Diese hätten jedoch von ihm den Beweis verlangt, dass er nun tatsächlich nicht mehr für die Regierung arbeite, indem er oder sein Sohn (Beschwerdeführer) künftig für sie arbeite. Der Vater habe erklärt, sein Sohn sei noch zu jung und er selber sei verletzt, weshalb sie beide nicht für sie arbeiten könnten. Die Taliban hätten jedoch weiterhin Drohungen geschickt. Ein paar Monate später sei ein Schreiben gekommen; darin sei ihm (Beschwerdeführer) vorgeworfen worden, er habe den Befehl des Islamischen Emirates missachtet und müsse sich bis zu einem bestimmten Datum bei ihnen melden und sich bereithalten, ansonsten er getötet werde. Der Vater habe das Schreiben zerrissen und ihn zu trösten versucht; daraufhin habe er ihn und seinen jüngeren Bruder zur Grossmutter nach F._______ geschickt. Die Grossmutter habe seine Ausreise finanziert, die dann mit Unterstützung eines Onkels organisiert worden sei. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Fotografie seiner Tazkira in Kopie zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Vielzahl von Fotografien seines Vaters ins Recht, darunter auch Aufnahmen, die ihn mit diesem zeigen würden. B. Nach Zustellung der entscheidrelevanten Akten wurde der Rechtsvertretung am 26. Mai 2021 auch der Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Diese wurde am Folgetag beim SEM eingereicht. C. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 28. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
E-2984/2021 D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine amtliche Rechtsbeiständin, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2021 ein. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Am 1. Juli 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
E-2984/2021 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Über sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2984/2021 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. 5.2 Zur Begründung führte sie massgeblich aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit des Vaters, Oberst G._______, seien von Unkenntnis geprägt. Abgesehen von der Zusammenarbeit mit Ausländern respektive Amerikanern und dem Kampf gegen Terroristen habe er nichts über die Arbeit des Vaters sagen können. Die Schilderung der beiden Anschläge, bei denen der Vater verletzt worden sei, seien auffallend vage ausgefallen. Aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen zur Tätigkeit des Vaters und zu den gegen diesen verübten Anschlägen bestünden grundsätzliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer der Sohn von Oberst G._______ sei. Folglich sei auch die mit diesem Verwandtschaftsverhältnis begründete Verfolgungssituation durch die Taliban mit Zweifeln behaftet. Die Verwandtschaft werde auch durch die Fotografien nicht erhärtet, zumal diese allenfalls auch nur eine Bekanntschaft mit dem bekannten Oberst belegen könnten. Die zum Beleg der Identität eingereichte Tazkira sei gemäss gefestigter Erkenntnis und Rechtsprechung leicht zu fälschen und daher von geringem Beweiswert. Dies gelte vorliegend umso mehr, da der Beschwerdeführer nur die Kopie des Dokuments eingereicht habe. Auch mit diesem könne daher die Abstammung von Oberst G._______ nicht belegt werden. 5.3 Sodann würden die Schilderungen seiner Probleme mit den Taliban, die ihn zweimal angehalten hätten, diverse Unstimmigkeiten aufweisen. Diese liessen eine persönliche Betroffenheit respektive spezifische Details vermissen. Die Beschreibung der beiden Männer sei stereotyp ausgefallen und er habe den Ablauf, wie er auf diese beiden Männer gestossen sei, unterschiedlich geschildert. Sodann habe er den Drohbrief in der Erstbefragung nicht erwähnt und sich bezüglich dessen Inhalts widersprüchlich geäussert. Ebenfalls habe er nicht realitätskonform begründen können, weshalb die Taliban seinem bekannten Vater nicht geglaubt haben sollten,
E-2984/2021 dass er tatsächlich seine Arbeit bei der Armee beendet habe, wäre dies doch ohne Weiteres überprüfbar gewesen. Er habe auch nicht darlegen können, warum die Taliban überhaupt ein Interesse am damals erst (…)jährigen Beschwerdeführer gehabt haben sollten, wären sie doch eigentlich an einer Zusammenarbeit mit dem Vater interessiert gewesen. Auch die bedauernswerte Ermordung des Bruders lasse keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu, zumal er diesbezüglich seine Aussagen bei vertieften Nachfragen relativiert habe. 5.4 Die Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 27. Mai 2021 würden keine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen. 5.5 Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, deren Asylrelevanz müsse daher nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird einleitend nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Dies habe das SEM bei seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung offensichtlich nicht genügend berücksichtigt. 6.2 6.2.1 Sodann wird festgehalten, das erstinstanzliche Verfahren müsse bestimmten Anforderungen genügen, um der speziellen Situation eines Minderjährigen gerecht zu werden: Diese Asylgesuche müssten prioritär behandelt werden, es müsse eine Rechtsvertretung als Vertrauensperson zugewiesen sein, bei der Anhörung müsse den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen werden; namentlich müsse ein Klima des Vertrauens geschaffen werden, die Befragung in einer altersgerechten Sprache erfolgen und in besonderer Weise auf die Wahrheitspflicht hingewiesen werden. Die befragende Person müsse neutral und unvoreingenommen auftreten und ein authentisches Interesse an den Aussagen des oder der Minderjährigen haben. In diesem Zusammenhang sei bereits das grundsätzliche Anhörungssetting der EB UMA nicht kindsgerecht ausgestaltet. Die Fragetechnik müsse dem Alter und Wissensstand der Jugendlichen angepasst sein.
