Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2938/2016
Urteil v o m 1 9 . Februar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Bernhard Eymann, Freiplatzaktion (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
E-2938/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz, Gebiet Vanni) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2012 und reiste über verschiedene Orte nach Colombo, wo er am (…) 2013 seinen Heimatstaat verliess. Am 24. Februar 2013 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 5. März 2013 fand im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ die summarische Befragung zur Person statt (BzP). Am 26. April 2013 folgte eine erste Anhörung zu seinen Asylgründen. Am 7. März 2016 wurde er ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, sein Bruder E._______ sei im (…) 2008 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er habe nach einem Monat fliehen können. Im (…) 2008 sei sein Bruder F._______ von den LTTE ebenfalls zwangsrekrutiert worden und am (…) 2008 bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Wegen der anhaltenden Kämpfe im Vanni-Gebiet im Januar 2009 seien er, sein Vater, seine Schwester und sein Bruder G._______ nach H._______ und später nach I._______, seine Mutter und sein Bruder E._______ nach Colombo geflüchtet. Die Polizei habe E._______ wegen des Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet und nach zwei Tagen wieder freigelassen. Seine Mutter und E._______ seien anschliessend nach I._______ gekommen. Nachdem dort ebenfalls Kämpfe ausgebrochen seien, seien sie alle zusammen nach J._______ geflüchtet. Dort hätten ihn die LTTE unter Zwang mit einem Jeep mitgenommen, wobei ihm die Flucht gelungen sei. Schliesslich sei seine Mutter bei einem Artillerieangriff ums Leben gekommen; sein Vater sei am Hals verletzt und von den LTTE in einem Verletztentransport mitgenommen worden, wobei er seither nichts mehr von ihm erfahren habe. Danach sei er nach K._______ geflüchtet, wo er sich zusammen mit zwei seiner Brüder und seiner Schwester am 15. Mai 2009 auf die Seite der Armee begeben habe. Man habe sie in L._______ registriert und ins Flüchtlingslager M._______ in N._______, Vavuniya, überführt. Zwei Tage später sei E._______ wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit von Armee-Angehörigen erneut festgenommen worden, wobei ihm nach einem Monat die Flucht gelungen sei. Seine Grossmutter habe ihm danach zur Ausreise verholfen. Er (der Beschwerdeführer), sein Bruder G._______ und seine
E-2938/2016 Schwester seien nach fünf Tagen im Camp von seiner Grossmutter heimlich mit dem Tuktuk abgeholt worden, dies dank der Bezahlung von zwei Laks und der Hilfe eines Soldaten. Danach habe er vorerst zwei Monate bei entfernten Verwandten in O._______, danach bei seiner Grossmutter in C._______, Vavuniya, gelebt. Am 22. oder 23. Oktober 2012 seien Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zum Haus seiner Grossmutter gekommen und hätten nach E._______, der unterdessen in der Schweiz gewesen sei, gefragt. Zudem hätten sie die Entlassungspapiere des Flüchtlingscamps verlangt, und, da sie keine gehabt hätten, von ihm wissen wollen, wie er damals aus dem Camp gelangt sei. Weiter hätten sie ihn nach seinem Bruder E._______ gefragt und ob er selber die LTTE unterstütze. Nachdem seine Grossmutter geweint und den Männern Geld versprochen habe, hätten diese erklärt, am nächsten Tag noch einmal vorbeizukommen. Der Beschwerdeführer habe deshalb noch in derselben Nacht C._______ verlassen und sich in das zwei Kilometer entfernte O._______ begeben, wo er sich während zirka zweieinhalb respektive eineinhalb oder zwei Monaten bei einem Verwandten aufgehalten habe (A18 S. 8; A31 S. 7). In dieser Zeit habe seine Grossmutter, da sie die vom CID geforderte Geldsumme nicht habe auftreiben können, seine Ausreise organisiert. Im Weiteren sei er von einem Schlepper abgeholt und zusammen mit diesem mit dem Zug nach Colombo gefahren, wo er sich einen Monat aufgehalten habe, währenddem der Schlepper einen gefälschten Reisepass besorgt habe. In der Zwischenzeit hätten die Leute des CID seine Grossmutter wegen des Geldes noch zweimal aufgesucht und ihr erklärt, dass man ihn wegen Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft festnehmen wolle. Im Übrigen habe er im (…) vor dem (…)-Gebäude sowie im (…) in Q._______ an Demonstrationen, welche von Organisationen, mit denen er in keiner Verbindung stehe, veranstaltet worden seien, sowie am Heldengedenktag in R._______ teilgenommen. Ausser diesen Teilnahmen habe er sich nicht exilpolitisch betätigt. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder G._______ und seine Schwester würden weiterhin in Vavunija, nach dem Tod seiner Grossmutter, bei einer Bekannten leben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Kopie des Todesscheins seiner Mutter, Foto der Todesanzeige seiner Grossmutter, Foto der Todesanzeige mit Foto seines Bruders, Bestätigungsschreiben der S._______ in B._______ vom 25. Februar 2016 und ein Foto seiner Teilnahme an einer Kundgebung in Q._______) zu den Akten.
