Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2939/2011 Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien X._______, Kolumbien, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N (…).
E-2939/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 (Eingangsdatum) an die Schweizer Botschaft in Bogotá um Asylgewährung in der Schweiz. Mit dem schriftlichen Asylgesuch reichte sie Fotokopien ihrer Identitätskarte und der Bestätigung eines Menschenrechtsbeauftragten zu den Akten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie lebe seit (…) Jahren in Bogotà und sei – wie auch ihre Angehörigen – aus politischen Gründen von bewaffneten Gruppierungen verfolgt worden, weshalb sie sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verwehren sowie das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihr in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Beschwerdeführerin gab innert der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. April 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 (Eingangsdatum) an die Botschaft in Bogotá beantragte die – mittlerweile in Argentinien lebende – Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Asyls. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E-2939/2011 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt
E-2939/2011 werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Eine Anhörung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Das Bundesamt ist gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen. Der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren nicht befragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 begründet, mit welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Verzicht auf die Befragung und zu einem allfälligen negativen Entscheid gewährt wurde. In diesem Sinn erfolgte das Vorgehen der Vorinstanz in korrekter Weise – etwas Anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts,
E-2939/2011 wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, der es nicht möglich wäre, sich allfälligen Bedrohungen durch einen Umzug innerhalb ihres Heimatlands zu entziehen; im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die letzten (…) Jahre an der gleichen Adresse in Bogotà gelebt, was darauf schliessen lasse, dass sie in dieser Zeit gar keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen sei. 6.2. Abgesehen davon hat das BFM auch zutreffend festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). 6.2.1. So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru – gleich wie auch Argentinien (vgl. dazu sogleich) – Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der
E-2939/2011 Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967. Für die praktische Durchführbarkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht auch die Möglichkeit der visumsfreien Einreise insbesondere nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 sowie EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 [D-5372/2010] und vom 15. Juni 2010 [E-4009/2010]). 6.2.2. Vorliegend ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, von Beruf (…), zurzeit in B._______ lebt und dort als (…) arbeitet. Sie hat damit offensichtlich bereits Schutz in einem anderen südamerikanischen Land gefunden. 6.3. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. 7. Nach dem Gesagten erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden nicht als erforderlich. Das BFM hat unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine AsylG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend
E-2939/2011 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2939/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an die Schweizer Botschaften in Bogotá sowie Buenos Aires. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: