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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2020 E-2975/2020

2 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,873 mots·~14 min·5

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2975/2020

Urteil v o m 2 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, C._______ und D._______, alle Eritrea; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2020 / N (…).

E-2975/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe an das SEM vom 3. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau B._______ und der beiden gemeinsamen Kindern C._______ und D._______ zwecks Familienvereinigung. Zur Begründung dieses Gesuchs gab er an, die vorgelegte Heiratsurkunde vom (…) 2007 (eritreischer Kalender: […] 1999) belege die gültige Trauung nach eritreischem Recht. Im Jahr 2014 seien er und seine Ehefrau kurzzeitig getrennt gewesen, sie hätten sich anschliessend jedoch wieder versöhnt. Der Beschwerdeführer unterstütze – insbesondere finanziell – seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bis heute. Überdies vertrete seine Ehefrau ihn in sämtlichen Belangen im Heimatland. Daraus, sowie aus einer Urkunde des Gerichts in E._______ vom (…) Oktober 2018 gehe hervor, dass er und seine Ehefrau in ihrem Heimatland zusammengelebt und eine Ehe geführt hätten. Während seiner Zeit im Militär habe er mehrere Gefängnisstrafen absitzen müssen; während einer dieser Haftstrafen sei ihm die Flucht gelungen, worauf er sich umgehend zur Ausreise entschlossen habe. Seine Familie habe er zu deren Schutz nicht über seine Ausreise informiert, damit sie dafür nicht zur Rechenschaft hätten gezogen werden können. Durch seine notwendige Flucht sei die Familie zwar auseinandergerissen wurde, dennoch sei das familiäre Zusammenleben auch nach der Flucht, wenn immer möglich geführt worden mitunter etwa durch einen Besuch des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Äthiopien im Sommer 2019. C. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 – am Folgetag eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab und verweigerte seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz. D. In der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 8. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Ehefrau und den Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und dem Gesuch um Familienasyl sei stattzugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

E-2975/2020 Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2975/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die feste Absicht der Vereinigung der Familie in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 4.3 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme zuvor abgebrochener Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 4.4 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (BVGE 2012/32 E.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei insbesondere aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den Kindern über mehrere Jahre hinweg unterbrochen gewesen und erst nach dem positiven Asylentscheid wiederaufgenommen worden sei.

E-2975/2020 5.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass er die infrage stehende Familienbeziehung bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, wobei zahlreiche Inhaftierungen und sein Militärdienst immer wieder zu räumlichen Trennungen geführt hätten. Nach einer kurzzeitigen Trennung hätten er und seine Ehefrau wieder zusammengefunden und die Familie sei durch seine Ausreise getrennt worden. Seither habe er seine Familie finanziell unterstützt und sie sofort nach deren Ausreise aus Eritrea in Äthiopien besucht. Kurz nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er das Verfahren zur Familienvereinigung eingeleitet. Insgesamt habe er den Kontakt mit seiner Familie im Rahmen des Möglichen gepflegt. Diese Beziehung sei somit als schützenswert einzustufen. 6. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu bestätigen ist und vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 6.1 Zunächst ist fraglich, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea überhaupt eine Familiengemeinschaft im Sinne des Art. 51 Abs. 4 AsylG bestanden hat und ob die Familie durch die Flucht getrennt wurde. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Gesuchs um Familiennachzug geltend, mit seiner Ehefrau seit dem (…) 2007 rechtsgültig verheiratet zu sein und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 mit ihr und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, sofern ihm dies aufgrund seines Militärdienstes und verschiedentlicher Gefängnisaufenthalte möglich gewesen sei. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass insbesondere die Inhaftierungen sowie der Militärdienst des Beschwerdeführers angesichts seines positiven Asylentscheids unbestritten sind. Dennoch machte der Beschwerdeführer im Rahmen seines ordentlichen Asylverfahrens Aussagen, die zu seiner behaupteten Familienbeziehung im Widerspruch stehen. So gab der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. September 2015 zu Protokoll, von seiner Frau seit 2014 geschieden zu sein (vgl. act. A6/12 1.14). Zudem führte er bei seiner Anhörung vom 20. Juni 2017 aus, die beiden Mütter seiner insgesamt (…) Kinder seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht mehr unterstützt zu haben (vgl. act. A22/22 F32 f.). Er habe mit keiner der beiden

