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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2009 E-2952/2009

18 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,902 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-2952/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . M a i 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2952/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger (...) Volkszugehörigkeit aus A._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem jüngeren Sohn (vgl. N_______) am 12. November 2008 verliess und per Schiff und LKW über B._______ und ihm unbekannte Länder am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 15. Dezember 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 30. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er aufgrund seines ossetischen Namens, seiner ossetischen Herkunft seitens seines Vaters und seiner georgischen Lebensweise immer wieder mit Unannehmlichkeiten konfrontiert worden sei, dass sein älterer Sohn im Jahre 2005 anlässlich einer Schlägerei ums Leben gekommen sei, dass am 10. August 2008 bei Bombardierungen von A._______ seine Mutter und seine Ehefrau ums Leben gekommen seien, während er auf Seiten der Georgier im Wald habe kämpfen wollen, dass der Beschwerdeführer einige Tage später zu seinem jüngeren Sohn gereist sei, der sich bei Verwandten in D._______ aufgehalten habe, dass er sich weder politisch betätigt noch Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland zusammen mit seinem Sohn am 12. November 2008 verlassen habe und ohne Identitätsdokumente über B._______ weiter nach Westeuropa gereist sei, ohne je kontrolliert worden zu sein, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da er bei einer allfälligen Rückkehr Übergriffe seitens der Osseten befürchte, E-2952/2009 dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. April 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts- E-2952/2009 gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73), E-2952/2009 dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der 48-Stundenfrist keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend und mit hinreichender Begrünung dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf diese verwiesen werden kann, E-2952/2009 dass die Behauptung des Beschwerdeführers im EVZ Chiasso, zeitlebens nie einen Reisepass besessen zu haben und seit des Anschlages auf sein Haus keine Identitätskarte mehr zu besitzen, mit Blick auf seine Ausreiseumstände wenig plausibel anmutet, dass er trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten Papiere zu beschaffen, dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, und es für jede Person aus Georgien möglich ist, sich rechtsgenügliche Ausweise ausstellen zu lassen, dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und der für seine Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S. 6; A13 S. 9, S. 11), von Georgien bis in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass auch seine Vorbringen zu seiner Flucht aus Georgien mit Hilfe finanzieller Mittel seines Onkels und eines Marineangestellten nicht zu überzeugen vermögen, zumal sich ein solcher Angestellter mit Sicherheit nicht einem derart hohen Risiko aussetzen würde, um einem fremden Mann zur Flucht zu verhelfen, da dieser selbst mit grossen Nachteilen zu rechnen hätte, dass an dieser Beurteilung auch sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er werde versuchen mit Hilfe von Bekannten und Verwandten Papiere zu beschaffen und diese umgehend dem Bundesverwaltungsgericht nachzureichen, nichts an der Sachlage zu ändern vermag, zumal es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a E-2952/2009 AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 15. Dezember 2008 und der Anhörung vom 30. Januar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen klarerweise um solche durch Drittpersonen handelt, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203), dass indessen davon auszugehen ist, der georgische Staat sei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage und willens, seine Bürger gegen rechtswidrige Übergriffe anderer Personen zu schützen, E-2952/2009 dass der Beschwerdeführender als behauptetes Opfer lokaler Gewalt in Georgien somit grundsätzlich einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat, dass es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten gewesen wäre, sich bei den angeblichen Behelligungen durch Dritte an die staatlichen Behörden zu wenden und dabei gegebenenfalls die Hilfe einer der in Georgien tätigen Menschenrechtsorganisationen in Anspruch zu nehmen, dass demnach der Einwand in der Beschwerde, wonach die ethnisch beziehungsweise politisch motivierte Bedrohung, welcher der Beschwerdeführer im Herkunftsland ausgesetzt war, asylrelevant sei, nicht überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auch durch einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes den geltend gemachten Behelligungen durch die Osseten hätte entziehen können, dass der Beschwerdeführer zudem seinen Aussagen zufolge zwischen dem geltend gemachten Vorfall im August 2008 und seiner Ausreise aus dem Heimatland Mitte November 2008 nicht erneut behelligt wurde, dass die Verfolgungsvorbringen nach dem Gesagten – und wie vom BFM zutreffend festgestellt – als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass darüber hinaus die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers – wie vom BFM ebenfalls zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4, Ziff. 2) – in zentralen Punkten äusserst vage, unsubstanziiert und widersprüchlich aufgefallen sind, woraus der Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist, dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Schilderungen substanzarm ausgefallen sind und jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen, bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten sind, E-2952/2009 dass daran auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die fluchtauslösenden Momente beim Beschwerdeführer ein schweres psychisches Leiden ausgelöst hätten, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, im Detail darüber zu sprechen, nichts daran zu ändern vermag und als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, zumal sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, welche diese Behauptung zu stützen vermöchten, dass auch die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, da eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen gänzlich unterbleibt, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung, worauf hier verwiesen werden kann, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-2952/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Georgien im heutigen Zeitpunkt kein Krieg oder Bürgerkrieg und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen könnten, dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers, nicht belegt sind und demzufolge wohl auch nicht akut sein dürften, zudem und ein allfälliges Leiden bei Bedarf auch in Georgien behandelt werden könnte, dass es in Georgien neben den staatlichen Gesundheitseinrichtungen auch mehrere private Institutionen gibt, welche sich – wenn auch nicht auf westeuropäischem Niveau – um psychisch kranke oder angeschlagene Personen kümmern, und eine Behandlung dort häufig sogar kostenlos ist, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und über mehrjährige Berufserfahrung als (..) verfügt, weshalb ihm zuzumuten ist, in Georgien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so den Lebensunterhalt für sich und seinen Sohn zu bestreiten, E-2952/2009 dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit den dort wohnhaften Familienangehörigen über ein soziales und familiäres Netz verfügt, dass sich – entgegen den nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde – die allgemeine Lage in Georgien weitgehend beruhigt hat und aufgrund dem von der Europäischen Union (EU) vermittelten Waffenstillstand keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht, dass diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, II), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, E-2952/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2952/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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