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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2007 E-2975/2007

20 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,661 mots·~23 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-2975/2007 hub/let {T 0/2} Urteil vom 20. September 2007 Mitwirkung: Richter Bruno Huber, Richter François Badoud, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiberin Mareile Lettau A._______ geboren _______, palästinensischer Herkunft, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. April 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der palästinensische Beschwerdeführer verliess C._______ eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2006 und gelangte über Amman (Jordanien), Ägypten, Libyen und Italien am 3. September 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. September 2006 wurde er in der Empfangsstelle B._______ zu seinen Asylgründen angehört. Ein von der Vorinstanz auf Basis eines Telefongespräches vom 28. September 2006 durchgeführtes Lingua-Gutachten vom 9. Oktober 2006 kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer stamme eindeutig aus dem Westjordanland (palästinensisches Milieu). Am 16. November 2006 führte das Amt D._______ eine Befragung des Beschwerdeführers durch. Bei dieser gab der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde zu den Akten, später reichte er bei den Asylbehörden das Original nach. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er sei in C._______ aufgewachsen und habe dort nach Schulabschluss verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Als Volljähriger habe er nach Israel reisen dürfen und von 2000 bis 2003 in West-Jerusalem in der Gastronomie gearbeitet und dort gewohnt. In dieser Zeit sei er für die Fatah als Späher tätig gewesen. Im Jahr 2001 sei er in C._______ auf dem Kommissariat E._______ festgehalten worden, da man ihn der Kollaboration mit Israel verdächtigt habe. Im März 2003 habe der militärische Zweig der Fatah in C._______ von ihm verlangt, dass er Sprengladungen in West-Jerusalem anbringe. Er habe abgelehnt und sei etwas später von mehreren vermummten Personen mit Schlagstöcken geschlagen worden. Im April 2003 hätten in C._______ zweimal mehrere Personen aus einem fahrenden Auto auf ihn geschossen, doch sei er beide Male nicht getroffen worden. Nach dem zweiten Vorfall Ende April 2003 habe er sich nicht mehr nach C._______ getraut, und er sei nach Israel gegangen. Dort sei er wegen der Beziehung zu einem Mädchen aus einer (Familie), mit der er zusammengelebt habe, Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er habe sich illegal in Israel aufgehalten und verstecken müssen. Im Zeitraum 2003-2005 sei er drei- bis viermal wegen seines illegalen Aufenthaltes für jeweils ein bis zwei Tage in Israel inhaftiert worden. Im Juni oder Juli 2003 sei er von Schlägern angegriffen worden, die von der Familie seiner Freundin bezahlt worden seien. Daraufhin sei er mit seiner Freundin für etwa zwei Jahre nach E._______ gezogen, anschliessend nach F._______, wo sie zusammen bis zu seiner Ausreise gelebt hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 19. April 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug.

3 C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Ausserdem ersuchte er um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2007 bestätigte der Instruktionsrichter die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung eine Frist bis zum 16. Mai 2007 gesetzt. Das Gesuch um amtliche Verbeiständigung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, mangels entsprechender Anordnung der Vorinstanz sei das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos zu bewerten. E. Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 (Poststempel) ging beim Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine Fürsorgebestätigung des Amtes D._______ vom 9. Mai 2007 ein. F. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine summarische Prüfung der Vorbringen gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG vorzunehmen. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen der Verfügung vom 19. April 2007 festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. In seiner fristgerechten Replik vom 16. Juli 2007 (Poststempel) verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerdeausführungen und hob hervor, seiner Ansicht nach erfordere die völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG bei Hinweisen auf Verfolgung eine materielle Prüfung der Beschwerde.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv (Ziffer 1) das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und mit Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insbes. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit

5 des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde eingereicht habe und es sich bei dieser nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) handle. Der Beschwerdeführer besitze zwar einen Reisepass und einen Identitätsausweis, habe jedoch keines dieser Dokumente abgegeben. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er seine Identitätskarte und seinen alten, abgelaufenen Reisepass zu Hause gelassen. Er sei mit seinem neuen Reisepass ausgereist. Zum Verbleib dieses Passes mache der Beschwerdeführer in den Befragungen widersprüchliche und realitätsfremde Ausführungen. In der Empfangsstellenanhörung sage er aus, er habe den neuen Reisepass mitsamt seiner Handtasche verloren, in der kantonalen Befragung gebe er jedoch an, er habe seinem Schlepper den Pass samt der Reisetasche freiwillig ausgehändigt. Das BFM ist der Auffasung, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Schlepper zusätzlich zu den geforderten 7'000 US-Dollar für die Ausreise noch freiwillig seinen Reisepass ausgehändigt habe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass er zwar über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen. Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Al Aqsa-Brigaden, weil er sich nicht als Selbstmordattentäter zur Verfügung habe stellen wollen, sei widersprüchlich und realitätsfremd. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe in der Empfangsstellenanhörung ganz anders dargestellt, als später in der kantonalen Befragung, da er erst zu die-

6 sem Zeitpunkt geltend gemacht habe, allein seine Absage an die Al Aqsa-Brigaden habe zu einer Gefährdung seines Lebens geführt und dass gegen ihn im April 2003 und März 2006 mehrere Anschläge verübt worden seien. Zu den Gründen und Zeitpunkten der kurzen Festnahmen mache der Beschwerdeführer in den Befragungen gegensätzliche Aussagen. Es sei bekannt, dass Kandidaten für Selbstmordattentate nicht mit Waffengewalt zu ihren Taten gezwungen würden. Den Al Aqsa-Brigaden stünden genügend hochmotivierte und junge Kandidaten zur Verfügung. Auch die Darstellung, der in Isarel wohnende und arbeitende Beschwerdeführer sei direkt durch die Al Aqsa- Brigaden kontaktiert und beauftragt worden, ein Attentat auszuführen, entspreche aufgrund des damit verbundenen erheblichen Risikos nicht dem Vorgehen der im Untergrund agierenden Al Aqsa-Brigaden. Auch vermöge der Beschwerdeführer nicht zu erklären, warum er trotz der gezielten Anschläge jeweils unbeschadet habe entkommen können. Insgesamt würden sich keine glaubhaften Hinweise auf Verfolgung finden. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, sein Heimatland eigentlich präventiv verlassen zu haben, aus Angst, ihm könne einmal etwas zustossen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzushindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung für das Fehlen von Papieren sei nicht widersprüchlich. Sein Reisepass sei ihm mitsamt seiner Handtasche vom Schlepper abgenommen worden, er habe sich nicht dagegen wehren können. Er habe zwischenzeitlich versucht, Papiere zu beschaffen, was ihm aber bisher nicht gelungen sei. Zudem weise er darauf hin, dass er eine Geburtsurkunde zum Identitätsnachweis eingereicht habe. Weshalb diese nicht als Identitätsdokument im Sinne der Vorschrift gelte, sei ihm unverständlich. Somit lägen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vor, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei. Auch habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung Glaubwürdigkeit und Flüchtlingseigenschaft geprüft, obwohl eine deratige materielle Auseinandersetzung in einem Nichteintretensentscheid nicht erlaubt sei, sondern lediglich die Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorlägen. Ausserdem hätten verschiedene Gutachten aufgezeigt, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG völkerrechtswidrig sei. Die neue Formulierung des Gesetztestextes sei dahingehend auszulegen, dass zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe, wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben würden, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen, und dass in diesem Fall auf das Asylgesuch einzutreten sei. Die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) habe weiterhin Gültigkeit. Auf ein Asylgesuch sei trotz Fehlens von Dokumenten immer dann einzutreten, wenn Hinweise auf Verfolgung vorlägen, die nicht offensichtlich haltlos seien. Das BFM habe eine Glaubwürdigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG durchgeführt; die Begründungen des Amtes zeigten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten und ein Nichteintreten ausgeschlossen sei.

7 5. 5.1 Das BFM ist in seiner Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde nicht als Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6). 5.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit beziehunsgweise vorliegend einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6). Bei einer Geburtsurkunde wird die einwandfreie Feststellung der Identität mit einem derartigen Dokument nicht ermöglicht, weil ein derartiges Dokument nicht primär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt wird, sondern in erster Linie zur Bestätigung der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort. 5.3 Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des Verbleibs seines gültigen Reiseausweises widersprüchliche Aussagen, indem er in der Erstbefragung behauptete, er habe diesen für die Ausreise benutzt, aber mitsamt der Handtasche verloren (vgl. act. A1, S. 4). In der kantonalen Befragung gibt er jedoch an, er habe den Reisepass mit der Tasche widerstandslos dem Schlepper übergeben (vgl. act. A22, S. 5), wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass es unrealistisch erscheint, der Beschwerdeführer habe zusätzlich zu den hohen Kosten für den Schlepper noch freiwillig seinen Reisepass herausgegeben. Auch ist nicht zu verstehen, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelungen sein soll, sich von seiner Familie den abgelaufenen Reisepass oder seine Identitätskarte zukommen zu lassen.

8 Insgesamt fehlt es damit an entschuldbaren Gründen für das Versäumnis, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.7 festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Verschärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, möglichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und die nicht summarisch begründet werden können. Vorliegend erfolgte, worauf das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht hinweist, eine der Praxis entsprechende summarische Begründung des offensichtlichen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft. Weitere Abklärungen in diesem Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhalts- wie auf Rechtsfragen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Rechtsprechung der ARK zu den Anforderungen an "Hinweise auf Verfolgung" habe weiterhin Geltung, ist somit in dieser absoluten Form nicht beizupflichten. 5.5 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG sei verfassungs- und völkerrechtswidrig. Die neue Regelung bewirke, dass Flüchtlinge, welche die Vermutung, dass sie wegen fehlender Papiere die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzen, nicht sofort widerlegen könnten, von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit vom Genuss der Rechte aus der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen würden. Einen solchen Ausschlussgrund sehe die Flüchtlingskonvention nicht vor. Da für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird, erweist sich ein solcher Entscheid als völkerrechtskonform (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6.1 und 6.2.). 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM an, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfüllt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Empfangsstellenanhörung anders darstellen als in der kantonalen Befragung, da er zu Anfang angibt, er habe sich geweigert, Anschläge in Israel auszuüben, er habe eine Israelin nicht heiraten dürfen, und er sei als israelischer Kolla-

