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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2008 E-2973/2008

9 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,614 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-2973/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . M a i 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Iran, vertreten durch Michel Meier, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-2973/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran im Dezember 2006 oder Januar 2007 verliess und nach einem neun- oder zehnmonatigen Aufenthalt in der Türkei über Griechenland und Italien am 23. November 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er im A._______ am 26. November 2007 summarisch befragt und am 12. März 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, dass er dort in seinem Dienstleistungsgeschäft (_______) gearbeitet habe, dass er sich für die kurdischen Parteien propagandistisch und aufklärerisch engagiert habe und deshalb öfters im Irak gewesen sei, dass er gegen Ende 2006 eines Tages ein privates Gespräch seiner Ehefrau abgehört und herausgefunden habe, dass er von ihr betrogen wurde, dass er sie darauf angesprochen habe und er in der Folge in der Stadt, als er im Begriff gewesen sei, Zigaretten zu kaufen, von einem Mann angesprochen worden sei und erfahren habe, dass Polizisten bei ihm zu Hause seien und belastendes Material beschlagnahmen würden, dass er daraufhin zu seinen Brüdern gegangen sei und kurze Zeit später den Iran verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2008 - eröffnet am 29. April 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom E-2973/2008 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass seine Reiseschilderungen unglaubhaft seien und ein beinahe einjähriger Aufenthalt in der Türkei und in anderen Ländern ohne Reiseoder Identitätspapiere ausgeschlossen werden könne, dass sein Unwissen über den Zielhafen des von ihm benutzten Schiffes zumindest erstaunlich und nicht nachvollziehbar sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, mit Hilfe seiner zahlreichen Verwandten im Iran gültige Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der bereits im Jahre 2005 für kurze Zeit festgenommen und dabei gefoltert worden sein soll, er habe bei sich zu Hause zahlreiches belastendes Propagandamaterial aufbewahrt, der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, zumal er sich mit einer solchen Vorgehensweise willentlich dem erhöhten Risiko von Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden ausgesetzt hätte, dass seine Geschichte vom Mann, der ihn in der Stadt vor der Polizei bei ihm zu Hause gewarnt habe, realitätsfremd sei, weil nicht nachvollziehbar sei, wie dieser zu solchen Informationen (Beschlagnahmung von belastendem Material) hätte kommen können und aus welchem Grund die Polizei ihn ausgerechnet während seiner kurzen Abwesenheit von zu Hause hätte suchen sollen, dass seine Aussagen zur Identität dieses Mannes unstimmig seien, zumal er ein Mal ausgesagt habe, er wisse nicht mehr, wer das gewesen sei, und ein anderes Mal geltend gemacht habe, es habe sich beim besagten Mann um einen Kollegen gehandelt, E-2973/2008 dass er sich auch hinsichtlich seines Nebenbuhlers widersprochen habe, indem er zuerst geltend gemacht habe, dieser gehöre dem Geheimdienst „Itlaat“ an, und an anderer Stelle zu Protokoll gegeben habe, er wisse es nicht, dass er des Weiteren nicht imstande gewesen sei, detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit für die Partei zu machen, sondern sich in Oberflächlichkeiten verloren und den Parteinamen falsch beziehungsweise unvollständig bezeichnet habe, dass er diesbezüglich einmal ausgesagt habe, seine Tätigkeiten für die Organisation hätten sich auf das Drucken von Flugblättern, das Kopieren von Dokumenten und das Schneiden und Produzieren von Filmen beschränkt, wogegen er ein anderes Mal behauptet habe, er sei für den Geheimdienst in seiner Stadt zuständig gewesen und habe eine führende Stellung innegehabt, dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2008 (Poststempel) die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, und die Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland beantragt, E-2973/2008 dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Sozialhilfebestätigung des Wohnheims Atlas, 4123 Allschwil, vom 30. April 2008 zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-2973/2008 dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), E-2973/2008 dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. a.E.), dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise zu überzeugen vermögen, zumal davon auszugehen ist, der eigenen Angaben zufolge reiseerfahrene und in seiner Heimat über gültige Reise- und Identitätspapiere verfügende Beschwerdeführer hätte diese mitgenommen, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun- E-2973/2008 gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung zu nehmen, dass für den Einwand, das Bundesamt habe die Ordnungsfrist von 20 Arbeitstagen (vgl. Ziff. 3 S. 6 der Beschwerdebegründung) nicht eingehalten, auf die diesbezügliche Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15) und in Bezug auf die geltend gemachte Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/8) zu verweisen ist, dass die anderen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass bei dieser Sachlage die Anträge auf Edition der offerierten Beweise (S. 6 der Beschwerdeschrift) und Ansetzung einer Nachfrist für die Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland abzuweisen sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-2973/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und ist trotz seiner Abhängigkeit vom _______ reiseerfahren - auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass sich gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Offenlegung seiner Identität mittels tauglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht gewillt ist, seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht zu erfüllen, E-2973/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid über die Beschwerde die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2973/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Edition der offerierten Beweismittel und Ansetzung einer Nachfrist für die Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland werden abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 11

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