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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2017 E-2977/2017

3 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,974 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2977/2017

Urteil v o m 3 . Juli 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2017 / N (…).

E-2977/2017 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 von seinem Wohnsitz in B._______ (Zoba C._______) aus illegal nach Äthiopien gereist; schliesslich sei er über den Sudan und Libyen am (…) 2016 nach Italien gelangt, wo er am (…) 2016 in Augusta (Sizilien) daktyloskopiert wurde (A6; A9 S. 6). Am 4. August 2016 sei er in die Schweiz eingereist und suchte hier gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso wurde er – in tygrinischer Sprache – am 11. August 2016 summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen aus dem Heimatstaat befragt. Dabei brachte er vor, dass sein Bruder D._______ in Deutschland lebe (A9 S. 5). Im Sinne eines rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer am 16. August 2016 in Anwesenheit einer Vertrauensperson noch einmal kurz zu seinem Bruder befragt (A13). B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 ordnete das Amt für Migration des Kantons E._______ Herrn lic. iur. Urs Jehle dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsvertreter bei, welcher am 1. Dezember 2016 das Staatssekretariat informierte, dass die tygrinischen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers für eine Anhörung nicht genügen würden; diese sei in seiner Muttersprache Saho durchzuführen. Ferner wünsche er keine Zusammenführung mit seinem Bruder D._______ in Deutschland (A30). C. Die deutschen Asylbehörden informierten das SEM am 6. Dezember 2016, dass eine Person mit dem Namen D._______ in Deutschland in der Datenbank erfasst sei – indes sei eine klare Zuordnung (zum Beschwerdeführer) nicht möglich (A33 f.). Der Auskunft lag ein Formular für den Austausch von Informationen über die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten eines unbegleiteten minderjährigen Kindes in einem Dublin-Verfahren nach Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), bei (A31 f.).

E-2977/2017 D. Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons E._______ entschied am 20. Dezember 2016, als Beistandsperson einzusetzen (A36). E. Am 1. Februar 2017 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Übernahme des Beschwerdeführers (A37 f.); diesem Gesuch wurde am 4. April 2017 entsprochen (A40 f.). F. Im Sinne eines rechtlichen Gehörs erhielt der Beschwerdeführer am 7. April 2017 nochmals Gelegenheit, sich zur geplanten Familienzusammenführung mit seinem Bruder in Deutschland zu äussern (A43). Am 27. April 2017 nahm der Rechtsvertreter nach Rücksprache mit der Beiständin dazu Stellung (A46 f.). G. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 – eröffnet am 17. Mai 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung (recte: Überstellung) des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bei Deutschland liege. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsfrage. Zudem würden einer Überstellung in dieses Land weder nationale noch internationale Normen entgegenstehen. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 24. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung auf das Asylgesuch einzutreten und dieses in materieller Hinsicht zu prüfen sei. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-

E-2977/2017 den seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Am 26. Mai 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

E-2977/2017 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie vorliegend – sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7).

E-2977/2017 Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21 f. und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), ausser es liegt eine Ausnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Im vorliegenden take charge-Verfahren gilt zu klären, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des minderjährigen Beschwerdeführers zuständig ist. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der volljährige Bruder D._______ des Beschwerdeführers sich ungefähr seit dem Jahr 2014 in Deutschland aufhält. Dieser habe auch die Reise des Beschwerdeführers nach Europa bezahlt. Der Beschwerdeführer habe regelmässigen telefonischen Kontakt mit seinem Bruder (A9 S. 5; A13). Einer Zusammenführung mit ihm hielt der Beschwerdeführer im August 2016 zunächst nichts entgegen (A13). Erst im Dezember 2016 machte er geltend, dass er eine solche ablehne

E-2977/2017 (A30). Im Rahmen der Gewährung eines weiteren rechtlichen Gehörs bekundete die Beiständin im Namen des Beschwerdeführers, dass sein eigentliches Ziel immer die Schweiz – und nicht das Land, in dem sein Bruder lebe – gewesen sei. Er habe dies erst erwähnt, nachdem er an der Grenze bei Chiasso von schweizerischen Grenzwächter zweimal abgewiesen worden sei; beim dritten Mal habe er seinen in Deutschland lebenden Bruder, zum dem er gerne gehen würde, erwähnt, woraufhin man ihn (zur Durchreise) einreisen und um Schutz habe suchen lassen. Des Weiteren sei er aus Eritrea mit zwei Gefährten ausgereist, welche sich für ihr Asylverfahren im Kanton G._______ – nahe seines derzeitigen Aufenthaltsortes im Kanton E._______ – aufhalten würden. Diese zwei Personen seien für ihn wichtige Bezugspersonen, welche er seit klein auf kenne. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Kanton E._______ gut integriert; ein erneuter Wechsel des gesamten Umfeldes und die damit einhergehenden Beziehungsabbrüche würden sich negativ auf das Kindeswohl des Beschwerdeführers auswirken, welcher sich wohlgemerkt in einer komplexen Phase der Adoleszenz befinde (A46). Auch äusserte der Beschwerdeführer Zweifel, ob sein Bruder sich um ihn kümmern wolle (A47). 4.3 Das SEM hat sich in seiner Verfügung vom 10. Mai 2017 nur äusserst knapp zum Kindeswohl geäussert. Gemäss Informationen aus Deutschland halte sich D._______ (geboren am […]) unter Gewährung eines internationalen Schutzstatus in H._______ auf. Im Sinne des Kindswohls sei eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit dessen Bruder in Deutschland angezeigt. Das SEM hat in seinem Übernahmeersuchen vom 1. Februar 2017 an Deutschland erwähnt, dass noch eine Mitteilung Deutschlands darüber ausstehe, ob der Bruder einer Zusammenführung zustimmen würde und ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien (A37). Der Antwort Deutschlands ist diesbezüglich nichts zu entnehmen (A40). 4.4 In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt sei, fehlten doch im Standardformular für den Austausch von Informationen über die Geschwister eines unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden wichtige Angaben darüber, ob der Bruder willens und fähig sei, sich um seinen Bruder zu kümmern (A32). 4.5 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen wurden im Rahmen des Erlasses der Dublin-III-VO unter der Prämisse neu gefasst, dass das Kindswohl zum Schutz der Minderjährigen noch stärker zu beachten sei