E-2984/2021 6.2.2 Vorliegend sei die EB UMA in keiner Art und Weise kindsgerecht durchgeführt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute. So sei insbesondere der Umfang der Befragung zu umfassend und überfordernd gewesen. In der viereinhalb Stunden dauernden Erstbefragung seien viele verschiedene Themenbereiche angesprochen worden, wobei sehr schnell zwischen den Themen gewechselt worden sei. Trotz mehrmaliger Intervention der Rechtsvertreterin sei der Beschwerdeführer bereits hier abschliessend zu den Asylgründen befragt und er sei wiederholt aufgefordert worden, nun sämtliche Gründe für sein Asylgesuch zu nennen. Selbst nach einer entsprechenden Intervention der Rechtsvertreterin sei der Beschwerdeführer noch zweimal explizit gefragt worden, ob er nun alle Asylgründe genannt habe. Damit sei die EB UMA weit über die vom Gesetzgeber vorgesehene summarische Befragung zu den Asylgründen hinausgegangen. Die Vorinstanz verkenne mit diesem Vorgehen, dass Jugendliche genügend Zeit benötigen würden, um sich auf Befragungen vorzubereiten, um über das Erlebte frei berichten zu können. Zudem habe sie als Rechtsvertreterin aufgrund der Vorladung zu einer EB UMA nicht damit rechnen müssen, dass die Asylgründe abschliessend erfragt würden und in der kurzen vorangehenden Vorbereitungszeit mit dem Beschwerdeführer die Asylgründe gar nicht thematisieren und sich entsprechend vorbereiten können. Sie sei in der Folge als Rechtsvertreterin und Vertrauensperson nicht in die Befragung einbezogen worden, habe sich kaum einbringen können und ihre Einwände seien bloss formal aufgenommen worden, ohne diese jedoch weiter zu beachten. Damit habe die befragende Sachbearbeiterin kein Interesse daran gezeigt, ein für die Befragung kindsgerechtes Klima zu schaffen. Kindsgerechte Befragungen würden besondere Kompetenzen und Fähigkeiten sowie ein hohes Mass an Empathie erfordern. Die Anhörung vom 18. Mai 2021 sei ebenfalls nicht kindsgerecht durchgeführt worden. Auch hier seien keine altersgerechten Fragen gestellt worden; die Fragen seien teilweise im Gegenteil sehr kompliziert und anscheinend darauf ausgelegt gewesen, Aussagewidersprüche zu provozieren. Die Anhörung habe mit sechseinhalb Stunden wiederum sehr lange gedauert; dabei sei bekannt, dass sich Jugendliche nur über eine kurze Zeitspanne wirklich genügend konzentrieren könnten. Es stelle sich daher die Frage, weshalb die Vorinstanz bei einem so komplizierten und belastenden Sachverhalt nicht eine zweite Anhörung anberaumt habe. 6.3 Der Beschwerdeführer sei wegen seines Vaters, der ein hoher Offizier bei der afghanischen Armee gewesen sei, von den Taliban verfolgt worden. Die Vorinstanz habe hierbei in verschiedenen Punkten Widersprüche zwischen den Aussagen in der EB UMA und der Anhörung zu konstruieren
E-2984/2021 versucht und darauf angespielt, er hätte dies schon in der summarischen Erstbefragung ausführen müssen. Dabei diene gerade eine EB UMA nicht der abschliessenden Befragung zu den Asylgründen. Es sei stossend, dass das SEM trotz Intervention der Rechtsvertreterin und entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung weiterhin die "summarische" Befragung bei einer EB UMA so weit ausgedehnt habe. Die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche dürften daher insoweit nicht beachtet werden. 