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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2016 E-2982/2014

25 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,744 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. April 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2982/2014

Urteil v o m 2 5 . Januar 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).

E-2982/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 27. Juli 2012 in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche. Am 2. August 2012 fanden in F._______ die Erstbefragungen statt und am 27. Februar 2014 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das vormalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM). A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, wo er zusammen mit seiner Familie bis zur Ausreise Ende des Jahres 2010 gelebt und gearbeitet habe. Im Jahre 2008 habe er ein Geschäft für (…) eröffnet und sei im Zusammenhang mit dieser Arbeit geschäftliche Beziehungen mit verschiedenen Leuten eingegangen, welche ihn in der Folge mehrfach betrogen hätten, woraufhin er geschäftlich ruiniert worden sei und auch seine Wohnung verloren habe. Er sei vor allem wegen seiner kurdischen Herkunft betrogen worden. Allgemein habe er in Syrien unter ethnischen Diskriminierungen gelitten. Seine Geschäftspartner seien zudem Mitglieder des syrischen Geheimdienstes gewesen, was ihn zusätzlich unter Druck gesetzt habe. In dieser Zeit habe er sich auch in der Wohnung eines Bekannten mit einer Geliebten getroffen, wobei er beobachtet und deswegen bedroht worden sei. Diese Umstände hätten ihn schliesslich dazu bewogen, zusammen mit Frau und Kindern die Heimat zu verlassen. Über die Türkei, Griechenland, wo er sich mit seiner Familie bis im Juli 2012 aufgehalten habe, und Italien seien sie in die Schweiz eingereist.

Ausschliesslich anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem an, in Syrien politisch aktiv gewesen und dadurch ins Visier der Behörden geraten zu sein. Zwischen den Jahren 2004 und 2006 habe er an prokurdischen Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen mehrfach festgenommen und befragt, jedoch auch umgehend wieder freigelassen worden. Letztmals sei er im Frühling 2010 befragt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Parteien zu gründen und die Leute aufzuwiegeln. In der Schweiz habe er sich der Ararat-Gruppe angeschlossen und an mehreren Kundgebungen teilgenommen, wo für das Ende des Blutvergiessens in Syrien demonstriert worden sei. Er habe Fotos dieser Kundgebungen auf Facebook veröffentlicht.

E-2982/2014 A.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, wegen der Probleme ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist zu sein. A.d Zur Stützung der Vorbringen wurden syrische Pässe der Familie, eine syrische Fahrerlaubnis, eine Liste mit Namen von mutmasslichen Spionen des syrischen Regimes, eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Gruppe Ararat und Fotografien zum Beleg der Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz eingereicht. B. Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. C. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters beantragen, es seien die Dispositiv-Ziffern eins bis drei der Verfügung aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde wurden drei Fotografien und ein medizinischer Bericht von Dr. med. H._______, vom 26. Mai 2014 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung gut und ordnete den unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-2982/2014 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-2982/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an Art. 7 AsylG noch denjenigen an Art. 3 AsylG genügten.

Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und die daraus resultierende Verfolgung in den Jahren 2004 bis 2006 sei erstmals in der Anhörung angeführt worden, sei mithin nachgeschoben und als Konstrukt zu werten, mit dem der Beschwerdeführer im Wissen um die gängige Asylpraxis offensichtlich einen asylrelevanten Sachverhalt kreieren wolle. Die Behauptung, dass jegliche Personen, mit denen der Beschwerdeführer in Syrien Probleme gehabt habe, mit dem syrischen Regime zusammengearbeitet habe, sei blosse Mutmassung. Zudem habe er sich kurz vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden einen Reisepass ausstellen lassen, mit dem er anschliessend legal ausgereist sei. Eine behördliche Verfolgung könne dem Beschwerdeführer somit aufgrund unbegründeten Nachschiebens von Vorbringen und der allgemeinen Erfahrung widersprechenden Angaben nicht geglaubt werden.

Sodann habe er sich im Zusammenhang mit den Treffen mit seiner Geliebten und der daraus resultierenden Verfolgung widersprüchlich geäussert, weshalb auch dieses Bedrohungsszenario unglaubhaft sei.

Was die generelle Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft anbelange, sei weiter festzustellen, dass in Syrien keine Kollektivverfolgung von Kurden stattfinde. Allfällig vorkommende Schikanen seien mangels Intensität nicht asylbeachtlich.

Sodann könnten den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen keine Hinweise entnommen werden, dass sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt wären. Vielmehr handle es sich bei den Betrügereien im geschäftlichen Bereich um private Streitigkeiten und allfällig gemeinrechtliche Straftaten. Einen Zusammenhang mit diesen Vorfällen und der kurdischen Ethnie habe nicht plausibel dargelegt werden können. Diese vermeintliche Verfolgungssituation habe auch keine asylrelevante Intensität entwickelt.

E-2982/2014 Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So wende sich die politisch neutrale Gruppe Ararat, deren Aufgabe insbesondere darin bestehe, den Frieden und die Gleichheit der Völker anzustreben, und im Zuge dessen den Asylsuchenden in vielerlei Hinsicht helfen würde, nicht explizit gegen das syrische Regime. Eine besondere Profilierung des Beschwerdeführers – eigenen Angaben zufolge eines einfachen Mitglieds der Gruppe Ararat – sei nicht ersichtlich. 5.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Die Ausführungen in der Beschwerde sind, wie nachstehend dargelegt, nicht geeignet, die vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen.

So wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits in der Erstbefragung über seine Asylgründe berichten wollen. Die Befragerin habe jedoch gemeint, die Anhörung werde dazu da sein, die Asylgründe genauer zu erläutern. Vorliegend seien lediglich die Umstände nach der Flucht, insbesondere die Situation in Griechenland von Interesse. Trotzdem habe der Beschwerdeführer über seine Teilnahme an diversen Demonstrationen und seine Mitgliedschaft bei der PYD berichtet, habe jedoch feststellen müssen, dass dies nicht zu Protokoll genommen worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass für diese Behauptung im Befragungsprotokoll keinerlei Hinweise bestehen: Anlässlich der fast dreistündigen Erstbefragung wurden dem Beschwerdeführer nicht nur Fragen zur Identität, zu den Aufenthalten in anderen Ländern (im Hinblick auf eine allfällige Eröffnung eines Dublinverfahrens), den familiären Verbindungen, den eingereichten Identitätsdokumenten und der Ausreise, sondern auch Fragen zu den Asylgründen gestellt (vgl. Akten BFM A11/13 Pt. 7). Dort verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob es noch nicht genannte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in sein Heimat- respektive Herkunftsland sprechen würden, und gab zu Protokoll, keine anderen Probleme zu haben (vgl. Akten BFM A11/13 S. 10 Pt. 7.03). Am Schluss der Befragung bezeichnete der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche. Darauf hat er sich behaften zu lassen. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den angeblichen Ver-

E-2982/2014 folgungsmassenahmen aufgrund von politischen Aktivitäten um ein nachgeschobenes und damit unglaubhaftes Konstrukt handelt. Diese Ansicht wird noch dadurch verstärkt, dass in der Beschwerde erstmals behauptet wird, der Beschwerdeführer sei Mitglied bei der PYD respektive habe gar eine tragende Rolle im Vorstand dieser Partei wahrgenommen. Solches wäre aber mit Sicherheit bereits bei der Erstbefragung angeführt und protokolliert worden, wenn es denn der Wahrheit entspräche. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch an keiner Stelle behauptet hat, er sei Mitglied bei der PYD. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos belegen eine Verfolgung durch Leute des syrischen Geheimdienstes aufgrund von Parteizugehörigkeit und Demonstrationsteilnahmen nicht, können doch die Verletzungen des Beschwerdeführers in völlig anderem Zusammenhang erfolgt sein. Auch der medizinische Bericht vom 26. Mai 2014 bestätigt lediglich (…), bildet jedoch vorliegend keinen Beweis für im Heimatland erlebte asylrelevante Verfolgung.

Auch dass – wie in der Beschwerde behauptet – der Beschwerdeführer sich den Pass über einen Schlepper, welcher gute Beziehungen zur Polizei gehabt habe, habe beschaffen können, muss als unglaubhaft erachtet werden, zumal diese Aussage in den Akten keine Stütze findet. So gaben beide Beschwerdeführenden übereinstimmend und im Widerspruch dazu zu Protokoll, ihre Pässe persönlich bei den zuständigen Behörden erhalten zu haben (vgl. A11/13 S. 8 Pt. 4.02; A10/12 S. 7 Pt. 4.02).

Was die Probleme resultierend aus dem Treffen mit der Geliebten anbelangt, gibt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleigabe selbst an, diese Beziehung habe keinen politischen Hintergrund, wodurch sie auch nicht asylrelevant sei. Eine daraus entstandene asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG kann im Übrigen auch das Gericht nicht erkennen. Auf die in diesem Zusammenhang angeführten Widersprüche muss daher nicht näher eingegangen werden.

Es kann an dieser Stelle auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde verzichtet werden. Zusammenfassend ist somit unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten respektive solche in naher Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hatten. 5.3

E-2982/2014 5.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (www.bvger.ch) in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig

E-2982/2014 durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass

E-2982/2014 auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland nicht grossflächig überwachen, sondern sich auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussieren. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.). 5.3.3 Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Gruppe Ararat, im Übrigen – wie von der Vorinstanz festgestellt – einer politisch neutralen Vereinigung, und die Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz wird von der Vorinstanz anerkannt. Es besteht kein Grund für das Gericht, dies in Frage zu stellen. Aus den eingereichten Fotos zum Beleg der Demonstrationsteilnahmen ergibt sich indessen offensichtlich keine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen hinausgehen würde. Er hat sich nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben und sich auch anderweitig nicht

E-2982/2014 namentlich exponiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Oppositionsgegner hätte identifiziert werden können. In der Beschwerde wird im Übrigen den diesbezüglich erfolgten Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann, nichts entgegengehalten. 5.3.4 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben, führt schliesslich nicht zur Annahme, dass sie bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch in der Vergangenheit nicht in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen sind, werden sie von den syrischen Behörden kaum als staatsgefährdend eingestuft werden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten. 5.3.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine

E-2982/2014 weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 10. 10.1 Der Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführenden, der mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 110a Abs. 1 AsylG), hat Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von Fr. 200.– bis Fr. 220.– zugrunde. 10.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. Sie ist Advokat Ozan Polatli zu Lasten des Gerichts zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2982/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Advokat Ozan Polatli wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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