E-2975/2020 Frauen (und folglich den Kindern) weiteren Kontakt gehabt, da sie telefonisch nicht zu erreichen seien (vgl. act. A22/22 F29–F31). Obwohl die Anhörungen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers in erster Linie auf die Erfragung seiner Asylgründe abzielten und Fragen zu seiner Familiensituation lediglich eine untergeordnete Rolle spielten, sind die diesbezüglichen Aussagen zur Beurteilung des Gesuchs um Familiennachzug dennoch heranzuziehen (vgl. Beschwerde S. 5). 6.1.2 Auf Beschwerdeebene wendet der Beschwerdeführer hiergegen ein, bei der Verwendung des Begriffs "Scheidung" handle es sich um eine Ungenauigkeit in der Übersetzung. Die Rede sei von einem kirchlich geleiteten Prozess, mit dem die Eheleute für eine gewisse Zeit voneinander getrennt würden. Nach Bedenkzeit hätten er und seine Ehefrau sich schliesslich für die Fortführung der Ehe entschieden, was insbesondere auch aus der mit dem Gesuch eingereichten gerichtlichen Urkunde vom (…) Oktober 2018 hervorgehe, die laut Übersetzung eine "Versöhnung" zum Gegenstand habe (vgl. Beschwerde S. 5). 6.1.3 Gestützt auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die erwähnte Trennung – deren begriffliche Definition an dieser Stelle offenbleiben kann – im Jahr 2014 erfolgte. Weder aus dem Gesuch noch aus der Beschwerde gehen bis zur gerichtlichen Urkunde vom (…) Oktober 2018 Bemühungen der Eheleute hervor, die Ehegemeinschaft wiederaufleben zu lassen respektive an ihr festhalten zu wollen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Gesuch S. 3 und Beschwerde S. 5) kann bei einer rund vierjährigen Dauer nicht von einer kurzzeitigen Trennung ausgegangen werden. Der Vorinstanz ist in ihrer Einschätzung zuzustimmen, dass weder die Dauer der Trennung noch die Umstände der Wiedervereinigung im Gesuch substanziiert dargelegt werden. Sodann finden sich auch in der Beschwerde keine Ausführungen, die insbesondere den Zeitpunkt des Wiederauflebens der Familiengemeinschaft plausibilisieren würden oder aus denen hervorginge, dass über mehrere Jahre an der Familiengemeinschaft festgehalten wurde und Bemühungen um deren Fortbestand ersichtlich wären. Der diesbezügliche Einwand, der Kontaktabbruch sei dem Umstand geschuldet, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe über kein Telefon verfügt (vgl. Beschwerde S. 5), vermag angesichts der obenstehenden Erwägungen die mangelnden Bestrebungen weder aufzuwiegen noch diese zu erklären. 6.1.4 Im Übrigen bestehen für das Gericht ernsthafte Zweifel am Beweiswert der gerichtlichen Versöhnungsurkunde vom (…) Oktober 2018, da diese von einem Zeitpunkt datiert, zu dem der Beschwerdeführer Eritrea