E-2938/2016 B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 11. April 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden eine Kopie des Asylentscheids von T._______ (Onkel) vom 21. Januar 2016 und eine Kopie des britischen Reisepasses von U._______ (Onkel) sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 15. Dezember 2017 Stellung. G. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
E-2938/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2938/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vorerst damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu qualifizieren. So habe der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung angegeben, die CID-Männer, die ihn im Oktober 2012 zu Hause aufgesucht hätten, hätten sich als CID-Leute ausgewiesen; demgegenüber habe er bei der ergänzenden Anhörung erwähnt, diese hätten keinen Ausweis – einer unter ihnen auch eine Pistole – auf sich getragen. Zudem habe er zu seinem (telefonischen) Kontakt mit seiner Grossmutter, als er in O._______ versteckt gelebt habe, widersprüchliche Angaben gemacht. Weiter sah es die Vorinstanz als unlogisch an, dass ihm seine Grossmutter nichts zur Summe, die sie den CID-Leuten hätte zahlen müssen, erzählt habe. Es sei unverständlich und realitätsfremd, dass er sie nicht danach gefragt habe. Ferner sei er nicht im Stande gewesen, etwas Konkretes zu den Umständen der Besuche des CID bei seiner Grossmutter und den Konsequenzen für diese, nachdem sie ihnen kein Geld gegeben habe, anzugeben. Es müsse ohnehin davon ausgegangen werden, dass die CID-Leute den Beschwerdeführer mitgenommen hätten, wenn sie ihn der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt hätten und die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Zudem hätten sich auch die Vorbringen seines Bruders E._______ (N […]), wonach die Behörden diesen wegen LTTE-Zugehörigkeit gesucht hätten, als unglaubhaft erwiesen. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer zu seiner Flucht aus dem Camp M._______ in Vavuniya unsubstanziiert und nicht konstant geäussert. Das Empfehlungsschreiben der S._______ von B._______ vom 25. Februar 2016 sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihn die sri-lankischen Behörden wegen der LTTE-Zugehörigkeit seines verstorbenen Bruders F._______ suchen würden. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, gebe es – auch wenn der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner dreijährigen Landesabwesenheit, seiner Herkunft aus dem Gebiet Vanni, seinem Alter von (…) Jahren, dem geltend gemachten illegalen Verlassen Sri Lankas und einer allfälligen
E-2938/2016 Rückkehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden bei einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen würde – keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check hinausgehen würden. Auch der Umstand, dass sein Bruder F._______ Mitglied der LTTE gewesen sei, vermöge kein Verfolgungsinteresse der Behörden an seiner Person zu begründen. Dieser sei bereits vor acht Jahren gestorben und habe ohnehin keine herausragende Rolle bei den LTTE innegehabt. Es sei auch kein weiteres Mitglied seiner Familie für die LTTE tätig gewesen, auch er selber nicht. Aufgrund der Teilnahmen des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen in Q._______ könne nicht auf eine besondere Exponierung geschlossen werden, aufgrund derer er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte. 4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Weiter führt er aus, er sei nach seiner Ausreise zweimal bei seiner Grossmutter gesucht worden. Es habe in seiner Familie zahlreiche Verbindungen zu den LTTE gegeben. Vielen Familienmitgliedern sei im Ausland Asyl gewährt worden, so zum Beispiel T._______, dem in der Schweiz wohnhaften Bruder seiner Mutter. Zudem habe er an mehreren Demonstrationen der tamilischen Diaspora teilgenommen. Die vom SEM festgestellten Widersprüche seien unter anderem darauf zurückzuführen, dass er (hinsichtlich der Ausweise der CID-Leute) unter Stress gestanden habe respektive die diesbezüglichen Aussagen (hinsichtlich der Kontakte mit seiner Grossmutter in O._______) für ihn nicht von grosser Bedeutung gewesen seien. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass es unlogisch sei, dass er die Grossmutter nicht nach der Höhe der von den CID-Beamten verlangten Geldsumme gefragt habe, habe Geld für ihn damals keine entscheidende Rolle gespielt, da er nicht selbständig gelebt habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zudem gebiete es in seiner Kultur aus Respekt gegenüber Grosseltern, in Gelddingen nicht nachzufragen. Weiter sei auch die Abwägung der Grossmutter, keine Schutzgeldzahlung an das CID zu zahlen, da dies offensichtlich keine Sicherheit für ihn bewirkt hätte, rational und nachvollziehbar, weshalb sie davon abgesehen habe, ihm die Summe des Schutzgeldes mitzuteilen. Ferner sei der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er nichts Konkretes über das mehrfache Auftauchen des CID berichtet habe, unbegründet. Schliesslich seien auch die Antworten auf die Fragen nach allfälligen Konsequenzen für die Grossmutter wegen Nichtbezahlens der geforderten Geldsummen klar ausgefallen. Nach seiner Flucht hätten die Beamten kein Druckmittel mehr
E-2938/2016 gehabt, um ihr zu drohen. Weiter handle es sich bei der Bezeichnung Beamte, später als Soldaten gemachten Bezeichnung nicht um einen Widerspruch. Im Übrigen weise seine Vergangenheit mehrere Berührungspunkte mit den LTTE auf, so seine Entführung zwecks Zwangsrekrutierung, der Tod seines Bruders F._______ als LTTE-Kämpfer, die LTTE-Rekrutierung seines Bruders E._______ sowie die Tätigkeit weiterer Verwandter für die LTTE. Gemäss BVGE 2011/24 seien Personen, die nach Beendigung des Bürgerkriegs der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er falle in diese Risikogruppe. Es sei nicht relevant, ob er sich je zugunsten der LTTE betätigt habe. Die Vorinstanz habe seine Zwangsrekrutierung ausser Acht gelassen, auch wenn diese nur sehr kurz gedauert habe. Er habe die Mitgliedschaft seines verstorbenen Bruders F._______ nicht als Grund für seine Suche angegeben; indessen spiele objektiv die Tatsache, dass dieser als LTTE-Kämpfer gefallen sei, eine wichtige Rolle. Sein Bruder E._______ sei auch deshalb festgenommen worden, weil man ihn für F._______ gehalten habe. Die Sicherheitsbehörden würden ihn als Bruder von F._______ suchen, was einer Reflexverfolgung gleichkomme. Beziehungen zu tatsächlichen oder auch vermeintlichen LTTE-Mitgliedern würden ausreichen, um in den Fokus der Sicherheitsbehörden zu gelangen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, 2012, S. 29). Dass F._______ als LTTE-Kämpfer keine herausragende Rolle gehabt habe, sei nicht relevant. Nicht stichhaltig sei auch der Umstand, dass F._______ bereits vor acht Jahren gestorben sei, zumal in den Augen der Sicherheitskräfte jeder verdächtig sei, der mit einem LTTE-Mitglied verwandt sei. Im Übrigen sei nicht sicher, ob die Sicherheitsbehörden vom Tod von F._______ Kenntnis hätten, zumal sie doch E._______ für diesen gehalten hätten. Insgesamt seien die sri-lankischen Behörden bestrebt, ein Wiederaufflammen der LTTE oder ein Aufkeimen von Unabhängigkeitsbestrebungen zu unterdrücken. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass in der Schweiz die sechstgrösste tamilische Diaspora lebe und es mehrere mit den LTTE verbundene Organisationen gebe. Als Tamile aus dem Norden würde er ins Visier der Behörden geraten. Ohne sri-lankischen Reisepass würde er bei einer Rückkehr von der Einreisebehörde und dem CID einer Personenüberprüfung unterzogen, befragt und verdächtigt, den LTTE nahe zu stehen. Schliesslich habe die Zeitung „Ceylon Today“ im März 2015 über willkürliche Verhaftungen und Verhöre gegenüber tamilischen Rückkehrern berichtet. Er habe bei einer Rückkehr mit Haft, Misshandlung und Folter und allenfalls Ermordung zu rechnen.
E-2938/2016 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der vorgebrachten LTTE-Verbindungen seines Onkels und entfernter Verwandter vor seiner Ausreise keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise habe eine solche nicht glaubhaft machen können. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe. Zudem sei das Asylgesuch seines Bruders E._______ rechtskräftig abgelehnt worden. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass in seiner engsten Familie direkte Verbindungen zu den LTTE bestehen würden. Beide Brüder seien zwangsrekrutiert worden, davon sei einer im Gefecht gefallen. Sie Spur des Vaters verliere sich im Krieg, als er verletzt und von den LTTE mitgenommen worden sei. Die abgewiesene Beschwerde seines Bruders E._______ spreche nicht gegen seine Flüchtlingseigenschaft. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik, sowie die darin angerufenen Beweismittel und Hinweise vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.1 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe zum Auftritt der CID-Angehörigen an seinem Wohnort widersprüchliche Angaben gemacht, indem er anlässlich der ersten Anhörung vom 26. April 2013 angab, diese hätten einen Ausweis gezeigt (A18 F58), währenddem er bei der ergänzenden Anhörung vom 7. März 2016 vorbrachte, die Personen hätten lediglich angegeben, vom CID zu sein, Ausweise hätten sie nicht bei sich gehabt (A31 F23). Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er sicher sei, dass die CID-Beamten keinen Ausweis gezeigt hätten, was er bei der zweiten Anhörung auch gestanden habe, überzeugt nicht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass diese Aussage wegen Stress bei der ersten Anhörung entstanden sei, zumal er dort auf die Frage, von welcher Behörde die Beamten gewesen seien, von sich aus darauf hinwies, dass diese ihren Ausweis gezeigt und gesagt hätten, vom CID zu sein. Zudem können die in den vorinstanzlichen Erwägungen festgestellten unterschiedlichen Schilderungen
E-2938/2016 zum Kontakt mit seiner Grossmutter, als er in O._______ gewesen sei (A18 F75 und F79; A31 F74), weder als unbedeutend bezeichnet werden, noch lassen sich diese mit der Zeitspanne zwischen den beiden Anhörungen erklären. Vielmehr könnte von ihm erwartet werden, dass er für diesen Zeitraum, in der er sich vor den CID-Leuten versteckt habe, präzise respektive widerspruchsfreie Angaben zu seinem Kontakt mit seiner Grossmutter hätte machen können, zumal es bei diesen Kontaktaufnahmen um die Suche des CID nach ihm und deren Geldforderungen sowie die Ausreiseorganisation gegangen sein soll (A18 S. 8 ff. und A31 S. 7 ff.). Ferner können die festgestellten Widersprüche auch nicht pauschal damit erklärt werden, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Erwähnen des Todes seiner Mutter und seines Bruders nicht mehr konzentrieren können (A31 S.11). Im Weiteren muss sein Erklärungsversuch, wonach er seine Grossmutter nach den weiteren diesbezüglichen Geschehnissen gefragt habe, weil ihm dies seine Kultur nicht gebiete, seine Grosseltern danach zu fragen, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Vielmehr hätte von ihm erwartet werden können, dass er – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – seine Grossmutter nach den konkreten Umständen der mehrmaligen Besuche der CID fragt (A18 S. 8 f. und A31 S. 7 f.), zumal ihn diese persönlich betroffen und letztlich den Ausschlag für seine Ausreise gegeben haben sollen. Abgesehen davon kann nicht geglaubt werden, die CID-Beamten hätten auf seine Festnahme verzichtet und sich mit dem Versprechen seiner Grossmutter einer Geldzahlung begnügt, wenn sie den Beschwerdeführer tatsächlich einer (aktiven) Verbindung zu den LTTE verdächtigt hätten (A18 S. 7 und 9). Schliesslich hat er in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals erwähnt, nach der Ausreise bei seiner unterdessen verstorbenen Grossmutter noch zweimal – im Dezember 2014 und im Juni 2015 – gesucht worden zu sein, womit sich die Zweifel an der geltend gemachten Suche des CID zusätzlich erhärten. Darüber hinaus vermochte auch der Bruder des Beschwerdeführers E._______ (N […]) in den ihn betreffenden, in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahren nicht glaubhaft zu machen, wegen Verdachts auf LTTE-Aktivitäten/Verbindungen behördlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Deshalb kann auch nicht geglaubt werden, die CID-Leute hätten wegen E._______ ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt respektive dieser müsse im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer Reflexverfolgung rechnen. Dies gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, wegen anderer Verwandter, denen in der Schweiz sowie in anderen Ländern wegen ihrer LTTE-Zugehörigkeit Asyl gewährt worden sei, Benachteiligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu werden. So hat er im