6.4 Die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer der Sohn von G._______ sein könne, erstaune und sei nicht überzeugend. Mit dem Argument der fehlenden Verwandtschaft wolle die Vorinstanz sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers von vornherein in Frage stellen. Indessen müsste die Vorinstanz eine solche Schlussfolgerung sorgfältig prüfen und begründen können. Eine eigentliche Begründung sei jedoch nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer sei mit diesem einschneidenden Vorhalt an der Anhörung nicht konfrontiert worden. Zudem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie gleichzeitig das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder respektive dessen Verwandtschaft zum Vater nicht in Frage stelle. 6.5 Der Beschwerdeführer habe verschiedene Fotografien von seinem Vater abgegeben. Auf einigen Aufnahmen sei er auch erkennbar. Insbesondere sei zu sehen, wie er den Vater im Spital besucht habe und dass er nach der Spitalentlassung mit dem Vater und dem Chauffeur vor dem Militärspital von D._______ stehe. Weitere Fotografien würden die Tätigkeit des Vaters bei der Armee zeigen. Der Beschwerdeführer habe zudem die Kopie seiner Tazkira abgegeben, aus der hervorgehe, dass er der Sohn von E._______ sei. Dabei habe er nachvollziehbar erklären können, wo die Original-Tazkira verblieben sei. 6.6 Seine Angaben zur Tätigkeit des Vaters bei der Armee seien nachvollziehbar und altersgerecht. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum noch ein Kind gewesen, und es könne nicht von ihm erwartet werden, Details der Arbeit des Vaters zu kennen. Dasselbe gelte für die Anschläge, auf diesen in deren Anschluss als Erstes im Zentrum gestanden sei, dass der Vater überlebt habe. Im Übrigen sei im Länderkontext davon auszugehen, dass afghanische Armeeangehörige ihren Familien nicht alles über ihre Arbeit erzählen würden, schon nur um diese zu schützen und nicht erpressbar zu machen.
E-2984/2021 6.7 Die Vorinstanz zweifle nicht daran, dass G._______ ein hoher Offizier bei der afghanischen Armee gewesen sei. Zusammen mit den eingereichten Fotos und den Schilderungen würde sich ein stimmiges Bild der Vater- Sohn-Beziehung ergeben. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass Angehörige des afghanischen Militärs einem verstärkten Risiko ausgesetzt seien, von den Taliban als Verräter und Kollaborateure mit den im Land agierenden ausländischen Streitkräften angesehen zu werden. Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) würden Armeeangehörige und deren Angehörige zu den Risikogruppen zählen und sollten als Flüchtlinge anerkannt werden. 6.8 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer stimmige und substanziierte Aussagen zu den beiden Vorfällen mit den zwei Unbekannten auf den Motorrädern gemacht. Sodann habe er die Tötung des Bruders beziehungsweise der Täterschaft nicht relativiert und auch nie behauptet, die Tötung des Bruders miterlebt zu haben. 6.9 Insgesamt seien die Asylgründe glaubhaft vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zu folgenden Schlussfolgerungen: 7.2 7.2.1 Der heute […]jährige Beschwerdeführer hat sowohl in der EB UMA als auch in der vertieften Anhörung angegeben, er sei der Sohn von G._______, eines hohen Offiziers der afghanischen Armee, und deswegen von den Taliban verfolgt worden. 7.2.2 Bereits eine kurze Internetrecherche ergibt eine Fülle von Dokumenten und Bildern über Oberst G._______ (alternative Schreibweise: […]). Dieser wird in vielen afghanischen Medienberichten als "Spokesman" des (…). Armeekorps – auch als "(…) Corps" bekannt – zitiert (vgl. etwa […], […] oder […]; alle Internetquellen abgerufen am 7. Juli 2021). In einer Broschüre des "(…) Corps" aus dem Jahr 2010 wird Oberst G._______ bei der Auflistung der Kaderangehörigen an zweiter Stelle als "(…)" erwähnt. 7.2.3 Die via Google auffindbaren Bilder von G._______ (vgl. etwa […]) zeigen den gleichen Mann wie auf den vielen vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien.
