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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2014 E-2940/2014

1 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,029 mots·~10 min·3

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2940/2014

Urteil v o m 1 . Juli 2014 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N (…).

E-2940/2014 Sachverhalt: A. Die aus B._______ (Provinz Debub) stammende eritreische Beschwerdeführerin ersuchte durch den Rechtsvertreter ihres in der Schweiz weilenden Bruders am 29. Juli 2011 – während sie sich im Sudan aufhielt – in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. November 2011 bewilligte das BFM ihre Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Diese erfolgte am 16. Mai 2012, worauf sich die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 beim EVZ Kreuzlingen registrierte. Am 15. Juni 2012 wurde sie zu ihrer Person befragt; zur Begründung ihres Asylgesuchs wurde sie am 8. Mai 2014 eingehend angehört. Gemäss ihren Angaben verstarb ihre Mutter als sie ca. zwei Jahre alt war. Sie sei danach zusammen mit ihrer Schwester C._______ zur Grossmutter gekommen, welche im selben Dorf gelebt habe, da der Vater sich wieder verheiratet habe und mit seiner neuen Familie an einen anderen Ort gezogen sei. Am 18. November 2008 reiste ihr Bruder D._______ (N […]) in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 16. Juli 2010 vom BFM gutgeheissen wurde. Aufgrund der Erblindung ihrer Grossmutter habe die angeblich minderjährige Beschwerdeführerin im Mai 2011 Eritrea illegal verlassen und sei nach der Einreise in den Sudan ins Camp Shagarab gebracht worden, wo sie indes auf sich alleine gestellt gewesen sei. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich eine mutmasslich originale undatierte Taufurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters E._______ (Nr. […], mit Übersetzung). B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 – eröffnet am 16. Mai 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde indes aufgrund der Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend gemacht habe (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Aus den Akten würden sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3

E-2940/2014 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weswegen sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 28. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheides sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und von Art. 110a AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin Eritrea ohne ein gültiges Ausreisevisum verlassen habe und ihr deswegen bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Strafe nach Art. 11 der eritreischen Proclamation No. 24/1992 drohe, was einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise kurz vor dem militärpflichtigen Alter gestanden habe, bzw. dass davon ausgegangen werden könne, sie wäre demnächst eingezogen worden. Der Eingabe wurden eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2014 sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 1'115.- beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-

E-2940/2014 rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgericht und die zulässigen Rügen im Asylbereich richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Im vorliegenden Verfahren wurde beantragt, die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Asylpunkt und die Wegweisung sind daher in Rechtskraft erwachsen. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise aus Eritrea, mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erwarten hat. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2940/2014 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; BVGE 2009/29 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile nach Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992 – welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).

E-2940/2014 5.3 Die mutmasslich minderjährige Beschwerdeführerin hat im Mai 2011 (B9 S. 5) Eritrea von F._______ aus, welches nahe an der sudanesischen Grenze liegt, zu Fuss nach G._______ im Osten Sudans verlassen (B9 S. 6, B32 S. 5), als sie – eigenen Angaben entsprechend – (…) Jahre alt war. Anschliessend sei sie ins Flüchtlingslager Shagarab gebracht worden (B9 S. 6, B32 S. 6). Sie habe ihr Heimatland ohne einen Reisepass verlassen, an der Grenze hätten sie aufgepasst, dass niemand sie habe sehen können (B32 S. 6). Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin Eritrea ohne gültigen Reisepass verlassen hat, zumal sie angesichts ihres damaligen Alters ([…]-jährig) glaubhaft zu Protokoll gab, weder über Reisepass noch Identitätskarte zu verfügen (B9 S. 5), mithin kein Ausreisevisum hatte. Demzufolge ist sie illegal aus Eritrea ausgereist, was im Übrigen vom BFM auch nicht bestritten wird. Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich diesbezüglich zwar in keiner Weise, indes ist aus einer internen Akte des BFM zu entnehmen, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei illegal aus Eritrea ausgereist (B33). Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft verkennt das BFM indes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG – nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK – zu befürchten hat. Da diese erst durch die Ausreise entstanden sind, erfüllt demnach die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ohne Asylgewährung (Art. 54 AsylG), 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 ist – die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend – teilweise aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweisen sich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres vollständigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

E-2940/2014 dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 28. Mai 2014 ausgewiesene zeitliche Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift erscheint vorliegend als nicht vollumfänglich angemessen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9- 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand auf zwei Stunden festzusetzen (zusätzlich zum Aktenstudium etc.). Der Beschwerdeführerin ist somit von der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 700.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Honorar für eine allfällige amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2940/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 wird teilweise – soweit Ziffer 1 des Dispositivs betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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