E-2938/2016 Laufe des Asylverfahrens nie erwähnt, wegen diesen eine Reflexverfolgung zu befürchten. An diesen Feststellungen vermag auch das Empfehlungsschreiben der S._______ von B._______ vom 25. Februar 2016 nichts zu ändern, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer wegen der LTTE-Verbindungen seines verstorbenen Bruders F._______ in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Diesem Schreiben kommt damit lediglich Gefälligkeitscharakter zu. Es ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb sich die sri-lankischen Behörden erst mehrere Jahre nach dem Tod von F._______ im Jahre 2008 für den Beschwerdeführer hätten interessieren sollen. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die sri-lankischen Behörden möglicherweise nichts vom Tod von F._______ wüssten, muss angesichts der hievor festgestellten Unglaubhaftigkeit als Schutzbehauptung gewertet werden. Überdies hat der Beschwerdeführer nie angegeben, dass sein Bruder und seine Schwester (beide über (…) Jahre alt; A5 S. 4), welche weiterhin in Vavuniya leben würden, wegen ihrer Verwandtschaft mit ehemaligen LTTE-Angehörigen Schwierigkeiten gehabt hätten. Jedenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er solche anlässlich der Anhörungen vorgetragen hätte. Insgesamt vermochte er nicht glaubhaft zu machen, vor seiner Ausreise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten zu sein. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus weiteren Gründen bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
E-2938/2016 tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. 5.2.2 Wie oben festgestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine engen Verbindungen zu den LTTE respektive Nachstellungen wegen Verbindungen von Verwandten zu den LTTE glaubhaft zu machen. Auch der Umstand, dass er im Jahre 2009 einmal kurzzeitig von den LTTE festgenommen worden sei und bereits auf der kurzen Fahrt dem Auto habe entsteigen und fliehen können, lässt nicht auf eine solche schliessen. Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland – mit Ausnahme von Teilnahmen an zwei Demonstrationen im Jahre 2015 in Q._______, bei der er offenbar keine herausragende Rolle gespielt oder sich sonst exponiert hat (A31 S. 10 f.) – politisch betätigt. Er ist im Besitz einer gültigen sri-lankischen Identitätskarte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er in der «Stop-List» aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen auf Beschwerdeebene einzugehen.
E-2938/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
E-2938/2016 schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen ursprünglichen Herkunftsort B._______, Distrikt Mullaitivu, welcher sich im Gebiet Vanni befinde, sei unzumutbar. Indessen verfüge er mit seinem letzten Wohnsitz im Distrikt Vavuniya über eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative. 7.3.2 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch
E-2938/2016 nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3). 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz, Gebiet Vanni), wo er eigenen Angaben zufolge bis im Jahre 2009 gelebt hat. Von 2009 bis zu seiner Ausreise im Februar 2013 lebte er zusammen mit seinen Familienangehörigen in C._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz). Im heutigen Zeitpunkt leben sein Bruder, seine Schwester sowie eine Tante weiterhin in Vavuniya, wobei er mit diesen in Kontakt steht (A31 S. f.). Diese werden von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder finanziell unterstützt. Zudem hat die Familie respektive eine im Ausland lebende Tante ein Haus in Vavuniya, in dem der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Familienangehörigen während mehreren Jahren gelebt hat. Dieses stehe seit dem Tod seiner Grossmutter indessen leer
E-2938/2016 (A31 S. 3). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, so dass er sich auch nach rund fünfjähriger Abwesenheit wieder wird integrieren können. Zudem leben den in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben zufolge mehrere Verwandte des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich und in der Schweiz, die er bei Bedarf um Unterstützung ersuchen kann. Der Beschwerdeführer verfügt überdies über eine zehnjährige Schulbildung. Es ist davon auszugehen, dass er mit Hilfe seines Beziehungsnetzes und einer allfälligen finanziellen Unterstützung seiner im Ausland wohnhaften Verwandten eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, und nicht davon auszugehen ist, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither verbessert hat, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
E-2938/2016 E-2938/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Alexandra Püntener
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