E-2984/2021 7.2.4 Die bei den Akten liegenden Bilder zeigen unter anderem den Beschwerdeführer zusammen mit G._______. Die Argumentation des SEM, diese Fotos würden "lediglich eine Bekanntschaft, nicht aber eine Verwandtschaft belegen" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) wirkt gesucht, besonders angesichts der gänzlich ungestellt wirkenden Fotografie, die den Jugendlichen in informell-vertrauter alterstypischer Körperhaltung auf einem Stuhl neben dem Krankenbett von G._______ abbildet. Das SEM verkennt in diesem Zusammenhang offenbar, dass im Asylverfahren nicht strikter Beweis zu führen ist, sondern das Glaubhaftmachen genügt. 7.2.5 Die eingereichte Tazkira des Beschwerdeführers erwähnt in der Rubrik "Name des Vaters" diesen Text: "(…)". Zwar trifft es zu, dass afghanische Tazkiras nicht fälschungssicher sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2) und Kopien grundsätzlich geringere Beweiskraft haben als Originaldokumente. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche afghanischen Tazkiras gefälscht und für das Asylverfahren unbeachtlich sind. Vorliegend wurde zwar nur eine Fotografie des Dokuments eingereicht; indessen erachtet das Gericht die diesbezüglichen Ausführungen und Erklärungen des Beschwerdeführers, wann und wie ihm die Tazkira ausgestellt und insbesondere unter welchen Umständen ihm das Originaldokument abhandengekommen sei, als grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. Protokoll EB UMA S. 3). Unter den gegebenen Umständen wertet das Gericht die eingereichte Fotografie der Tazkira des Beschwerdeführers als schwaches Indiz für seine Abstammung von G._______. 7.2.6 Die Schilderungen der persönlichen und familiären Lebensumstände des jungen Beschwerdeführers und die Angaben zu seinem Vater wirken insgesamt lebensecht und stimmig. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung hat er zu den Aktivitäten des Vaters hinreichende Kenntnisse an den Tag gelegt, wenn sein damaliges Kindsalter berücksichtigt (beim ersten Attentat auf den Vater war der Beschwerdeführer […] Jahre alt) und zudem in Betracht gezogen wird, dass der Vater aufgrund seiner Stellung und Tätigkeit innerhalb der afghanischen Armee die Angehörigen mit Sicherheit nicht detailliert über seinen Aufgabenbereich hat informieren dürfen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Vater aufgrund seiner militärischen Funktion und seinen Stationierungsorten immer nur alle paar Wochen für ein bis zwei Tage nach Hause kam (vgl. Protokoll Anhörung F53). Die vom SEM vertretene Auffassung, die entsprechenden Kenntnisse des Beschwerdeführers seien von einer "unplausiblen Unkenntnis" geprägt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), überzeugt das Gericht nicht.
E-2984/2021 7.2.7 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus seiner Sicht kein vernünftiger Zweifel am Vater-Sohn-Verhältnis von Oberst G._______ und dem Beschwerdeführer besteht. 7.3 Die Vorinstanz hat ihren Asylentscheid nach dieser Feststellung auf einer unzutreffenden Sachverhaltsannahme abgestützt und – soweit die angebliche Unglaubhaftigkeit der Abstammung des Beschwerdeführers von einem prominenten Kaderangehörigen der afghanischen Armee betreffend – Bundesrecht verletzt (Art. 7 AsylG). 7.4 Die Feststellung der Glaubhaftigkeit der Vater-Sohn-Beziehung ist geeignet, sich auf die Beurteilung seiner übrigen Vorbringen (Behelligungen/ Bedrohungen durch die Taliban, Ermordung seines Bruders) auszuwirken. Zudem wird nun die Frage zu beantworten sein, ob nicht bereits die enge familiäre Beziehung zu Oberst G._______ in Afghanistan zur Gefahr einer Reflexverfolgung führen könnte (zumal die Erschiessung dessen anderen Sohnes, des Bruders des Beschwerdeführers, vom SEM offenbar nicht als unglaubhaft angesehen wird; vgl. angefochtene Verfügung S. 6: "Anzufügen ist, dass sich auch von der bedauernswerten Ermordung Ihres Bruders keine Rückschlüsse auf Ihre eigene Verfolgung ableiten lassen"). 7.5 Unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers an das SEM zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/30 E. 8.1). 7.6 Bei dieser Sachlage braucht die Berechtigung der übrigen Beschwerdevorbringen vom Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilt zu werden. Das Gericht beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass die Kritik an der Art und Weise der Durchführung der Befragungen (des damals […]-jährigen) Beschwerdeführers jedenfalls nicht klar von der Hand zu weisen sind. Falls das SEM gestützt auf die heutige Aktenlage keinen positiven Asylentscheid ausfällt, dürfte sich eine erneute Anhörung – unter vollumfänglicher Beachtung der für unbegleitete Minderjährige geltenden Befragungsregeln (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3) – aufdrängen. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2021 beantragt worden ist.
E-2984/2021 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das in der Beschwerde gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung (nach Art. 64 VwVG) auszurichten, weil es sich bei seiner Rechtsvertreterin um die zugewiesene unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2984/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 28. Mai 2021 werden aufgehoben; die Akten werden im Sinn der Erwägungen zur Weiterführung des Asylverfahrens und zum neuen Entscheid über das Asylgesuch an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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