E-2975/2020 bereits seit rund vier Jahren verlassen hatte. Zudem soll die gerichtliche Urkunde laut eingereichter Übersetzung die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen, was angesichts seiner Landesabwesenheit unmöglich ist. Ebenso fragwürdig erscheint, weshalb eritreische Behörden den Wohnsitz des Beschwerdeführers am gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute bestätigen sollten, wenn dieser infolge seiner Desertion zu diesem Zeitpunkt bereits während längerer Zeit gesucht worden sein soll (vgl. Gesuch S. 4 und Beschwerde S. 4). 6.1.5 Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel am Bestand einer gelebten Familienbeziehung in einem gemeinsamen Haushalt zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland (vgl. auch A22/22 F136, wonach der Beschwerdeführer sich nach seiner Flucht aus F._______ noch rund vier Monate bei seiner Schwester aufgehalten habe, ehe er ausgereist sei). Letztlich reicht allerdings auch der rechtliche Bestand einer Ehe alleine nicht aus, um von einer gefestigten und bis heute bestehenden Beziehung auszugehen (vgl. nachfolgende Erwägung). 6.2 Zusätzlich zu den Zweifeln am Vorliegen einer tatsächlich bestehenden Familienbeziehung vor der Ausreise des Beschwerdeführers spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise gegen eine tatsächlich gelebte Beziehung, und es ist vielmehr von einer abgebrochenen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommenen Beziehung auszugehen: 6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2018 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienvereinigung zugunsten seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder reichte er am 6. April 2020 – also mehr als zwei Jahre nach seiner Asylgewährung – ein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum den Nachzug seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern angestrebt hätte. Je länger das Getrenntleben andauert, desto höher werden letztlich die Anforderungen an den Nachweis der Kontaktpflege im Rahmen des Möglichen. 6.2.2 Dem Gesuch um Familiennachzug liegen zwar ein Flugticket und ein äthiopisches Touristenvisum des Beschwerdeführers bei, womit dessen Besuch bei seiner Familie in Äthiopien vom (…) Juni 2019 bis zum (…) Juli 2019 belegt werden soll. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass es sich bei diesem Besuch – nebst der eritreischen Gerichtsurkunde, die insbesondere das Erbringen finanzieller Unterstützung beweisen soll –

E-2975/2020 um den einzigen Nachweis der Kontaktpflege sei der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 handelt. Nicht zuletzt angesichts der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahren genügen die Vorbringen, die sich zumeist in unbelegten Parteibehauptungen erschöpfen, den Anforderungen an den Nachweis der Kontaktpflege im Rahmen des Möglichen nicht. 6.2.3 Insbesondere wird nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer wieder Kontakt mit seiner Familie aufgenommen haben will, zumal der Kontakt jedenfalls im Zeitpunkt der Anhörung offensichtlich abgebrochen war (vgl. act. A22/22 F29 – F31). Aus der erschwerten telefonischen Erreichbarkeit kann zwar, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, tatsächlich nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie gewünscht (vgl. Beschwerde S. 5) oder sich nicht um solchen bemüht. Dennoch ist den Akten auch kein Hinweis auf regelmässigen Kontakt zu entnehmen, seit die Familie des Beschwerdeführers sich in Äthiopien aufhält, wobei dieser Zeitpunkt nicht näher bestimmt, sondern lediglich in den Kontext der Grenzöffnung zwischen Eritrea und Äthiopien gestellt wird (vgl. Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht ihm oblegen hätte, das Erfüllen der Voraussetzungen für eine Familienvereinigung in geeigneter Weise nachvollziehbar und glaubhaft zu machen. Der Wille zur schnellstmöglichen Familienvereinigung manifestiert sich auch nicht allein durch die Mandatierung des Rechtsvertreters im November 2019, einige Monate nach seinem Besuch in Äthiopien (vgl. Beschwerde S. 7). Vielmehr zeugt der Besuch im Lichte des dargelegten Kontaktabbruchs von einer Wiederaufnahme der Familienbeziehung, die angesichts der langen – und für das Gericht definitiven – Trennung, einer Familienvereinigung im Sinn eines besonderen Umstands nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegensteht (vgl. oben E. 4.4). 6.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt kein ernsthafter Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung und schnellstmöglichen Wiedervereinigung der Familie nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat erkennbar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Familienbeziehung zumindest über einen längeren Zeitraum abgebrochen war, sofern überhaupt von einer schützenswerten Wiederaufnahme der Beziehung gesprochen werden kann. Ungeachtet eines allfälligen rechtlichen

E-2975/2020 Bestands der Ehe sind somit besondere Umstände im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorhanden, welche gegen einen Familiennachzug sprechen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau und die gemeinsamen Kinder gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 und 2006 Nr. 8). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des (erwerbstätigen) Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-2975/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

E-2975/2020 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2020 E-2975/2020 — Swissrulings