E-2977/2017 und daher in der Zuständigkeitsprüfung neu das vorrangigste Kriterium darstellen soll (vgl. BVGE 2016/1 E. 4.2.1 m.w.H.). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich beispielsweise ein Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmässig aufhält – sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Das Kindswohl (im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 [SR 0.107]) ist als allgemeiner Grundsatz für Minderjährige in allen Verfahren, die in der Dublin-III-VO vorgesehen sind, vorranging zu erwägen (Erw. 13 und Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei ist den folgenden Kriterien gebührend Rechnung zu tragen: den Möglichkeiten der Familienzusammenführung, den Sicherheitserwägungen, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen sowie dessen Ansichten entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 6 Abs. 3 Dublin- III-VO). Die geeignetste Massnahme soll mithilfe eines Standardformulars für den Austausch der einschlägigen Informationen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten eruiert werden (Art. 6 Abs. 5 Dublin-III-VO). Dieses Standardformular wurde im vorliegenden Fall nicht vollständig ausgefüllt (A32). 4.6 Entgegen der Annahme des SEM ist somit der Wunsch des Beschwerdeführers nicht unsubstantiiert geblieben (was allenfalls beim vom SEM zitierten Verfahren, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2483/2017 vom 8. Mai 2017 entschieden wurde, der Fall war). Auch lässt sich im Lichte von Art. 6 Dublin-III-VO ein Bezug zum Kindswohl sehr wohl herstellen. 4.7 Das Wohl des Kindes (Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO) kann massgeblich dadurch geprägt sein, dass es im familiären Kontext einen vertrauten und stabilen Lebensraum zur Verfügung gestellt bekommt. Doch die geistigen, körperlichen, sozialen und sonstigen Eigenschaften eines Kindes können sich auch in einem anderen Umfeld als dasjenige eines nahen Verwandten entfalten. Der Beschwerdeführer hat in überzeugender Weise (vgl. Schreiben seiner Beiständin vom 21. April 2017 und seinem Rechtsvertreter vom 24. Mai 2017) kundgetan, dass er eine Zusammenführung mit seinem Bruder ablehnt. Er verfügt in der Schweiz über Bezugspersonen, die er schon seit seiner Kindheit kennt. Ausserdem hat er sich hier gemäss Schreiben seiner Beiständin vom 21. April 2017 und seinem Rechtsvertreter vom 24. Mai 2017 gut integriert. Die Tatsache, dass er anfangs einer möglichen Zusammenführung mit seinem Bruder positiv gegenüber stand, kann mit dem Umstand erklärt werden, dass er ohne dessen Erwähnung wohl nicht

E-2977/2017 in die Schweiz hätte einreisen können und sich wohl auch auf ein Wiedersehen gefreut hätte. Des Weiteren liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen darüber vor, ob der Bruder sich tatsächlich um den Beschwerdeführer kümmern will und kann beziehungsweise wie ein Zusammenleben aussehen könnte und wie sich eine Überstellung nach Deutschland nach über zehn Monaten Aufenthalt in der Schweiz auf das Wohlergehen des Beschwerdeführers auswirken könnte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind den Einwänden des Beschwerdeführers, die seinem Alter und seiner Reife entsprechen, seinem Wohlergehen und seiner sozialen Entwicklung – er befindet sich in einer komplexen Phase der Adoleszenz und ein erneuter Wechsel wird sich wohl negativ auf seinen Reifungsprozess auswirken – gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. b und d Dublin-III-VO gebührend Rechnung zu tragen. Bei dieser Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass die Familienzusammenführung nicht zum Wohl des Beschwerdeführers beiträgt, sondern dass ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in dessen Interesse in der Schweiz durchgeführt wird. Auf eine Rückweisung der Sache an das SEM für weitere Abklärungen hinsichtlich des Bruders wird verzichtet, zumal diese nicht als erforderlich erscheinen. 4.8 Nach dem Gesagten ist Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vorliegend nicht anwendbar. Des Weiteren erscheint bezüglich Deutschland kein anderes Kriterium gemäss Kapitel III der Dublin-III-VO für den vorliegenden Fall praktikabel. Folglich ist für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Deutschland als Drittstaat staatsvertraglich nicht zuständig; eine Überstellung in dieses Land fällt ausser Betracht (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Das SEM hat demzufolge zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens zurückzuweisen. Bei einer künftigen allfälligen Befragung beziehungsweise Anhörung dürfte das vom Beschwerdeführer als Muttersprache angegebene Saho zu berücksichtigen sein. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E-2977/2017 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat seinen Aufwand im vorliegenden Verfahren auf 3 Stunden bei einem Honorar von Fr. 194.– (inklusive Mehrwertsteuerzusatz) und einer Pauschale von 54.– für Auslagen beziffert (vgl. Ziff. 3 der Rechtsmitteleingabe), was angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 636.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. 6.3 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2977/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 636.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-2977/2017 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2017 E-2977/2017 — Swissrulings