9 borateur betrachtet worden (vgl. act. A1, S. 6). In der kantonalen Befragung macht er jedoch geltend, seine Probleme beruhten auf seiner Absage an die Al Aqsa-Brigaden, für diese Terroranschläge durchzuführen. Diese Absage habe neben Schlägen auch zu zwei Attentaten auf ihn im April 2003 geführt (vgl. act. A22, S. 13, 14), die er in der Empfangsstellenanhörung nicht erwähnt. Hinsichtlich der angeblichen Anschläge auf ihn ist unklar, ob diese sich im März 2003 oder im März 2006 zugetragen haben sollen. Der Beschwerdeführer spricht zwar von März 2006, aber er stellt die Übergriffe als Reaktion auf seine Absage im März 2003 dar (vgl. act. A22, S. 11, 12), und es erschliesst sich nicht, weshalb es drei Jahre später in C._______ noch einmal zu einem deratigen Vorfall gekommen sein soll, zumal sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss nach den Schüssen auf ihn im April 2003 nicht mehr, ausser zu seiner Ausreise, nach C._______ getraut und in palästinensischem Gebiet keine Probleme mehr gehabt haben will (vgl. act. A22, S. 14, 15). Ausserdem habe er zu dem Zeitpunkt angeblich in E._______ gelebt. Der Beschwerdeführer hat sich in der kantonalen Anhörung zudem auch bei den Daten der Schüsse auf ihn korrigieren müssen, die er erst mit April 2006, dann mit April 2003 angibt (vgl. act. A22, S. 13). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen und Zeitpunkten seiner Inhaftierungen widersprüchlich sind. So gibt er in der Empfangsstellenanhörung als Zeitpunkte seiner drei kurzen Inhaftierungen in Israel die Jahre 1997, 1999 und 2001 an (vgl. act. A1, S. 5), in der kantonalen Befragung jedoch erst den Zeitraum 2003-2004 (vgl. act. A22, S. 16), später 2003-2005 (vgl. act. A22, S. 17). In der kantonalen Befragung nennt er als Grund für seine Festnahmen im Gegensatz zur Anhörung in der Empfangsstelle ausschliesslich seinen illegalen Status in Israel. Auch hinsichtlich der Festnahme auf dem Kommissariat E._______ in C._______ im Jahr 2001 macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben (vgl. act. A1, S. 5; A22, S. 18). Unklar bleibt bis zuletzt, wo der Beschwerdeführer die letzen Jahre vor seiner Ausreise aus C._______ gelebt haben will. In der kantonalen Befragung gibt er zum einen an, er habe von Mitte 2005 bis Juli 2006 in G._______ gelebt (vgl. act. A22, S. 7), später sagt er jedoch aus, er habe vor seiner Ausreise etwa zwei Jahre in E._______, dann in F._______ in Israel zusammen mit seiner Freundin gelebt (vgl. act. A22, S. 17, 18). Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass es in hohem Masse realitätsfremd anmutet, der Beschwerdeführer sei mit Waffengewalt gedrängt worden, Selbstmordattentate auszuführen. Auch ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblich gezielten Anschläge auf ihn durch die Al Aqsa-Brigaden nicht zu Schaden gekommen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zugibt, sein Heimatland eigentlich präventiv verlassen zu haben, aus Angst, ihm könne einmal etwas passieren (vgl. act. A22, S. 21). Ausserdem sagt er aus, dass er schon im Zeitraum 1995-2000 habe nach Europa kommen wollen (vgl. act. A22, S. 6) - also zu einer Zeit, für die er in der Befragung keine Verfolgung vorbringt - , aber keine Möglichkeit dazu gehabt habe. Der Beschwerdeführer hat trotz seiner entsprechenden Ankündigung in der kantonalen Anhörung (vgl. act. A22, S. 22) keine Beweismittel nachgereicht und in seiner Beschwerdeschrift auch nicht zu den vom BFM aufgezeigten Widersprü-

10 chen Stellung genommen. 5.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage nach der Befragung vom 16. November 2006 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

11 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die palästinensischen Gebiete Israels dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf seine haltlosen Vorbringen und der Schlussfolgerung, er habe seinen Heimatstaat legal verlassen, offensichtlich nicht gelungen ist. Die unbestrittenermassen prekäre allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtssituation in den palästinensischen Gebieten Israels lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichtdurchführbarkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Zwar gibt in den palästinensischen Autonomiegebieten Spannungen, und es kommt immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen israelischen Sicherheitskräften und Palästinensern. Vorliegend ist der Vollzug aber als zumut-bar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die palästinensischen Gebiete Israels einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Es handelt sich um einen jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrung als Friseur, in der Gastronomie und auf dem Bau (vgl.

12 act. A22, S. 6, 7), dem der Wiederaufbau einer Existenz nach der Rückkehr zuzumuten ist, zumal er in C._______ gemäss seinen Angaben seine Eltern und mehrere Geschwister zur Unterstützung vorfinden wird (vgl. act. A22, S. 3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2007 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand am:

E-2975/2007 — Bundesverwaltungsgericht 20.09.2007 E-2975/2007 — Swissrulings